Zwangsverwaltungsinspektor — Zweckverbände 1033
O VG. 32, 335. Uber die Befugnis des Zwangs-Zuweckverbände. I. In den sieben östlichen
verwalters zur Fortsotzung oder Einrichtung eines P rovinz en (Le/O. 8§§ 128—138), in
Gewerbebetriebs auf dem Grundstücke des Schuld= Schleswig-Holstein riinl 88 128 -138)
ners s. Matthiessen in Buschs Z. 31, 315 und in Hessen-Nassau (L6GO. 88 100 bis
und Schultzenstein, das. 33, 447. Als= 110) können Landgemeinden und Gutsbezirke
bald nach dem Beginn des Zwangsverwaltungs= mit nachbarlich belegenen Landgemeinden oder
verfahrens wird regelmäßig ein Verteilungs-Gutsbezirken zur Wahrnehmung ein-
termin bestimmt. Die Teilungsmasse, welche zelner kommunaler Angelegen-
zur Befriedigung der Beteiligten dient, besteht beiten verbunden werden. Die kommunale
aus dem Reinertrage der Nutzungen, d. h. dem Selbständigteit der einzelnen Gemeinden und
Ertrage derselben nach Abzug der Ausgaben der Gutsbezirke wird durch die Bildung eines solchen
Veorwaltung und der Kosten des Verfahrens, so-3Z. (Gemeindeverbandes) nicht beseitigt. Die
weit diese nicht dem Gläubiger oblicegen. In dem Verbindung soll hauptsächlich erfolgen, um die
Verteilungstermine wird nach Anhörung der Be= Erfüllung solcher Aufgaben zu ermöglichen oder
teiligten, nötigenfalls mit Hilfe eines Rech= I zu erleichtern, die über die Kräfte der einzelnen
nungsverständigen, ein Teilungsplan für die Gemeinde hinausgehen. Dies ist häufig auf dem
ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt und nach Gebiete der Armenpflege der Fall, wo die Bil-
dossen Feststellung vom Gerichte die planmäßige dung von Gesamtarmenverbänden (s. Orts-
Zahhlung der Beträgc an die Betciligten (Zinsen armenverbände) auch schon früher auf
der dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Grund der Armengesetzgebung erfolgen konnte,
Hupotheken usw.) angeordnet. Der Uberschuß ferner auf dem Gebiete des Wegeobaucs (s. Wege-)
wird zur Befriedigung des betreibenden Gläu- verbände) und der Schulunterhaltung
bigers wegen seiner Forderung an Kapital usw. (vgl. hierzu 8§8 3, 4öff./ 56 des Schultgrhat
verwendet. Die Auszahlungen erfolgen fast tungsgesetes vom 28. Juli 1906: Schul-
ausnahmslos nicht durch das Gericht, sondern unterhaltung II 3). Neben der Wahr-
durch den Verwalter. Wegen der Mitteilungen nehmung kommunaler Aufsgaben kann auch die
an Bohörden bei einer Z. s. Allg. Vf. vom 9. Dez. Erfüllung staatlicher Obliegenheiten, wic z. B.
1399 (Mittd St. Heft 40, 56: JM Bl. 802). Per-= die Veranlagung der Staatssteuern (s. Steuer-
sonen, deren Grundstücke der Z. unterliegen, sind veranlagung), den Z. übertragen werden.
vom Wahlrecht für die Landwirtschaftskammern Die Amtsbezirke (s. d.) dürfen die ihnen nach der
ausgeschlossen (G. vom 30. Juli 1894 — GS. 126, Kr O. zustehende Besugnis, einzelne Kommu-
— 85 Ziff. 2). nalangelegenheiten der zu ihnen gehörigen Ge-
III. 9— Befugnis der landschaftlichen und meinden und Gutsbezirke zu übernehmen, jetzt
ritterschaftlichen Kreditanstalten zur Z. ist be- nicht mehr ausüben. Wo sie es vor Einführung
stehen geblieben (Es B #B. Art. 167; Es ZVG. der erwähnten L. getan haben, bleiben sie
§2; AG. zu diesem Gesetz vom 23. Sept. 1899 — als Kommunalverbände so lange bestehen, bis
GS. 291 — Art. 34; G. vom 3. Aug. 1897 — sie sich in Z. umgewandelt haben. Auf die vor
GS. 388; V. vom 5. Nov. 1898 und 10. Aug. Einführung der Wegeordnung in der Provinz
1899 — GE. 1899 S. 1, 162). Über die Z., » Sachsen (Wegeordnung vom 11. Juli 1891 § 18),
welche ein Hypothekengläubiger wegen Miß= in der Provinz Westpreußen (Wegeordnung vom
wirtschaft des Grundstückscigentümers herbei- 6 27. Sept. 1905 § 20) und in der Provinz Posen
führen kann, s. Grabner in Gruchots Beitr., egenrdnung vom 15. Juni 1907 § 19) gebil-
53, 668. deten Wegeverbände sindet die Vorschrift
EEEEEE— serner! der L0O. über 3. sinngemäße Anwendung,
Lafrenz, Die Verienung " der Zwangsverwaltung. wenn deese Verbändc die erforderliche Organi-
in Gruchots Beitr. 47, 376; Fritze, Haben landschaft- ssation besitzen (CVe#. 51, 252). Die Vor-
liche nreditgenossenschaften ein Rechr, die Zwangsvoll- schriften des 8G. 88§ 139 u. 140, welche die Bil-
streckung in das unbewegliche Vermögen durch Zwangs- dung von Spri tenver bänden (. d. und
verwaltung selbständig vorzunehmen? in Gruchote Beitr. » .
47,384;Busch,Zivanauscknmltungundecqucilmtsom.FcUck löschwe sen) betreffen, sind durch
siesn à6. 3#tr -rkale, Ideen n ecd Ho= die neuexen die 3 betrefenden Bestiminungen
Schulgner vor ver Be-sanlagnehme abgeschlossenen, die nicht aufgehoben worden. Endlich stellen sich
Verwaltung des Grundstucks betressenden Rechtsge= auch Vereinigungen von Gemeinden oder Guts-
schäfte a eerfüllene steno 45, i W. elh f Spt ver bezirken, die zu untergeordneten Zwecken in an-
#uenrerlerosshet deahseenwebe Sreten, verer Form erfolgen (F. B. zur Ausübung des
Der rechtliche Charakter der Zwangsverwaltung, in Feld= oder Forstschutzes), als Z. in diesem Sinne
Buschs 3. 40, 48. dar und unterliegen nicht den letztere betreffenden
Zwangsverwaltungsinspektor s. Gerichts = Vorschriften. Dagegen finden diese auf die be-
schreiberei und Gerichtsschreiber IX. stehenden Gesamtarmenverbände siungemäße An-
Zwangsvollstreckung s. Verwaltungs= wendung (§* 131 bzw. § 103 LGO.). Bei der
zwangsverfahren, Vollstreckung, Bildung der Z. soll auf die sonst bereits bestehen-
Zwangsversteigerung und Zwangs- den Verbände (Amtsbezirke, Bürgermeisterei-
verwaltung. bezirke, Kirchspiele, Schul-, Wegebau-, Armen-
Zweckstenern sind Steuern, welche bei ihrer verbände usw.), die durch die Gem O. nicht auf-
Ausschreibung nur zur Deckung im einzelnen gehoben sind, tunlichst Rücksicht genommen wer-
bezeichneter Aufwendungen kwhrse werden. den (§ 129 bzw. § 101). Keine Z. sind die Heb-
Sie sind nach dem System des KG. im Be= ammenbezirke (s. Bezirkshe bammen), da
reiche der direkten Steuern unzulässig, dagegen ihnen ein Besteuerungsrecht nicht zusteht (OVG.
zulässig auf dem Gebiete der indirektan Steuern 12, 167). Auch auf die gemäß V. vom 31. März
(Pr BBl. 20, 474; 24, 214; OBG. 47, 164). 1833 (GS. 62) in der Prov. Sachsen gebildeten