Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Magistrate 
die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere schiedenheiten zwischen kommu- 
Wahl statt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet nalen Körperschaften). 
Die Magi- 
das Los. Hinsichtlich der nach § 33 Abs. 1 (bzw. stratsmitglieder werden gemäß § 53 StO. durch 
in der Rheinprovinz § 32) erforderlichen Be= ein Wahlkollegium gewählt, welches aus den 
stätigung der Bürgermeister, Beigeordneten, 
Schöffen und besoldeten Magistratsmitglieder 
vorhandenen Magistratspersonen und einer glei- 
chen Anzahl Bürgervorsteher besteht. Letztere 
s. Bestätigung der Kommunalbe= werden von dem Bürgervorsteherkollegium er- 
amten II. Die Mitglieder des M. (bzw. in 
der Rheinprovinz die Beigeordneten) werden vor 
ihrem Amtsantritte durch den Bürgermeister in 
öffentlicher Stadtverordnetensitzung vereidet. Die 
Eidesabnahme erfolgt bei dem Bürgermeister 
in derselben Weise durch den Regierungspräsi- 
denten oder einen von diesem bestellten Kom- 
missar. Bei der Einführung ist eine die Be- 
stätigung bekundende Verfügung, im Falle Aller- 
höchster Bestätigung auch der beglaubigte Aller- 
höchste Erlaß auszuhändigen (M Vf. vom 28. Nov. 
1868 — MBl. 1969, 124; Westf StO. 8§ 31—34; 
Rhein St O. §§8 31—33, 70, 71). 
b) In Schleswig-Holstein hat über 
den Zeitraum, in welchem je ein Teil der unbe- 
soldeten Ratsverwandten ausscheidet und durch 
neue Wahlen ersetzt wird, das Ortsstatut Be- 
stimmung zu treffen (SchlHolst St O. § 30). Die 
sämtlichen Mitglieder des M. werden von der 
wahlberechtigten Bürgerschaft im gleichen Ver- 
fahren, wie solches für die Wahl der Stadt- 
verordneten vorgeschrieben ist (§§ 31, 37, 42—45), 
gewählt. Die Wahl erfolgt für jede Stelle aus 
je drei von einer gemeinschaftlichen Kommission 
der beiden städtischen Kollegien präsentierten 
Kandidaten. Der Kommission gehören die vor- 
handenen Magistratsmitglieder und eine gleiche 
Zahl durch die Stadtverordnetenversammlung 
zu bestimmender Mitglieder der letzteren an. 
Die Wahl der drei Kandidaten durch die Kom- 
mission erfolgt nach Vorschrift des § 31 Abs. 2, 
bei gleichzeitiger Erledigung mehrerer Stellen 
ist für jede eine besondere Präsentation und 
Wahl vorzunehmen. Ortsstatutarisch kann be- 
stimmt werden, daß einzelne Mitglieder des M. 
von einem bestimmten Wahlbezirke zu wählen 
sind. Der staatlichen Bestätigung bedürfen 
nach § 32 nur der Bürgermeister und der Bei- 
geordnete (s. Bestätigung der Kom- 
munalbeamten II). Die eidliche Ver- 
pflichtung der Magistratsmitglieder erfolgt durch 
den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der 
Stadtkollegien, die des Bürgermeisters in der- 
selben Weise durch einen Kommissarius des Re- 
gierungspräsidenten (§ 34). 
c) In Hannover werden die Mitglieder 
des M. auf Lebenszeit gewählt, können indessen 
auch wider ihren Willen nach Ablauf von zwölf 
Jahren auf Antrag des M. und der Bürger- 
vorsteher vom Md J. in den Ruhestand versetzt 
werden (StO. 8§ 44). Diese Vorschrift ist nur 
noch insoweit maßgebend, als die unfreiwillige 
Versetzung in den Ruhestand nicht wegen Dienst- 
vergehens oder Dienstunfähigkeit erfolgen soll 
(36. § 20 Abs. 1 u. 2). Der Antrag erfordert, 
wenn er sich auf ein besoldetes Magistratsmit- 
glied bezieht, den übereinstimmenden Beschluß 
des M. und der Bürgervorsteher. Tritt hinsicht- 
lich der unbesoldeten Magistratsmitglieder eine 
Meinungsverschiedenheit beider Kollegien ein, 
so findet das im § 107 StO. bezeichnete Ver- 
fahren Anwendung (s. Meinungsver- 
  
wählt. Besteht das Wahlkollegium hiernach aus 
vier oder weniger Mitgliedern, so ist dasselbe 
durch den M., bzw. die Bürgervorsteher durch 
Zuwahl je einer gleichen Zahl von Mitgliedern 
aus den Bürgervorstehern auf die Zahl von sechs 
zu ergänzen. Die Wahl leitet ein vom M. hierzu 
bestimmtes Magistratsmitglied unter Unter- 
stützung von zwei durch das Wahlkollegium ge- 
wählten Beisitzern. Die Wahl findet für jede 
Stelle einzeln statt (§ 54) und erfolgt nach Be- 
lieben jedes Wählers durch mündliche Abstim- 
mung zu Protokoll oder durch Abgabe eines ver- 
schlossenen Stimmzettels. Erhält kein Kandidat 
die absolute Mehrheit, so wird die Wahl in der 
Art wiederholt, daß nur die bei der vorherigen 
Abstimmung Benannten ferner wählbar bleiben, 
und derjenige ausscheidet, auf welchen die ge- 
ringste Stimmenzahl entfallen ist. Sind deren 
mehrere vorhanden, so bestimmt das Los den 
Ausscheidenden. Erhält auch bei dem zweiten 
Wahlgange kein Kandidat die absolute Stimmen- 
mehrheit, so trifft der Regierungspräsident unter 
denjenigen beiden, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben, die Auswahl. Ortsstatutarisch 
kann festgesetzt werden, daß die Wahl von dem 
M. und sämtlichen Bürgervorstehern in getrenn- 
ten Versammlungen erfolgen soll. Wird hierbei 
keine Ubereinstimmung erzielt, so sind beide Ge- 
wählte dem Regierungspräsidenten zur Aus- 
wahl zu präsentieren (§5 53, 54). Alle Mit- 
glieder des M. bedürfen der Bestätigung (s. 
Bestätigung der Kommunalbeam- 
ten 1I). Nach § 58 sind die Magistratsmitglieder 
eidlich zu verpflichten. 
d) Für Frankfurt a. M. bestehen nach 
den §§ 40—44 Gem VG. in der Hauptsache die- 
selben Bestimmungen wie für die östlichen Pro- 
vinzen. 
e) In den Städten der Prov. Hessen- 
Nassau werden der Bürgermeister und die 
Beigeordneten von der Stadtverordnetenver- 
sammlung und den unbesoldeten Mitgliedern 
des M. in gemeinsamer Sitzung unter Leitung 
des Stadtverordnetenvorstehers gewählt. Die 
Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr 
als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist 
(HessNass StO. 88 34—37). 
k) In Hohenzollern erfolgt die Wahl der 
Stadträte durch die Gemeindevertretung in Ge- 
meinschaft mit dem kollegialischen Gemeinde- 
vorstande. Das Wahlkollegium ist beschlußfähig, 
wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten 
anwesend ist. Das Wahlverfahren vollzieht sich 
nach §§ 56—63 Hohenzoll Gem O. 
V. Geschäftsgang. a) Der Geschäfts- 
gang des M. wird in den östlichen Provinzen nach 
§ 58 Abs. 1 der St O. f. d. ö. Pr. durch den Bürger- 
meister geleitet und beaufsichtigt. Dem Magistrats- 
kollegium selbst steht die Regelung desselben 
nicht zu (OV G. 45, 50). Insoweit die St O. keine 
Bestimmungen enthält, sind nach Art. XIII der 
Instr. vom 20. Juni 1853 (MBl. 138) die Vor-
	        
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