Zwangsversteigerung 1031
nicht mehr um jeden baren Preis und lastenfrei, streckung und die dritte die Z. und die Zwangs--
also namentlich unter Löschung aller Oypo- verwaltung in besonderen Fällen ordnet. Der
theken, sondern zur Schonung des Schuldners erste Abschnitt, der sich auch auf die Z. und die
und der Realgläubiger nur unter Wahrung der
Rechte aller dem betreibenden Gläubiger vor-
gehenden Berechtigten erfolge (sog. Deckungs-
prinzip), zur Geltung gebracht, welcher Grund--
satz demnächst auch für Sachsen (G. vom 15. Aug.
1884) und Bayern (G. vom 29. Mai 1886) an-
genommen wurde. Die 3P . ordnete bei der
durch sie bewirkten einheitlichen Regelung des;
Zivilprozeßrechts für. das Deutsche Reich die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mogen zur Beitreibung von Geldforderungen
wegen der großen Verschiedenheit des mit dieser
Art von Vollstreckung im Zusammenhange!
stehenden materiellen Immobiliarsachenrechts
nicht näher, sondern beschräntte sich auf einige
Bestimmungen (8§§ 755—757, jetzt §5 861—871),
insbesondere über die Zuständigkeit, so daß im
übrigen die Landesgesetze fortgalten. Als je-
doch die einheitliche Regelung des Immobiliar-
sachenrechts durch das Be(#B. bevorstand, wurde
auch die der Immobiliarzwangsvollstreckung in
Zwangsverwaltung der selbständigen Berechti-
gungern bezieht (3P. 88 864 Abs. 1, 870 Abs. 1),
zerfällt in drei Titel: Allgemeine Vorschriften,
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.
Zu dem Reichsgesetze über die Z. und die Zwangs-
verwaltung ist in Preußen das AG. vom 23. Sept.
1899 (GS. 291) ergangen, dessen Art. 15—22
nach dem G., betr. die Abänderung des Allg.
Berggesetzes, vom 18. Juni 1907 (GS. 119)
Art. VW § 38 auf das sog. Gewinnungsrecht
Anwendung finden. Im Einführungsgesetz zum
ersteren Gesetze sind verschicdene Vorbehalte zu-
gunsten der Landesgesetzgebung enthalten. In-
folgedessen würde eine Reihe von Vorschriften,
namentlich des G. vom 13. Juli 1883, in Kraft
geblieben sein. Zur Erleichterung der praktischen
Handhabung sind diese bestehen gebliebenen
vereinzelten Vorschriften in dem AG. zusammen-
gefaßt und erneuert worden. Es beziehen sich
ferner auf das Zwangsversteigerungsverfahren
die Allg. Vf. vom 7. Dez. 1899, betr. den Inhalt
der Bestimmung des
Angriff genommen. Sie onhte aus technischen. Versteigerungstermins bei
Gründen, um nicht die 3 PO. zu sehr zu ver= der Zwangsversteigerung von Grundstücken (IM-
ändern, durch ein besonderes Gese 6, das aber als Bl. 790), und die Allg. Vf. vom 9. Dez. 189½, betr.
ein Teil von ihr aufszufassen ist, nämlich durch Mitteilung an Bohörden bei der Zwangsvoll-
das G. über die Zwangsversteigerung und die streckung in das unbewegliche Vermögen (JM.
Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (RoBl. /802; Mittd St. Heoft 40, 56). Endlich kommt noch
1897, 97; 1898, 713), zu welchem mehrfache das G., betr. die Zwangsvollstreckung aus Forde-
besonderheiten durch das G. über die Sicherung rungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kre-
der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (Rohl. ditanstalten, vom 3. Aug. 1897 (GS. 388) —
449) getroffen worden sind (s. den Art. Bau= vgl. Art. 167 EcBG#B., §2 EGZ3V6. und
forderungen). Art. 34 des AG. z. Reichsgesetz über die Zwangs-
II. Das Gesetz vom 24. März 1897 schließt sich versteigerung und Zwangsverwaltung vom
eng an das preuß. G. vom 13. Juli 1883 an, hat 23. Sept. 1899 — mit den dazu erlassenen
namentlich ebenfalls die Grundsätze der Publi= kgl. V. vom 5. Nov. 1898 und vom 10. Aug.
zität und des Offizialverfahreno sowic das 1899 (GS. 1899 S. 1, 162) in Betracht. Mehr-
Deckungsprinzip. Die Abweichungen bestehen fach ist die Z. für teils gar nicht, teils nur
besonders darin, daß die sog. Ersatzübernahme unter gewissen Voraussetzungen ulässig erklärt,
(die Ubernahme einer anderen Post an Stelle 3. B. Pr G. §§ 16, 118; V., betr. das Ver-
einer nicht bestehenden Post) durch die Verpflich= waltungszwangsverfahren, vom 15. Nov. 1899
tung des Erstehers zur Barzahlung des Be(GES. 5.15) § 51 und Ausf Anw. dazu vom 28. Nov.
trages der nicht bestehenden Post ersetzt ist, Zah= 1899 (Abg3 Bl. 1900, 44) Art. 80; RErb St G.
lungsfristen zugelassen sind und die Be friodi-!) vom 3. Juni 1906 (RGil. 654) 8§8 48. 52; Reichs-
gung bei einer Gesamthypothek anders gestaltet stempelgesetz vom 15. Juli 1909 (RVl. 833) 8 98;
ist. Von den drei Arten der Immobiliarzwangs- Zuwachesteuergesetzvoml. Febr. 1911 (R#l.33)
vollstreckung: Eintragung einer Sicherheitshypo-= 8§ 49, 55. Uber die Z. von Grundstücken wegen
thek für cine Forderung, Z. und Zwangsverwal- Steuerrückständen s. Pr VBl. 24, 491; 25, 791;
tung (3P. § 866 Abs. 1) befaßt sich jedoch das 30, 452. Personen, deren Grundstücke der 3.
Gesetz mit der ersteren nicht (3PO. 8# 869); unterliegen, sind vom Wahlrechte für die Land-
wegen dieser s. ZP. 88 866—868. Es geht aber wirtschaftskammern ausgeschlossen (G. vom
bei der Z. und der Zwangsverwaltung insofern 30. JuliF# 1894 — GS. 126 — §5 Ziff. 2).
über die Grenzen der Zwangsvollstreckung hin-, III. Das Zwangsversteigerungsverfahren wird
aus, als es auch die auf Antrag des Konkurs-/nur auf Antrag des Gläubigers eingeleitet und
verwalters sowie die Nachlaß= und die Teilungs nach einer einstweiligen Einstellung nur auf An-
versteigerung behandelt. Andererseits berührt es trag des Gläubigers fortgesetzt. Im übrigen aber
nicht die Zwangsvollstreckung in einen Anspruch, findet in ihm ein amtlicher Betrieb statt. Zu-
welcher einc unbewegliche Sache betrifft, und die ständig für die Z. eines Grundstücks ist als Voll-
Zwangevollstreckung auf Herausgabe einer un- streckungsgericht das Amtsgericht, in dessen Be-
beweglichen Sache oder eines Schiffes (wegen 1 zirke das Grundstück belegen ist. Sie wird durch
dieser Fälle s. 3 PO. §8§ 848, 985 886). Das gerichtlichen Beschluß, welcher zugunsten des Gläu-
Gesetz, zu welchem noch ein Einführungsgesetz bigers die Wirkung einer Beschlagnahme des
gehört, hat 184 Paragraphen. Diese sind in drei Grundstücks und der mit diesem haftenden be-
Abschnitte geteilt, von denen der erste die Z. weglichen Gegenstände hat, angeordnet. Die Be-
und die Zwangsverwaltung von Grundstücken schlagnahme zum Zwecke der Z. nimmt dem
im Wege der Zwangsvollstreckung, der zweite Schuldner noch nicht die Verwaltung und Be-
die Z. von Schiffen im Wege der Zwangsvoll= nutzung des Grundstücks innerhalb der Grenzen