Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zwischenurteile — Nachträge und Berichtigungen 1037 
Roeservefonds der Rentenbanken insgesamt 15 Mill. güter vermittelt. Ihre Mitwirkung ist daher bei 
Mark entnommen werden dürfen. Die Ver= der Inanspruchnahme des Zwischenkredits er- 
waltung des Fonds liegt nach wie vor in der Hand forderlich. Uber die Verwendung des Zwischen- 
der Secehandlung, die den beanspruchten Kredit kredits muß jährlich dem Landtage Rechnung ge- 
zu durchschnittlich 3½0% gewährt. Ihr ist dafür legt werden. Wie die dieserhalb aufgestellten 
Sicherheit zu bestellen, was dadurch geschieht, Denkschriften ertennen lassen, ist von dem Zwi- 
daß der Rentengutsausgeber ihr sein Bezugsrecht schenkredit in den ersten Jahren nur wenig Ge- 
auf alle für ihn im Verfahren aufkommenden brauch gemacht worden, in den folgenden Jahren 
Anzahlungen und Rentenbriefe abtritt, daß die aber in einem steigenden Maße. Insgesamt sind 
Scohandlung die auf dem aufzuteilenden Gute bis Ende 1910 in 300 Besiedelungsunterneh- 
cingetragenen Hypotheken erwirbt oder sich neue mungen 41 526 562,66 .K Darlehen gegeben. Da- 
darauf eintragen läßt u. dgl. m. Die Kredit= 'von sind bis jetzt 29 780 202,60 K zurückgezahlt 
gewährung kann aber stets nur erfolgen, wo die worden. 
Generalkommission die Begründung der Renten= Zwischenurteile s. Urteile. 
Nachträge und Berichtigungen 
(unter Berücksichtigung der neuen Reichsversicherungsordnung). 
Abgeschlossen am 15. Mai 1911. 
Abkürzung: RVO. — Reichsversicherungsordnung. 
Abgeordnetenhaus. IV. Die Abgeordneten ßische Justizverwaltung Bd. 1 (1909) S. 189, 
erhalten jetzt auch eine Freifahrkarte für die 190, 197, Bd. 2 (1910) S. 1401 und“. 
preußischen Staatsbahnen zwischen ihrem Wohn- Amtskantionen. Die Kautionspflicht der Ge- 
orte und Berlin bzw. zwischen Berlin und dem richtsvollzieher ist ausgehoben (IM Vf. vom 
Wablkreise, welche jedoch nur für die Fahrten 19. Nov. 1910 — JMhl. 405). S. auch Ge- 
während der Dauer der Session, also nicht für richts ollzieher II a. E. 
die Reise zur Eröffnung bzw. für die Reise Angestellte. Die Verhältnisse der A. der Kran- 
nach Schluß des Landtages gültig ist. kenkassen und der Berufsgenossenschaften sind 
Abzeichen. Für die Prov. Posen hat das in der RV0O. eingehend geregelt. Insbesondere 
Kammergericht mit Rücksicht auf die äußerst ist der Erlaß einer Dienstordnung vorgesehen, 
verschärften nationalen Gegensätze daselbst die nach der die Rechte und Pflichten der A. nach be- 
Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung, durch stimmten Gesichtspunkten geregelt werden müssen. 
welche das Tragen von Kokarden usw. in anderen Dienstordnungen bedürfen der Genehmigung des 
als den Landesfarben verboten wird, durch Urteil Oberversicherungsamtes und bei Berufsgenossen- 
vom 8. Febr. 1904 (KWGTJ. 27 C 44) anerkannt. schaften des Reichsversicherungsamtes. 
S. auch KGJ. 29 C 22. Apotheken. Gehilfen und Lehrlinge in A. 
Adel. Auf S. 29 rechte Spalte Zeile 6 von unterliegen nach der RVO. der Kranken= und 
unten lies statt „21“ 15. Invalidenversicherung, wenn ihr jährliches Ein- 
Akademie zu Posen. Den Kandidaten des höhe= kommen 2500 .K und bei der Invalidenversiche- 
ren Lehramts — einschließlich von Frauen —, rung 2000 K nicht übersteigt. 
welche sich auf die Prüfung zum höheren Lehr= Apotheker. II. Wegen Abänderung der V. 
amt vorbereiten (ogl. Lehrer= und Leh-# vom 22. Okt. 1901 (RGBl. 380) f. nachstehend 
rerinnenprüfungen V9, ist bei der unter Apotheker waren. 
Bewerbung um die Lehrbefähigung im Fran-! Apothekerwaren. Die V. vom 22. Okt. 1901 
zösischen, Englischen und Deutschen die Zeit des (Rl. 380) ist abgeändert und die Bek. vom 
Besuches der Akademie auf die vorgeschriebene 1. Okt. 1903 (Röl. 281), vom 29. Juli 1907 
Studiendauer bis zu zwei Halbjahren allgemein (Rl. 418), vom 17. Dez. 1907 (REBl. 774) 
anzurechnen. (Erl. vom 8. Nov. 1909 und 1. Okt. und vom 11. April 1908 (ReBl. 146) sind 
1910 — U Z Bl. 810 bzw. 839). Wegen der gegenstandslos geworden durch die V. vom 
Ordnung der Diplomprüfungen (8 13 der 31. März 1911 (Rl. 181). 
Satzungen der A.) s. Erl. vom 26. Mai 1910 Arbeiterversicherung. Die Witwen= und 
(U.3Bl. 690). Waisenversicherung ist durch die RO. zum 
Amtsanwalt. In Zeile 8 des Abschn. III 1. Jannar 1912 in Kraft gesetzt. Zugleich sind 
ist vor „den“ einzuschalten: „Müller, Die preu= alle bestehenden Arbeiterversicherungsgesetze auf-
	        
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