Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zwangsgestellung — Zwangsinnungen 
sestgestellten Leistung ergangen sind. Bei Klagen, 
Voeranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, 
gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer 
Mitglieder, wie die Errichtung von Vorschuß- 
die hiergegen erhoben werden, steht dem Ver- 
waltungsrichter auch die Prüfung der Gesetz- 
maßigkeit der Feststellung (Rechtmäßigkeit der 
festge stellten Leistung) zu (O O#G. 23, 123;24, 1314). 
Auch sounst hat sich die verwaltung: erichlerliche Prü= 
fung der Feststellungsverfügung stets nur aus? 
deren Recht= und Gesetzmäßigkeit, aber nicht auf 
ihre Angemessenheit und Notwendigkeit oder auf 
darf nur ein freiwilliger sein (GewO. 
die Leistungsfahigkeit der Gemeinde zu er- 
strecken (OBE. vom 19. Okt. 1906 im M hl. 
1907, 30). Sie ist in tatsächlicher Hinsicht daher 
darauf beschraänkt, ob sich die Anordnung etwa 
als so unbedingt untauglich und zweckwidrig dar- 
stellt, daß sie als völlig willkürlich erscheinen muß 
(OVG. 26, 144A). Dagegen kann auch eine un- 
aonfechtbar gewordene Anordnung jährlich wieder- 
kehrender Leistungen insofern später zu einem 
Gegenstande des Angriffs in einer Klage gegen 
die Z. gemacht werden, als die Klage sich gegen 
einen Beschluß der für die Feststellung der 
Leistung zuständigen Behörde wendet, durch 
welchen ein mit der Behauptung veränderter 
Umstände begründeter Antrag auf gänzliche oder 
teilweise Aufhebung der Anordnung (Feststellung 
der Leistung) abgelehnt worden ist (O##G. 
30, 145). — Die Klage gegen die Z. einer von 
der Gemeindevertretung abgelehnten Ausgabe 
kann auch von der Gemeindevertre- 
tung erhoben werden (OVG. 19, 112). 
ceinen aus Gründen des öffentlichen Rechts 
zu der betreffenden Leistung vermeintlich ver- 
pflichteten Dritten nicht verbunden werden. 
Nur für die Klagen der Schulgemeinden und Ge- 
samtschulverbände, in denen die Schulunterhaltung 
sich nicht als Kommunallast darstellt, ist eine solche 
Klageverbindung durch ZG. 8 48 Abs. 2 sogar 
vorgeschrieben. 
Jebens, Die Zwangsetatisierung gegenüber kom- 
munalen Verbänden, Pr VBl. 18 S. 1 u. 13; Verwal- 
tungsrechtliche Aufsätze S. 23;: Weinreich, Die Zwangs- 
etatisierung, Verw Arch. 13, 497; v. DBömmina, Die 
Zwangsctatisierung gegenüber Kirchengemeinden und an- 
deren Körperschaften des Kirchenrechts, Pr BBl. 29, 865; 
Wiern Zwangsetatisierung gegen Schulverbände, 
Pr VBl. 25, 363. 
i 3wangspesellung s. Freiheit (persön- 
iche) 1 
Hechother. s. Zwangsversteige- 
rung I. 
Zwangsinnungen. I. Allgemeines. Z. 
sind Innungen (s. d.), denen alle Gewerbe- 
treibende, die ein Handwerk (s. Handwerker), 
für das die Innung errichtet worden ist, im 
Bezirke der Innung ausüben, beitreten müssen. 
Sie können nur für das gleiche Handwerk oder 
für verwaundte Handwerke errichtet werden. 
Gegenüder den freien Innungen sind die Z. 
insofern bevorzugt, als sie kraft Gesetzes zur Ab- 
nahme der Gesellenprüfung (s. d.) berechtigt 
sind, andererseits aber benachteiligt, als sie wirt- 
schaftlilhe Interessen ihrer Mitglieder nicht über- 
nehmen, auch Unterstützungskassen mit Beitritts- 
zwang — ausgenommen Innungskrankenkassen 
— nicht errichten dürsen. Auch unterliegen sie 
namentlich in ihrer Vermögensverwaltung einer 
schärferen Aufsicht. 
II. Aufgaben. Die Z. haben im wesent- 
lichen dieselben Aufgaben, wie die freien In- 
nungen. Sie dürfen jedoch gemeinsame Geschäfts- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II. 
  
Mit 
der Klage gegen die Z. kann eine Klage gegen 
  
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betriebe nicht errichten. Dagegen sind sie befugt, 
kassen, gemeinsamen Ein= und Verkaufsgeschäften 
u. dgl. anzuregen und durch Aufwendungen aus 
dem angesammelten Vermögen zu unterstützen. 
Beiträge dürfen zu diesem Zwecke nicht erhoben 
werden. Der Beitritt zu den Unterstützungskassen 
§ 100 n 
Abs. 1, 2). Wegen der Minimaltarife s. In- 
nungen. 
III. Errichtung, Bezirk (GewO. 
§s§ 100—100 b). Die Errichtung einer Z. setzt 
einen Antrag beteiligter Handwerker, eine Ab- 
stimmung über diesen Antrag und eine Anord- 
nung des Regierungspräsidenten — im Stadt- 
kreise Berlin tritt in allen Fällen der Oberpräsi- 
dent an die Stelle des Regierungspräsidenten — 
über die Errichtung der Z. voraus. Der Antrag 
kann von einer für das betreffende Handwerk 
bestehenden Innung oder von Handwerkern ge- 
stellt werden, welche zu einer Z. zusammentreten 
wollen. Er kann darauf gerichtet sein, daß die Z. 
für alle Handwerker oder nur für diejenigen Hand- 
werker im Bezirke der Innung errichtet werde, 
welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge 
halten. Der Antrag ist bei den unteren Verwal- 
tungsbehörden (s. d.) anzubringen, in deren Be- 
zirke die Z. ihren Sitz haben soll. Der Re- 
gierungspräsident hat den Antrag ohne wei- 
teres abzulehnen, wenn die Antragsteller einen 
verhältnismäßig nur kleinen Bruchteil der be- 
teiligten Handwerker bilden oder ein gleicher 
Antrag bei einer innerhalb der letzten drei 
Jahre stattgefundenen Abstimmung von der 
Mehrheit der Beteiligten abgelehnt worden ist, 
oder durch andere Einrichtungen als diejenige 
einer Innung für die Wahrnehmung der gemein- 
samen gewerblichen Interessen der beteiligten 
Handwerker ausreichende Fürsorge getroffen ist. 
Das gleiche gilt, wenn der Regierungspräsident 
die Uberzeugung gewinnt, daß der in Aussicht 
genommene Bezirk der Z. nicht so abgegrenzt ist, 
daß jedem Mitgliede nach der Entfernung seines 
Wohnorts vom Sitze der Innung die Teilnahme 
am Innungsleben ohne zu große Beschwernis 
möglich ist, oder daß die Zahl der im Bezirke vor- 
handenen beteiligten Handwerker zur Bildung 
einer leistungssähigen Innung nicht ausreicht, 
oder wenn die Innung nicht für gleiche oder ver- 
wandte Handwerke errichtet werden soll. Soll 
sich der Bezirk der Z. über den Regierungsbezirk 
(Stadtkreis Berlin) hinaus erstrecken, so ist die 
erforderliche Genehmigung wie bei freien In- 
nungen (s. d.) herbeizuführen. Wird die Ge- 
nehmigung nicht erteilt, so ist der Antrag abzu- 
lehnen. Liegen mehrere Anträge vor, so bestimmt 
in Ermangelung einer Einigung unter den Be- 
teiligten der Regierungspräsident den Antrag, 
über den zuerst abgestimmt werden soll. Liegen 
Bedenken gegen den Antrag nicht vor, so erfolgt 
die Abstimmung über den Antrag. Der Regie- 
rungspräsident ernennt einen Kommissar, der 
durch Bekanntmachung nach vorgeschriebenem 
Muster alle beteiligten Handwerker auffordert, 
sich innerhalb einer bestimmten Frist über den 
Antrag zu äußern. Die Erklärungen werden von 
ihm in eine Liste nach vorgeschriebenem Muster 
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