Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Zwangsinnungen 
lingswesens bedürfen der Genehmigung des Re- ihm in der Innungsversammlung, zu der min- 
gierungspräsidenten; dieser hat vorher die Hand- destens vorher ordnungsmäßig geladen werden 
werkerkammern zu hören (GewO. 8 100 p). muß, mindestens drei Viertel der Zwangsmit- 
VII. Vermögensverwaltung. Für glieder zustimmen. Waren in der ersten In- 
die Z. gelten auch die für die freien Innungen nungsversammlung nicht mindestens drei Viertel 
maßgebenden Vorschriften, jedoch mit einigen der Zwangsmitglieder erschienen, so ist binnen 
Abweichungen. Die Z. hat alljährlich einen 
Haushaltsplan aufzustellen und der Aussichts- 
behörde einzureichen. Dasselbe gilt von Be- 
schlüssen über Aufwendungen für solche Zwecke, 
welche im Haushaltsplane nicht vorgesohen sind. 
Mird dem Haushalteplan oder den bezeichneten 
Beschlüssen von einem Viertel der Innungs- 
mitglieder widersprochen, so ist die Entscheidung 
der Aussichtebehorde einzuholen. Die Jahres- 
rechnungen sind der Aufssichtsbehörde einzurei- 
chen (GewO. § 1000). Für die Aufbringung der 
aus der Errichtung und Tätigteit der Innung 
und des Gesellenausschusses (s. d.) erwachsenden 
Kosten ist der Beitragssuß in der Weise im Sta- 
tute festzusetzen, daß die Heranziehung der ein- 
zelnen Betriebe unter Berückisichtigung ihrer 
Leistungsfähigteit (Anzahl der Hilfsträfte, Art 
der Erzeugnisse, Zahl und Benutzung maschi- 
neller Einrichtungen usw.) zu erfolgen hat. Der 
HOM. kann gestatten, daß die Beiträge durch Zu- 
schläge zur Gewerbesteuer erhoben werden. 
Durch Statut kann bestimmt werden, daß In- 
nungsmitglieder, welche der Regel nach weder 
Gesellen noch Lehrlinge beschäftigen, von der 
Verpslichtung zur Zahlung von Beiträgen be- 
freit oder mit geringeren Beiträgen, und Per- 
sonen, welche der Innung freiwillig beitreten, 
nach festen Sätzen zu Beiträgen heranzuziehen 
sind. Gewerbetreibende, welche neben 
Handwerke, hinsichtlich dessen sie der Jnnung an- 
gahören, noch ein anderes Handwerk oder ein 
Handelsgeschäft betreiben, sind zu den Beiträgen 
an die Innung nur nach dem Verhältnisse der 
Einnahmen aus dem zu der Innung gehörenden 
Handwertsbetricb, und soweit die Beiträge durch 
Zuschläge zu der Gewerbesteuer erhoben werden, 
nur nach dem Verhältnisse der auf diesen Hand- 
werksbetricb fallenden Steuer heranzuziehen. 
Eintrittsgelder dürfen nicht erhoben werden. Die 
Erhebung von Gebühren für die Benutzung der 
von der Innung getroffenen Einrichtungen (Ar- 
beitsnachweise, Herberge usw.) unterliegt der 
Venebmigung der Aussichtsbehörde (Gewo. 
8 100 s). 
VIII. Aufsicht. Die Aussicht über Z. wird 
in derselben Weise wie über freic Innungen ge- 
führt (s. Freie Innungen VIII). 
IX. Schließung (GewO. 8§ 100t). Die 
Schließung kann aus denselben Gründen er- 
solgen, aus denen freie Innungen geschlossen 
werden, jedoch mit der Maßgabe, daß in den 
Fällen, wo die Genehmigung zum Statut zu 
Unrecht erteilt ist, die erforderliche Anderung 
von der Aufsichtsbehörde schließlich mit rechts- 
verbindlicher Kraft vollzogen wird. Außerdem 
muß die Schließung erfolgen, sobald die Anord- 
nung über die Einführung des Beitrittszwangs 
von dem Regierungspräsidenten zurückgenom- 
men ist. Die Zurücknahme muß erfolgen, wenn 
dies auf Grund eines Beschlusses der Innungs- 
versammlung beantragt wird. Zur Gültigkeit 
des Beschlusses ist erforderlich, daß er von einem 
Viertel der Zwangsmitglieder beantragt und daß 
dem 
einer Moche eine neue Innungsversammlung ein- 
zuberufen, in der, wenn dies bei der Einberufung 
hervorgehoben ist, dem Antrage von drei Viertel 
der erschienenen Zwangemitglieder zugestimmt 
werden kann. Die Schließung erfolgt durch den 
Regierungspräsidenten spätestens mit dem Ab- 
laufe des Rechnungsjahres. In den übrigen Fäl- 
len der Schließung tritt die Anordnung über 
die Einführung des Beitrittszwangs von selbst 
außer Kraft. Für die Verteilung des Vermö- 
gens im Falle der Schließung finden die für freie 
! Innungen geltenden Vorschriften mit der Maß- 
gabe Anwendung, daß eine Verteilung von Rein- 
vermögen unter die bisherigen Mitglieder un- 
statthaft ist, und der Rest des Vermögens nach 
Bestimmung der Aussichtsbehörde entweder den 
bei der Innung bisher vorhandenen Unter- 
stützungskassen oder einer freien Innung, welche 
für die an der bisherigen Z. beteiligten Gewerbs- 
zweige errichtet wird, oder der Handwerkskam- 
mer zu überweisen ist. Die Handwertstammer 
hat über das Vermögen in einer den bisherigen 
Zwecken am meisten entsprechenden Weise zu 
versugen. Die Verfügung bedarf der Gench- 
migung der Aussichtsbehörde der Handwerls- 
tammer (s. d.). Gegen die Verfügung ist binnen 
zwei Wochen die Beschwerde an den HM. zu- 
lässig (Auss Anw. zur GewO. Ziff. 111). 
X. Anderungen im Bestande 
(GewO. § 100 u). Die Ausdehnung ciner Z. auf 
cinen größeren Bezirk oder auf andere als die 
bereits einbezogenen, verwandten Gewerbszweige 
oder auf die Handwerker, die der Regel nach 
weder Gesellen noch Lehrlinge halten, ist von 
dem Regierungspräsidenten anzuordnen, wenn 
die Innungsversammlung sic beschließt, die 
Mehrheit der in die Z. einzubeziehenden Ge- 
werbetreibenden zustimmt und der Bezirk in 
der neuen Abgrenzung eine Teilnahme der In- 
nungemitglieder an dem Innungsleben ohne zu 
große Beschwerden noch zuläßt. Die Erweite- 
rung des Bozirls erfolgt unter entsprechender 
Anwendung der für die Errichtung maßgebenden 
Vorschriften (s. unter III) [Auss Anw. zur GewO. 
Ziff. 1121). Die Ausscheidung eines Teiles des 
Bezirks einer Z. oder eines in diese cinbe- 
zogenen Gewerbszweigs kann durch den Re- 
gierungspräsidenten verfügt werden, wenn die 
Ausscheidung zum Zwecke der Zuweisung der 
Auszuscheidenden zu einer anderen Z. erfolgt, 
außerdem nur dann, wenn die Innungsver- 
sammlung oder die Mehrheit der auszuscheiden- 
den Innungsmitglieder es beantragt. In letz- 
terem Falle ist vor Erlaß der Verfügung die In- 
nungsversammlung zu hören. Werden die Aus- 
scheidenden Mitglieder einer anderen Z., so fin- 
det eine Vermögensverteilung statt. Auch das 
Vermögen der Innungskrankenkasse wird ge- 
teilt. In beiden Fällen wird das Verhältnis der 
Zahl der Ausscheidenden zu der Zahl der in der 
Innung oder Innungskrankenkasse verbleibenden. 
Mitglicder zugrunde gelegt. In Ermangclung 
einer Einigung unter den Beteiligten entscheidet 
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