Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zwangsmittel 
stehenden Kosten zu tragen, oder soll eine Unter— 
lassung erzwungen werden, die Androhung und 
Festsetzung von Geldstrafen durch a) den Ge— 
meinde Guts)vorsteher bis zu 3 .K, b) die Orts- 
polizeibehörden und die städtischen Gemeindevor- 
steher (Vorständc) in einem Landkreise bis zu 
60 K, c) die Landräte, sowie die Polizeibehörden 
und Gemeindevorsteher (Vorständec) in einem 
Stadtkreise bis zu 150 K und d) den Regierungs- 
präsidenten bis zu 300 .K. Gleichzeitig ist für den 
Fall des Unvermögens die Dauer der Haft, wolche 
an die Stelle der Geldstrase treten soll, sost- 
zusetzen in der MWeise, daß 1—15 einer ein- 
tägigen Haftstrafe gleichzuachten sind, der Min- 
destbetrag einen Tag und der Höchstbetrag zu a 
cben falls einen Tag, zu b eine Woche, zuc zwei 
Wochen und zu d vier Wochen sind, und durch 
Erlegung des Strafbetrags, soweit dieser durch 
die Freiheitsstrafe noch nicht getilgt ist, Befrei- 
ung von der letzteren erzielt wird. Der Festsetzung 
muß auch hier einc schriftliche Androhung vorher- 
gehen, in der ebenfalls, sosern eine Handlung 
erzwungen werden soll, die Frist zu bestimmen 
ist, innerhalb welcher die Ausführung go fordert 
wird, aber bloß der Höchkstbetrag (bis zu 3, 60 usw. 
Mark) angegeben zu werden braucht. In dem Er- 
fordernis der Schriftlichkeit licgt, daß der Be- 
trossene in dem Besitze des Schriststücks bleiben 
kann; eine öffentliche Bekanntmack ung oder blo- 
hos Vorlesen genügt daher nicht. Die Unterschrift 
kann durch Fatsimilestempel hergestellt werden 
(O#. 31, 430; 47, 408). Die Höhe der wieder- 
holt angedrohten und festgesetzten Geldstrafen 
darf in ihrer Gesamtsumme den Maximalbetrag 
überschreiten, da dieser sich nur auf den ein- 
zelnen Strafakt bezieht. Die Strase kann nur für 
einzelne Zuwiderhandlungen, nicht für Tage ange- 
droht werden (O BG. 38, 153). Ist die Handlung 
oder Unterlassung bereits durch einc allgemeine 
Polizcivorschrift (Gesetz, Polizeivcrordnung usw.) 
mit Strase bedroht, so sind wegen des Grundsatzes 
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tretenen oder gegen den Vertreter. Es dürfte 
das erstere anzunehmen sein, und zwar sowohl 
bei der Organvertretung juristischer Personen 
und der gesetzlichen Vertretung natürlicher Per- 
sonen, als bei der freiwilligen Vertretung. 
Mit dem unmittelbaren Zwange können nicht 
bloß einzelne Arten von Handlungen oder Un- 
terlassungen, wic nach den §§ 887, 890, 892 
ZPO., sondern alle Handlungen und Unter- 
lassungen erzwungen werden. In der Anwen- 
dung unmittelbaren Zwanges kann auch zugleich 
einc polizeiliche Anordnung enthalten sein ((. 
Polizeiverfügungen l1). Die Fest- 
sotzung einer Strafe (oben Nr. 2) wird für 
nicht mehr zulässig zu halten sein, wenn inzwischen 
die Anordnung vollständig aufgehoben oder ihr 
genügt worden oder ihre Ausführung ganz un- 
moöglich geworden ist. Cbenso darf sie nicht mohr 
stattfinden, wenn sich nachträglich die Anordnung 
oder das Z. als unzulässig ergeben haben. Selbst 
wenn die Strafe schon festgesotzt worden ist, steht 
ihrer Vollstreckung eine Aushebung, Erfüllung, 
Unmöglichkeit usw. der Anordnung vor Be- 
endigung der Vollstreckung wohl noch ent- 
gegen. 
IUV. Rechtsmittel. Für alle Z. gilt 
gleichmäßig, daß gegen die Androhung cincs sol- 
chen dieselben Rcchteomittel (Beschwerde, Klage, 
Einspruch) stattfinden, wie gegen die Anord- 
nungen, um deren Turchsctzung es sich handelt, 
und daß, wenn die Androhung ange fochten wird, 
zugleich die Anordnung den Gegenstand des 
Augriffs und der Nackprüsung bildet. Letzteres 
findet jedoch, um verschicdene Entscheidungen 
über dieselbe Anordnung zu verhindein, nicht 
statt, wenn die Anordnung bereits Gegenstand 
eines besonderen Beschwerde= oder Verwal- 
tungsstreitverfahrens gewesn ist und diesos Ver- 
fahren zu einem materiellen Beschluß oder Ur- 
teile ge führt hat. Gegen die Festsetzung und Aus- 
führung eines Z. findet in allen Fällen nur die 
ne bis in idem die Androhung und Festsetzung einer Beschwerde im Aussichtswege innerhalb zwei 
Exekutivstrase unzulässig (sehr bestritten), sofern Wochen statt, d. i. nicht die Beschwerde an die 
es sich nicht um die Beseitigung cines dauernd un- ordentlichen Beschwerdeinstanzen, sondern an die 
gesetzlichen Verhaltens oder die Herstellung eines eigentlichen Aussichtsinstanzen, die sich mit jenen 
dauernden Zustandes handelt (O G. 52, 310). nicht überall decken. Enthält dic Anwendung 
Die Vollstreckung der an Stelle von Geldstrafen unmittelbaren Zwanges zugleich eine polizeiliche 
festgesetzten Haftstrafe darf nicht vor ergangener Anordnung, so ist insoweit das Rechtsmittel 
endgültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger gegen eine solche gegeben. 
Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel bzw. 
vor Ablauf der zu dessen Einlegung bestimmten Frist 
erfolgen (#Aufschiebende Wirkungll). 
3.n Als letztes, aber wirksamstes Z. dient der un- 
mittelbare Zwang, wenn die Anordnung ohne 
cinen solchen unausführbar ist, d. h. nach den 
Umständen des einzelnen Falles erwartet wer- 
den muß, daß andere Z. erfolglos sind. Hierhin 
gen des Satzes ne bis in idem abgesechen werden 
bestimmt sich nach den Verhältnissen des einzelnen 
Falles. Er kann sich gegen die Person (Zurück- 
führen eines Dienstboten in den Dienst), gegen 
S. auch Verwaltungszwangsver- 
(fahren und wegen der den Verwaltungsbe- 
hörden in den Sckhutzgebieten Afrikas und der 
Südsee zustehenden Z. die kais. V. vom 14. Julie 
1905 (Re# Bl. 717); über die Z. zur Ausfüh- 
rung gerichtlicher Handlungen im internatio- 
nalen Verkehr Abkommen vom 17. Juli 1905 
. . sRGBl.1909410Att.11:v ti be- 
gehört auch, wenn von einer Exckutivstrafe we- 5 ½410) ; von sonstigen be 
sonderen Bestimmungen über etwa G. 
vom 15. Juli 1909 (RNGl. 661) § 134, (R-= 
muß. Worin der unmittelbare Zwang besteht, 1 V. 773) Juli RGEB 18 (RG 
z 60, (RGBi. 814) § 34, (RGl. 
880) § 30. 
Anschütz, Das Recht des Verwaltungszwanges in 
Preußen, im Berwürch. 1, 389; Neukamp, Die polizei- 
ein Tier (Töten eines solchen) und gegen eine lichen Verfügungen und deren Durchführung, das. 3, 1; 
Sache (Weggießen von verdorbener Milch) 
richten. 
Zweifelhaft ist, gegen wen sich die Z. im 
Falle einer notwendigen oder freiwilligen Ver- 
tretung zu richten hat, ob gegen den Ver- 
! 
sirafen, ebenda 14, 
1 340; 49, 19 und in Bad Verw Z. 39, 165; 40 S. 13 
und 45. 
Hofacker, Verhältnis der Exekutivstrasen zu den Kriminal- 
447: derselbe, in Württ Z., 
Aber die Zwangemittel gegen Vertreter f. 
Schultzen stein im Verw'rch. 14, 1. auch in der 
Zeitichr. fur Zivilprozeß 35, 475. Ferner besonders noch 
Markull, Zur Lehre vom unmittelbaren Zwange, im
	        
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