Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zwangsverwaltungsinspektor — Zweckverbände 1033 
O VG. 32, 335. Uber die Befugnis des Zwangs-Zuweckverbände. I. In den sieben östlichen 
verwalters zur Fortsotzung oder Einrichtung eines P rovinz en (Le/O. 8§§ 128—138), in 
Gewerbebetriebs auf dem Grundstücke des Schuld= Schleswig-Holstein riinl 88 128 -138) 
ners s. Matthiessen in Buschs Z. 31, 315 und in Hessen-Nassau (L6GO. 88 100 bis 
und Schultzenstein, das. 33, 447. Als= 110) können Landgemeinden und Gutsbezirke 
bald nach dem Beginn des Zwangsverwaltungs= mit nachbarlich belegenen Landgemeinden oder 
verfahrens wird regelmäßig ein Verteilungs-Gutsbezirken zur Wahrnehmung ein- 
termin bestimmt. Die Teilungsmasse, welche zelner kommunaler Angelegen- 
zur Befriedigung der Beteiligten dient, besteht beiten verbunden werden. Die kommunale 
aus dem Reinertrage der Nutzungen, d. h. dem Selbständigteit der einzelnen Gemeinden und 
Ertrage derselben nach Abzug der Ausgaben der Gutsbezirke wird durch die Bildung eines solchen 
Veorwaltung und der Kosten des Verfahrens, so-3Z. (Gemeindeverbandes) nicht beseitigt. Die 
weit diese nicht dem Gläubiger oblicegen. In dem Verbindung soll hauptsächlich erfolgen, um die 
Verteilungstermine wird nach Anhörung der Be= Erfüllung solcher Aufgaben zu ermöglichen oder 
teiligten, nötigenfalls mit Hilfe eines Rech= I zu erleichtern, die über die Kräfte der einzelnen 
nungsverständigen, ein Teilungsplan für die Gemeinde hinausgehen. Dies ist häufig auf dem 
ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt und nach Gebiete der Armenpflege der Fall, wo die Bil- 
dossen Feststellung vom Gerichte die planmäßige dung von Gesamtarmenverbänden (s. Orts- 
Zahhlung der Beträgc an die Betciligten (Zinsen armenverbände) auch schon früher auf 
der dem betreibenden Gläubiger vorgehenden Grund der Armengesetzgebung erfolgen konnte, 
Hupotheken usw.) angeordnet. Der Uberschuß ferner auf dem Gebiete des Wegeobaucs (s. Wege-) 
wird zur Befriedigung des betreibenden Gläu- verbände) und der Schulunterhaltung 
bigers wegen seiner Forderung an Kapital usw. (vgl. hierzu 8§8 3, 4öff./ 56 des Schultgrhat 
verwendet. Die Auszahlungen erfolgen fast tungsgesetes vom 28. Juli 1906: Schul- 
ausnahmslos nicht durch das Gericht, sondern unterhaltung II 3). Neben der Wahr- 
durch den Verwalter. Wegen der Mitteilungen nehmung kommunaler Aufsgaben kann auch die 
an Bohörden bei einer Z. s. Allg. Vf. vom 9. Dez. Erfüllung staatlicher Obliegenheiten, wic z. B. 
1399 (Mittd St. Heft 40, 56: JM Bl. 802). Per-= die Veranlagung der Staatssteuern (s. Steuer- 
sonen, deren Grundstücke der Z. unterliegen, sind veranlagung), den Z. übertragen werden. 
vom Wahlrecht für die Landwirtschaftskammern Die Amtsbezirke (s. d.) dürfen die ihnen nach der 
ausgeschlossen (G. vom 30. Juli 1894 — GS. 126, Kr O. zustehende Besugnis, einzelne Kommu- 
— 85 Ziff. 2). nalangelegenheiten der zu ihnen gehörigen Ge- 
III. 9— Befugnis der landschaftlichen und meinden und Gutsbezirke zu übernehmen, jetzt 
ritterschaftlichen Kreditanstalten zur Z. ist be- nicht mehr ausüben. Wo sie es vor Einführung 
stehen geblieben (Es B #B. Art. 167; Es ZVG. der erwähnten L. getan haben, bleiben sie 
§2; AG. zu diesem Gesetz vom 23. Sept. 1899 — als Kommunalverbände so lange bestehen, bis 
GS. 291 — Art. 34; G. vom 3. Aug. 1897 — sie sich in Z. umgewandelt haben. Auf die vor 
GS. 388; V. vom 5. Nov. 1898 und 10. Aug. Einführung der Wegeordnung in der Provinz 
1899 — GE. 1899 S. 1, 162). Über die Z., » Sachsen (Wegeordnung vom 11. Juli 1891 § 18), 
welche ein Hypothekengläubiger wegen Miß= in der Provinz Westpreußen (Wegeordnung vom 
wirtschaft des Grundstückscigentümers herbei- 6 27. Sept. 1905 § 20) und in der Provinz Posen 
führen kann, s. Grabner in Gruchots Beitr., egenrdnung vom 15. Juni 1907 § 19) gebil- 
53, 668. deten Wegeverbände sindet die Vorschrift 
EEEEEE— serner! der L0O. über 3. sinngemäße Anwendung, 
Lafrenz, Die Verienung " der Zwangsverwaltung. wenn deese Verbändc die erforderliche Organi- 
in Gruchots Beitr. 47, 376; Fritze, Haben landschaft- ssation besitzen (CVe#. 51, 252). Die Vor- 
liche nreditgenossenschaften ein Rechr, die Zwangsvoll- schriften des 8G. 88§ 139 u. 140, welche die Bil- 
streckung in das unbewegliche Vermögen durch Zwangs- dung von Spri tenver bänden (. d. und 
verwaltung selbständig vorzunehmen? in Gruchote Beitr. » . 
47,384;Busch,Zivanauscknmltungundecqucilmtsom.FcUck löschwe sen) betreffen, sind durch 
siesn à6. 3#tr -rkale, Ideen n ecd Ho= die neuexen die 3 betrefenden Bestiminungen 
Schulgner vor ver Be-sanlagnehme abgeschlossenen, die nicht aufgehoben worden. Endlich stellen sich 
Verwaltung des Grundstucks betressenden Rechtsge= auch Vereinigungen von Gemeinden oder Guts- 
schäfte a eerfüllene steno 45, i W. elh f Spt ver bezirken, die zu untergeordneten Zwecken in an- 
#uenrerlerosshet deahseenwebe Sreten, verer Form erfolgen (F. B. zur Ausübung des 
Der rechtliche Charakter der Zwangsverwaltung, in Feld= oder Forstschutzes), als Z. in diesem Sinne 
Buschs 3. 40, 48. dar und unterliegen nicht den letztere betreffenden 
Zwangsverwaltungsinspektor s. Gerichts = Vorschriften. Dagegen finden diese auf die be- 
schreiberei und Gerichtsschreiber IX. stehenden Gesamtarmenverbände siungemäße An- 
Zwangsvollstreckung s. Verwaltungs= wendung (§* 131 bzw. § 103 LGO.). Bei der 
zwangsverfahren, Vollstreckung, Bildung der Z. soll auf die sonst bereits bestehen- 
Zwangsversteigerung und Zwangs- den Verbände (Amtsbezirke, Bürgermeisterei- 
verwaltung. bezirke, Kirchspiele, Schul-, Wegebau-, Armen- 
Zweckstenern sind Steuern, welche bei ihrer verbände usw.), die durch die Gem O. nicht auf- 
Ausschreibung nur zur Deckung im einzelnen gehoben sind, tunlichst Rücksicht genommen wer- 
bezeichneter Aufwendungen kwhrse werden. den (§ 129 bzw. § 101). Keine Z. sind die Heb- 
  
  
Sie sind nach dem System des KG. im Be= ammenbezirke (s. Bezirkshe bammen), da 
reiche der direkten Steuern unzulässig, dagegen ihnen ein Besteuerungsrecht nicht zusteht (OVG. 
zulässig auf dem Gebiete der indirektan Steuern 12, 167). Auch auf die gemäß V. vom 31. März 
(Pr BBl. 20, 474; 24, 214; OBG. 47, 164). 1833 (GS. 62) in der Prov. Sachsen gebildeten
	        
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