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Magistrate
die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere schiedenheiten zwischen kommu-
Wahl statt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet nalen Körperschaften).
Die Magi-
das Los. Hinsichtlich der nach § 33 Abs. 1 (bzw. stratsmitglieder werden gemäß § 53 StO. durch
in der Rheinprovinz § 32) erforderlichen Be= ein Wahlkollegium gewählt, welches aus den
stätigung der Bürgermeister, Beigeordneten,
Schöffen und besoldeten Magistratsmitglieder
vorhandenen Magistratspersonen und einer glei-
chen Anzahl Bürgervorsteher besteht. Letztere
s. Bestätigung der Kommunalbe= werden von dem Bürgervorsteherkollegium er-
amten II. Die Mitglieder des M. (bzw. in
der Rheinprovinz die Beigeordneten) werden vor
ihrem Amtsantritte durch den Bürgermeister in
öffentlicher Stadtverordnetensitzung vereidet. Die
Eidesabnahme erfolgt bei dem Bürgermeister
in derselben Weise durch den Regierungspräsi-
denten oder einen von diesem bestellten Kom-
missar. Bei der Einführung ist eine die Be-
stätigung bekundende Verfügung, im Falle Aller-
höchster Bestätigung auch der beglaubigte Aller-
höchste Erlaß auszuhändigen (M Vf. vom 28. Nov.
1868 — MBl. 1969, 124; Westf StO. 8§ 31—34;
Rhein St O. §§8 31—33, 70, 71).
b) In Schleswig-Holstein hat über
den Zeitraum, in welchem je ein Teil der unbe-
soldeten Ratsverwandten ausscheidet und durch
neue Wahlen ersetzt wird, das Ortsstatut Be-
stimmung zu treffen (SchlHolst St O. § 30). Die
sämtlichen Mitglieder des M. werden von der
wahlberechtigten Bürgerschaft im gleichen Ver-
fahren, wie solches für die Wahl der Stadt-
verordneten vorgeschrieben ist (§§ 31, 37, 42—45),
gewählt. Die Wahl erfolgt für jede Stelle aus
je drei von einer gemeinschaftlichen Kommission
der beiden städtischen Kollegien präsentierten
Kandidaten. Der Kommission gehören die vor-
handenen Magistratsmitglieder und eine gleiche
Zahl durch die Stadtverordnetenversammlung
zu bestimmender Mitglieder der letzteren an.
Die Wahl der drei Kandidaten durch die Kom-
mission erfolgt nach Vorschrift des § 31 Abs. 2,
bei gleichzeitiger Erledigung mehrerer Stellen
ist für jede eine besondere Präsentation und
Wahl vorzunehmen. Ortsstatutarisch kann be-
stimmt werden, daß einzelne Mitglieder des M.
von einem bestimmten Wahlbezirke zu wählen
sind. Der staatlichen Bestätigung bedürfen
nach § 32 nur der Bürgermeister und der Bei-
geordnete (s. Bestätigung der Kom-
munalbeamten II). Die eidliche Ver-
pflichtung der Magistratsmitglieder erfolgt durch
den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der
Stadtkollegien, die des Bürgermeisters in der-
selben Weise durch einen Kommissarius des Re-
gierungspräsidenten (§ 34).
c) In Hannover werden die Mitglieder
des M. auf Lebenszeit gewählt, können indessen
auch wider ihren Willen nach Ablauf von zwölf
Jahren auf Antrag des M. und der Bürger-
vorsteher vom Md J. in den Ruhestand versetzt
werden (StO. 8§ 44). Diese Vorschrift ist nur
noch insoweit maßgebend, als die unfreiwillige
Versetzung in den Ruhestand nicht wegen Dienst-
vergehens oder Dienstunfähigkeit erfolgen soll
(36. § 20 Abs. 1 u. 2). Der Antrag erfordert,
wenn er sich auf ein besoldetes Magistratsmit-
glied bezieht, den übereinstimmenden Beschluß
des M. und der Bürgervorsteher. Tritt hinsicht-
lich der unbesoldeten Magistratsmitglieder eine
Meinungsverschiedenheit beider Kollegien ein,
so findet das im § 107 StO. bezeichnete Ver-
fahren Anwendung (s. Meinungsver-
wählt. Besteht das Wahlkollegium hiernach aus
vier oder weniger Mitgliedern, so ist dasselbe
durch den M., bzw. die Bürgervorsteher durch
Zuwahl je einer gleichen Zahl von Mitgliedern
aus den Bürgervorstehern auf die Zahl von sechs
zu ergänzen. Die Wahl leitet ein vom M. hierzu
bestimmtes Magistratsmitglied unter Unter-
stützung von zwei durch das Wahlkollegium ge-
wählten Beisitzern. Die Wahl findet für jede
Stelle einzeln statt (§ 54) und erfolgt nach Be-
lieben jedes Wählers durch mündliche Abstim-
mung zu Protokoll oder durch Abgabe eines ver-
schlossenen Stimmzettels. Erhält kein Kandidat
die absolute Mehrheit, so wird die Wahl in der
Art wiederholt, daß nur die bei der vorherigen
Abstimmung Benannten ferner wählbar bleiben,
und derjenige ausscheidet, auf welchen die ge-
ringste Stimmenzahl entfallen ist. Sind deren
mehrere vorhanden, so bestimmt das Los den
Ausscheidenden. Erhält auch bei dem zweiten
Wahlgange kein Kandidat die absolute Stimmen-
mehrheit, so trifft der Regierungspräsident unter
denjenigen beiden, welche die meisten Stimmen
erhalten haben, die Auswahl. Ortsstatutarisch
kann festgesetzt werden, daß die Wahl von dem
M. und sämtlichen Bürgervorstehern in getrenn-
ten Versammlungen erfolgen soll. Wird hierbei
keine Ubereinstimmung erzielt, so sind beide Ge-
wählte dem Regierungspräsidenten zur Aus-
wahl zu präsentieren (§5 53, 54). Alle Mit-
glieder des M. bedürfen der Bestätigung (s.
Bestätigung der Kommunalbeam-
ten 1I). Nach § 58 sind die Magistratsmitglieder
eidlich zu verpflichten.
d) Für Frankfurt a. M. bestehen nach
den §§ 40—44 Gem VG. in der Hauptsache die-
selben Bestimmungen wie für die östlichen Pro-
vinzen.
e) In den Städten der Prov. Hessen-
Nassau werden der Bürgermeister und die
Beigeordneten von der Stadtverordnetenver-
sammlung und den unbesoldeten Mitgliedern
des M. in gemeinsamer Sitzung unter Leitung
des Stadtverordnetenvorstehers gewählt. Die
Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist
(HessNass StO. 88 34—37).
k) In Hohenzollern erfolgt die Wahl der
Stadträte durch die Gemeindevertretung in Ge-
meinschaft mit dem kollegialischen Gemeinde-
vorstande. Das Wahlkollegium ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten
anwesend ist. Das Wahlverfahren vollzieht sich
nach §§ 56—63 Hohenzoll Gem O.
V. Geschäftsgang. a) Der Geschäfts-
gang des M. wird in den östlichen Provinzen nach
§ 58 Abs. 1 der St O. f. d. ö. Pr. durch den Bürger-
meister geleitet und beaufsichtigt. Dem Magistrats-
kollegium selbst steht die Regelung desselben
nicht zu (OV G. 45, 50). Insoweit die St O. keine
Bestimmungen enthält, sind nach Art. XIII der
Instr. vom 20. Juni 1853 (MBl. 138) die Vor-