Zwangsgestellung — Zwangsinnungen
sestgestellten Leistung ergangen sind. Bei Klagen,
Voeranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen,
gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen ihrer
Mitglieder, wie die Errichtung von Vorschuß-
die hiergegen erhoben werden, steht dem Ver-
waltungsrichter auch die Prüfung der Gesetz-
maßigkeit der Feststellung (Rechtmäßigkeit der
festge stellten Leistung) zu (O O#G. 23, 123;24, 1314).
Auch sounst hat sich die verwaltung: erichlerliche Prü=
fung der Feststellungsverfügung stets nur aus?
deren Recht= und Gesetzmäßigkeit, aber nicht auf
ihre Angemessenheit und Notwendigkeit oder auf
darf nur ein freiwilliger sein (GewO.
die Leistungsfahigkeit der Gemeinde zu er-
strecken (OBE. vom 19. Okt. 1906 im M hl.
1907, 30). Sie ist in tatsächlicher Hinsicht daher
darauf beschraänkt, ob sich die Anordnung etwa
als so unbedingt untauglich und zweckwidrig dar-
stellt, daß sie als völlig willkürlich erscheinen muß
(OVG. 26, 144A). Dagegen kann auch eine un-
aonfechtbar gewordene Anordnung jährlich wieder-
kehrender Leistungen insofern später zu einem
Gegenstande des Angriffs in einer Klage gegen
die Z. gemacht werden, als die Klage sich gegen
einen Beschluß der für die Feststellung der
Leistung zuständigen Behörde wendet, durch
welchen ein mit der Behauptung veränderter
Umstände begründeter Antrag auf gänzliche oder
teilweise Aufhebung der Anordnung (Feststellung
der Leistung) abgelehnt worden ist (O##G.
30, 145). — Die Klage gegen die Z. einer von
der Gemeindevertretung abgelehnten Ausgabe
kann auch von der Gemeindevertre-
tung erhoben werden (OVG. 19, 112).
ceinen aus Gründen des öffentlichen Rechts
zu der betreffenden Leistung vermeintlich ver-
pflichteten Dritten nicht verbunden werden.
Nur für die Klagen der Schulgemeinden und Ge-
samtschulverbände, in denen die Schulunterhaltung
sich nicht als Kommunallast darstellt, ist eine solche
Klageverbindung durch ZG. 8 48 Abs. 2 sogar
vorgeschrieben.
Jebens, Die Zwangsetatisierung gegenüber kom-
munalen Verbänden, Pr VBl. 18 S. 1 u. 13; Verwal-
tungsrechtliche Aufsätze S. 23;: Weinreich, Die Zwangs-
etatisierung, Verw Arch. 13, 497; v. DBömmina, Die
Zwangsctatisierung gegenüber Kirchengemeinden und an-
deren Körperschaften des Kirchenrechts, Pr BBl. 29, 865;
Wiern Zwangsetatisierung gegen Schulverbände,
Pr VBl. 25, 363.
i 3wangspesellung s. Freiheit (persön-
iche) 1
Hechother. s. Zwangsversteige-
rung I.
Zwangsinnungen. I. Allgemeines. Z.
sind Innungen (s. d.), denen alle Gewerbe-
treibende, die ein Handwerk (s. Handwerker),
für das die Innung errichtet worden ist, im
Bezirke der Innung ausüben, beitreten müssen.
Sie können nur für das gleiche Handwerk oder
für verwaundte Handwerke errichtet werden.
Gegenüder den freien Innungen sind die Z.
insofern bevorzugt, als sie kraft Gesetzes zur Ab-
nahme der Gesellenprüfung (s. d.) berechtigt
sind, andererseits aber benachteiligt, als sie wirt-
schaftlilhe Interessen ihrer Mitglieder nicht über-
nehmen, auch Unterstützungskassen mit Beitritts-
zwang — ausgenommen Innungskrankenkassen
— nicht errichten dürsen. Auch unterliegen sie
namentlich in ihrer Vermögensverwaltung einer
schärferen Aufsicht.
II. Aufgaben. Die Z. haben im wesent-
lichen dieselben Aufgaben, wie die freien In-
nungen. Sie dürfen jedoch gemeinsame Geschäfts-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
Mit
der Klage gegen die Z. kann eine Klage gegen
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betriebe nicht errichten. Dagegen sind sie befugt,
kassen, gemeinsamen Ein= und Verkaufsgeschäften
u. dgl. anzuregen und durch Aufwendungen aus
dem angesammelten Vermögen zu unterstützen.
Beiträge dürfen zu diesem Zwecke nicht erhoben
werden. Der Beitritt zu den Unterstützungskassen
§ 100 n
Abs. 1, 2). Wegen der Minimaltarife s. In-
nungen.
III. Errichtung, Bezirk (GewO.
§s§ 100—100 b). Die Errichtung einer Z. setzt
einen Antrag beteiligter Handwerker, eine Ab-
stimmung über diesen Antrag und eine Anord-
nung des Regierungspräsidenten — im Stadt-
kreise Berlin tritt in allen Fällen der Oberpräsi-
dent an die Stelle des Regierungspräsidenten —
über die Errichtung der Z. voraus. Der Antrag
kann von einer für das betreffende Handwerk
bestehenden Innung oder von Handwerkern ge-
stellt werden, welche zu einer Z. zusammentreten
wollen. Er kann darauf gerichtet sein, daß die Z.
für alle Handwerker oder nur für diejenigen Hand-
werker im Bezirke der Innung errichtet werde,
welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge
halten. Der Antrag ist bei den unteren Verwal-
tungsbehörden (s. d.) anzubringen, in deren Be-
zirke die Z. ihren Sitz haben soll. Der Re-
gierungspräsident hat den Antrag ohne wei-
teres abzulehnen, wenn die Antragsteller einen
verhältnismäßig nur kleinen Bruchteil der be-
teiligten Handwerker bilden oder ein gleicher
Antrag bei einer innerhalb der letzten drei
Jahre stattgefundenen Abstimmung von der
Mehrheit der Beteiligten abgelehnt worden ist,
oder durch andere Einrichtungen als diejenige
einer Innung für die Wahrnehmung der gemein-
samen gewerblichen Interessen der beteiligten
Handwerker ausreichende Fürsorge getroffen ist.
Das gleiche gilt, wenn der Regierungspräsident
die Uberzeugung gewinnt, daß der in Aussicht
genommene Bezirk der Z. nicht so abgegrenzt ist,
daß jedem Mitgliede nach der Entfernung seines
Wohnorts vom Sitze der Innung die Teilnahme
am Innungsleben ohne zu große Beschwernis
möglich ist, oder daß die Zahl der im Bezirke vor-
handenen beteiligten Handwerker zur Bildung
einer leistungssähigen Innung nicht ausreicht,
oder wenn die Innung nicht für gleiche oder ver-
wandte Handwerke errichtet werden soll. Soll
sich der Bezirk der Z. über den Regierungsbezirk
(Stadtkreis Berlin) hinaus erstrecken, so ist die
erforderliche Genehmigung wie bei freien In-
nungen (s. d.) herbeizuführen. Wird die Ge-
nehmigung nicht erteilt, so ist der Antrag abzu-
lehnen. Liegen mehrere Anträge vor, so bestimmt
in Ermangelung einer Einigung unter den Be-
teiligten der Regierungspräsident den Antrag,
über den zuerst abgestimmt werden soll. Liegen
Bedenken gegen den Antrag nicht vor, so erfolgt
die Abstimmung über den Antrag. Der Regie-
rungspräsident ernennt einen Kommissar, der
durch Bekanntmachung nach vorgeschriebenem
Muster alle beteiligten Handwerker auffordert,
sich innerhalb einer bestimmten Frist über den
Antrag zu äußern. Die Erklärungen werden von
ihm in eine Liste nach vorgeschriebenem Muster
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