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Zwangsinnungen
lingswesens bedürfen der Genehmigung des Re- ihm in der Innungsversammlung, zu der min-
gierungspräsidenten; dieser hat vorher die Hand- destens vorher ordnungsmäßig geladen werden
werkerkammern zu hören (GewO. 8 100 p). muß, mindestens drei Viertel der Zwangsmit-
VII. Vermögensverwaltung. Für glieder zustimmen. Waren in der ersten In-
die Z. gelten auch die für die freien Innungen nungsversammlung nicht mindestens drei Viertel
maßgebenden Vorschriften, jedoch mit einigen der Zwangsmitglieder erschienen, so ist binnen
Abweichungen. Die Z. hat alljährlich einen
Haushaltsplan aufzustellen und der Aussichts-
behörde einzureichen. Dasselbe gilt von Be-
schlüssen über Aufwendungen für solche Zwecke,
welche im Haushaltsplane nicht vorgesohen sind.
Mird dem Haushalteplan oder den bezeichneten
Beschlüssen von einem Viertel der Innungs-
mitglieder widersprochen, so ist die Entscheidung
der Aussichtebehorde einzuholen. Die Jahres-
rechnungen sind der Aufssichtsbehörde einzurei-
chen (GewO. § 1000). Für die Aufbringung der
aus der Errichtung und Tätigteit der Innung
und des Gesellenausschusses (s. d.) erwachsenden
Kosten ist der Beitragssuß in der Weise im Sta-
tute festzusetzen, daß die Heranziehung der ein-
zelnen Betriebe unter Berückisichtigung ihrer
Leistungsfähigteit (Anzahl der Hilfsträfte, Art
der Erzeugnisse, Zahl und Benutzung maschi-
neller Einrichtungen usw.) zu erfolgen hat. Der
HOM. kann gestatten, daß die Beiträge durch Zu-
schläge zur Gewerbesteuer erhoben werden.
Durch Statut kann bestimmt werden, daß In-
nungsmitglieder, welche der Regel nach weder
Gesellen noch Lehrlinge beschäftigen, von der
Verpslichtung zur Zahlung von Beiträgen be-
freit oder mit geringeren Beiträgen, und Per-
sonen, welche der Innung freiwillig beitreten,
nach festen Sätzen zu Beiträgen heranzuziehen
sind. Gewerbetreibende, welche neben
Handwerke, hinsichtlich dessen sie der Jnnung an-
gahören, noch ein anderes Handwerk oder ein
Handelsgeschäft betreiben, sind zu den Beiträgen
an die Innung nur nach dem Verhältnisse der
Einnahmen aus dem zu der Innung gehörenden
Handwertsbetricb, und soweit die Beiträge durch
Zuschläge zu der Gewerbesteuer erhoben werden,
nur nach dem Verhältnisse der auf diesen Hand-
werksbetricb fallenden Steuer heranzuziehen.
Eintrittsgelder dürfen nicht erhoben werden. Die
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
von der Innung getroffenen Einrichtungen (Ar-
beitsnachweise, Herberge usw.) unterliegt der
Venebmigung der Aussichtsbehörde (Gewo.
8 100 s).
VIII. Aufsicht. Die Aussicht über Z. wird
in derselben Weise wie über freic Innungen ge-
führt (s. Freie Innungen VIII).
IX. Schließung (GewO. 8§ 100t). Die
Schließung kann aus denselben Gründen er-
solgen, aus denen freie Innungen geschlossen
werden, jedoch mit der Maßgabe, daß in den
Fällen, wo die Genehmigung zum Statut zu
Unrecht erteilt ist, die erforderliche Anderung
von der Aufsichtsbehörde schließlich mit rechts-
verbindlicher Kraft vollzogen wird. Außerdem
muß die Schließung erfolgen, sobald die Anord-
nung über die Einführung des Beitrittszwangs
von dem Regierungspräsidenten zurückgenom-
men ist. Die Zurücknahme muß erfolgen, wenn
dies auf Grund eines Beschlusses der Innungs-
versammlung beantragt wird. Zur Gültigkeit
des Beschlusses ist erforderlich, daß er von einem
Viertel der Zwangsmitglieder beantragt und daß
dem
einer Moche eine neue Innungsversammlung ein-
zuberufen, in der, wenn dies bei der Einberufung
hervorgehoben ist, dem Antrage von drei Viertel
der erschienenen Zwangemitglieder zugestimmt
werden kann. Die Schließung erfolgt durch den
Regierungspräsidenten spätestens mit dem Ab-
laufe des Rechnungsjahres. In den übrigen Fäl-
len der Schließung tritt die Anordnung über
die Einführung des Beitrittszwangs von selbst
außer Kraft. Für die Verteilung des Vermö-
gens im Falle der Schließung finden die für freie
! Innungen geltenden Vorschriften mit der Maß-
gabe Anwendung, daß eine Verteilung von Rein-
vermögen unter die bisherigen Mitglieder un-
statthaft ist, und der Rest des Vermögens nach
Bestimmung der Aussichtsbehörde entweder den
bei der Innung bisher vorhandenen Unter-
stützungskassen oder einer freien Innung, welche
für die an der bisherigen Z. beteiligten Gewerbs-
zweige errichtet wird, oder der Handwerkskam-
mer zu überweisen ist. Die Handwertstammer
hat über das Vermögen in einer den bisherigen
Zwecken am meisten entsprechenden Weise zu
versugen. Die Verfügung bedarf der Gench-
migung der Aussichtsbehörde der Handwerls-
tammer (s. d.). Gegen die Verfügung ist binnen
zwei Wochen die Beschwerde an den HM. zu-
lässig (Auss Anw. zur GewO. Ziff. 111).
X. Anderungen im Bestande
(GewO. § 100 u). Die Ausdehnung ciner Z. auf
cinen größeren Bezirk oder auf andere als die
bereits einbezogenen, verwandten Gewerbszweige
oder auf die Handwerker, die der Regel nach
weder Gesellen noch Lehrlinge halten, ist von
dem Regierungspräsidenten anzuordnen, wenn
die Innungsversammlung sic beschließt, die
Mehrheit der in die Z. einzubeziehenden Ge-
werbetreibenden zustimmt und der Bezirk in
der neuen Abgrenzung eine Teilnahme der In-
nungemitglieder an dem Innungsleben ohne zu
große Beschwerden noch zuläßt. Die Erweite-
rung des Bozirls erfolgt unter entsprechender
Anwendung der für die Errichtung maßgebenden
Vorschriften (s. unter III) [Auss Anw. zur GewO.
Ziff. 1121). Die Ausscheidung eines Teiles des
Bezirks einer Z. oder eines in diese cinbe-
zogenen Gewerbszweigs kann durch den Re-
gierungspräsidenten verfügt werden, wenn die
Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung der
Auszuscheidenden zu einer anderen Z. erfolgt,
außerdem nur dann, wenn die Innungsver-
sammlung oder die Mehrheit der auszuscheiden-
den Innungsmitglieder es beantragt. In letz-
terem Falle ist vor Erlaß der Verfügung die In-
nungsversammlung zu hören. Werden die Aus-
scheidenden Mitglieder einer anderen Z., so fin-
det eine Vermögensverteilung statt. Auch das
Vermögen der Innungskrankenkasse wird ge-
teilt. In beiden Fällen wird das Verhältnis der
Zahl der Ausscheidenden zu der Zahl der in der
Innung oder Innungskrankenkasse verbleibenden.
Mitglicder zugrunde gelegt. In Ermangclung
einer Einigung unter den Beteiligten entscheidet
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