1030 Zwangspaß (Zwangs= oder Reiseroute) — Zwangsversteigerung
Pr l. 26, dös: Nußbaum AUlchterliche Zwangs- hörde zurückzusenden, oder aber ihr mitzuteilen,
gewalt in der kreiwiliigen Gerichtsbarkeit, in Duschen#= daß die Meldung unterblieben ist, damit die Aus-
strecung von Zwangsstrasen, im Pr Vl. 31, 403; vgl.] weisung im Transportwege eingeleitet werden
daselbst 567. kann. Hierzu ist in dringenden Fällen jede Poli-
Zwangspaß (Zwangs= oder Reiseronte) ist zeibehörde befugt, in deren Bezirk der Ausge-
eine im Paßgesetz vom 12. Okt. 1867 (Be#l. wiesene nach Verletzung der ihm im 3. aufer-
33) § 10 Abs. 3 aufrechterhaltene mildere Form legten Verpflichtungen betroffen wird. Als
bei der Vollziehung einer Ausweisung, welche Kosten der Ausweisung durch Z. werden die
jedoch nur in solchen Fällen zur Anwendung Auslagen für Fahrkarten sowie die sonst zur
gelangen darf, in denen der Erfolg (Verlassen Durchführung des Verfahrens erforderlichen.
des Staatsgebietes) auch ohne Transport zu Aufwendungen einschließlich eines angemessenen
erwarten steht (Erl. vom 5. März 1902 — MBl. Zehrgeldes gewährt (Erl. vom 24. Sept. 1900
71). Liegt diese Voraussetzung vor, so ist regele — MBl. 232 zu II). Die Verteilung richtet sich
mäßig das Verfahren mittels Z. zur Anwen-
dung zu bringen (Erl. vom 7. Juli 1906 — MBll
215. Die Ausstellung erfolgt durch die Orts-
polizeibehörden (Erl. vom 6. Nov. 1824 —
v. Kamptz 8, 1128). Auf Grund der Vorschriften
des BR. vom 10. Dez. 1890 (ZBl. 378), welche
nach den Erlassen vom 12. Jan. 1895 (Ml. 23)
und vom 24. Sept. 1900 (MBl. 272) bei Aus-
weisungen aus dem Reichsgebiete wie aus dem
preuß. Staatsgebiete zur Anwendung kommen,
sind in den Z. aufzunehmen: 1. Vor= und Zu-
name, Stand oder Gewerbe, Alter, Geburtsort,
ausländischer Wohnort und Signalement des
Ausgewiesenen; 2. Grund der die Ausweisung
etwa veranlassenden gerichtlichen Bestrafung,
Datum der Ausweisungsverfügung, Bezeich-
nung der ausweisenden und der vollziehenden
Behörde; 3. die Auflage an den Ausgewiesenen,
6 den allgemein für Ausweisungen erlassenen
Koste
nvorschriften (s. Ausweisungen IV).
uch innerhalb des Staatsgebietes
soll an Stelle von Transporten (s. Gefange-
nentransport, Transportinstruk-=
tion) die Beförderung durch Z. treten, wenn
dies nach den persönlichen, örtlichen und sonstigen
Verhältnissen als ausreichend betrachtet werden
kann (Erläuterung der Generaltransportinstruk-
tion vom 23. Juli 1817 § II und V. vom 3. Okt.
1818 § IV 1 — v. Kamptz 1817, 152 und 1818,
1088). Ausdrücklich vorgeschrieben ist die Verwen-
dung des Z. bei Entlassungen aus dem Arbeits-
hause (Erl. vom 22. Okt. 1885 Anl. a Ziff. 5 —
MBl. 240).
Heinrichs, Deutsche Niederlassungsverträge und
Übernahmeabkommen; Conta, Auswelsung aus dem
Deutschen Reich.
Zwangsverfahrens. Zwangsmittel und
über eine bestimmte Grenzstation sich in das
Ausland zu begeben und sich zu diesem Zwecke
in bestimmter Frist unter Vorlegung des Z. bei
der darin bezeichneten Grenzpolizei zu melden,
sowie die Androhung, daß bei Nichterfüllung die-
Verwaltungszwangsver fahren.
Zwangsvergleich s. Konkurs III.
Zwangsversteigerung. I. In der ital. Praxis
des Mittelalters hatte sich der Grundsatz heraus-
ser Auflage nach seinem Verbleibe geforscht wer= gebildet, daß der Verkauf von Immobilien zum
den würde und er im Betretungsfalle Festnahme! Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers im
und Ausweisung durch Transport zu gewärtigen Wege der Zwangsvollstreckung nur durch den
habe; 4. Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen Richter und nur in öffentlicher Versteigerung
verbotswidriger Rückkehr. Bei Ausweisungen geschehen dürfe. Diese Praxis wurde nach
aus Preußen muß der Z. ferner enthalten: die Deutschland um so leichter übernommen, ales
Aufforderung, von dem vorgeschriebenen Wege die Mitwirkung des Richters alten deutschen An-
nicht abzuweichen, auch den Paß in jedem Nacht= schauungen entsprach. Partikularrechte setzten
quartier visieren zu lassen, schließlich die Andro= dann meist neben den Zwangsverkauf durch das
hung ciner Exekutivstrafe bei Nichterfüllung der Gericht (die Subhastation) noch die Zwangsver-
Paßpvorschrift (Erl. vom 23. Mai 1840 — MhBl. waltung durch das Gericht (die Sequestration!)
165). Ein Formular (Nr. 1) zum Z. ist durch und teilweise noch die Immission, d. i. die eben-
Erl. vom 4. Febr. 1908 (Ml. 41) für die Fälle falls durch das Gericht erfolgende Einweisung
vorgeschrieben, in denen die Polizeibehörde be--des Gläubigers in den Besitz des Grundstücks
rechtigt wäre, den Transport selbst auszuführen; mit der Befugnis, die Früchte zur Befriedigung
besteht keine polizeiliche Transportbefugnis, soll seines Anspruchs zu ziehen. Insbesondere war
der Reisende aber der polizeilichen Aufmerk-= auch in Preußen durch das ALRR. I, 20 §. 490 die
samkeit und Unterstützung auf dem vorgezeich= Immobiliarzwangsvollstreckung in den drei For-
neten Reisewege empfohlen werden, so ist das men der Subhastation, Sequestration und Im-
Formular (Nr. 2) „Reiscausweis“ zu verwenden. mission zugelassen. Später wurde jedoch die
Der Z. wird dem Ausgewiesenen ausgehändigt Immission beseitigt, andererseits nach dem
nebst den erforderlichen Reisemitteln (Eisenbahn= Vorgange des franz. Rechtes durch die V. über
fahrkarte, Zehrgelder — beides, wenn möglich, l die Exekution in Zivilsachen vom 4. März 1834
für die ganze Reise, sonst von Station zu Station (GS. 31) die Zwangshypothek zur Sicherung
(Erl. vom 5. März 1902), bei Ausweisung über einer persönlichen Forderung eingeführt. Der
See auch eine Schiffskarte bis zum nächsten Zwangsverkauf brachte dabei alle Rechte an dem
Hafen des Heimatlandes (Erl. vom 6. März Grundstücke zum Erlöschen, mochte er von einem
1900 — MBl. 138). Eine Abschrift des Z. er= Pfand= oder einem anderen Gläubiger be-
hält die Grenzpolizeibehörde, welche für die fest= trieben sein. Durch das G., betr. die Zwangs-
gesetzte Grenzstation zuständig ist. Diese hat vollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
nach Meldung des Ausgewiesenen dafür zu vom 13. Juli 1883 (G. 131) wurde jedoch der
sorgen, daß er sich in das Ausland begibt, und den schon vorher in Deutschland partikularrechtlich
ZJ. mit Vermerk hierüber an die vollziehende Be= bekannte Grundsatz, daß der Zwangsverkauf