Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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gehoben und in der RVO. systematisch verarbeitet! 
(s. Reichsversicherungsordnung). 
Arzneimittel. S. wegen Abänderung der 
V. vom 22. Okt. 1901 (Rl. 380) durch 
V. vom 31. März 1911 (RGl. 181) vor- 
stohend unter Apotheker waren. 
Auflassung. I. Über die Möglichkeit, die 
Entgegennahme der A. oder die Eintragung 
des neuen Eigentümers im Grundbuche von 
einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den 
bei Grundstücksübertragungen zu entrichtenden 
Abgabenbetrag abhängig zu machen, (.#jetzt 
Zuwachssteuergesetz vom 14. Febr. 1911 (RG- 
Bl. 33) § 67. Einen Abdruck der bisherigen 
Vorschriften über die Abgabe für Grundstücks- 
übertragungen in der durch das Zuwachssteuer- 
gesetz geänderten Fassung enthält das In Bl.) 
1911, 120. Dazu ist die Vf. vom 18. März 
1911 (JMl. 135) ergangen, in der auf ein- 
zelne Bestimmungen noch besonders hingewiesen 
wird. i 
Auseinandersetzungen. Wegen Behandlung 
der Staatsbeiträge für Lehrerbesoldungen bei 
A. infolge Veränderung kommunaler Verbände 
(* 47 des Lehrerbesoldungsgesetzes vom :6. Mai 
1909) s. Staatsbeiträge für Volks- 
schulen im Nachtrage 1. r 
Auslagen. III. Gebühren für die Wahrneh- 
mung der mündlichen Verhandlung sind im Falle 
einer Vertretung des bevollmächtigten Rechts- 
anwalts nur zu berechnen und zu erstatten, wenn 
ein anderer Rechtsanwalt oder ein im Justiz- 
dienste befindlicher, mindestens zwei Jahre im, 
Vorbercitungsdienste beschäftigter und dem An- 
walte von der Landesiustizuerwaltung zum 
Stellvertreter bestellter Rechtskundiger in dem 
betrefsenden Falle der Vertreter gewesen ist. 
Sonst sind nur die für die Vertretung tatsäch- 
lich aufgewendeten und angemessenen Beträge, 
soweit sic erforderliche barc A. der obsiegenden 
Partei darstellen, zu erstatten (OW. 57, 517). 
Ausländer. VI. Die Krankenhilfe, die Un- 
fallrenten sowie die Invaliden= und Hinter- 
bliebenenrenten ruhen nach der RV., solange 
der berechtigte A. im Wege der Verurtei- 
lung in einem Strafverfahren aus dem Roeichs-- 
gebiete oder aus dem Gebiete eines Bundes- 
staates ausgewiesen ist, solange er sich nicht in 
einem anderen Bundesstaate aufhält. Die Un- 
fallrente ruht ferner, solange der berechtigte 
A. sich freiwillig, gewöhnlich im Auslande auf- 
hält. Der Anspruch der Hinterbliebenen eines A., 
die sich zur Zeit seines Todes nicht gewöhnlich 
im Inlande aufhalten, beschränkt sich auf die 
Hälfte der Bezüge ohne Reichszuschuß. 
Ausschließung von Gerichtspersonen. III u. IV. 
Der Umstand, daß ein ernanntes Mitglied des 
Bez A. eine demnächst streitig gewordene Sache 
als Dezernent des Regierungspräsidenten be- 
arbeitet hat, begründet nicht seine Ausschließung, 
sondern nur möglicherweise seine Ablehnung als 
Richter in dieser Sache (O## . 56, 460). 
Auswanderungswesen. IIIc. Der letzte 
Satz muß lauten: Die Genehmigungen zum 
Gewerbebetriebe der Auswanderungsagenten un-, 
terliegen einer Stempelsteuer von 200 .K (LSt. 
Tarisst. 22 i). 
Auszüge aus Standesregistern. Durch Af. 
vom 13. Febr. 1911 (IM Bl. 78) ist den Be- 
  
  
  
Nachträge und Berichtigungen 
amten der Staatsanwaltschaft einschließlich der 
Amtsanwälte aufgegeben worden, in den Fällen, 
in denen es sich im Strafverfahren lediglich 
um die Feststellung des Alters einer Person 
handelt, einen abgekürzten Auszug aus dem 
standesamtlichen Geburtsregister vom Standes- 
amt zu erfordern, sofern nicht besondere Um- 
stände die Einholung eines vollständigen Aus- 
zugs als geboten erscheinen lassen, wie beispiels- 
weise bei einem Vergehen gegen den Personen- 
stand oder gegen den öffentlichen Glauben der 
standesamtlichen Beurkundung. 
Bahnhofswirtschaften. Auf Bahnhöfen mit 
außergewöhnlichem Fremdenverkehr kann nach 
Erl. vom 2. Mai 1911 (OM Bl. 155) auch während 
der sonst für das Handelsgewerbe nicht frei- 
gegebenen Stunden an Sonn= und Festtagen 
der Bahnhofsbuchhandel gestattet werden. 
Bankwesen. Durch RG. vom 1. Juni 1909 
(RaG Bl. 515) hat das Bankgesetz weitere Ab- 
änderungen erfahren. Danach sind Schecks hin- 
sichtlich ihrer Aufnahme unter die Aktien in den 
Veröffentlichungen über den Stand der Noten- 
banken („Bankstatus“) und Schecks, aus denen 
mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Ver- 
pflichtete haften, hinsichtlich der Lombardfähie- 
leit den Wechseln gleichgestellt. Privatnoten- 
banken, welche der Beschränkung ihbres Noten- 
umlaufs auf das Gebict desjenigen Staatecs, der 
ihnen das Notenprivileg erteilt hat, nicht unter- 
liegen, sind hinsichtlich der Deckung ihrer im Um- 
lauf befindlichen Noten denselben Bestimmungen 
wie die Reichsbank unterworfen. 
Zur Literatur auch Schwarz, Diskontvolitik, Leivzig 
1911. 
Baudarlehne an Bangenossenschaften. Durch 
G. vom 6. Mai 1911 (GS. 71) sind weitere 
12 000 000 +“ zur Verfügung gestellt. 
Baukrankenkassen. Sie sind als besondere Art 
von Krankenkassen nach der RVO. fortge fallen. 
An ihre Stelle, sind die Betriebskrankenkassen 
getreten. 
Baupolizeiverord#u##ungen. S. auch Erl. vom 
6. Febr. 1911 (Ml. 100), wegen der Forde- 
rungen der Baupolizei bei Ansiedlung gewerb- 
licher Arbeiter in ländlichen Ortschaften. 
Baunnfallversicherung. Die Bestimmungen 
des Bauunfallgesetzes sind in die Bestimmungen 
über die Gewerbeunfallversicherung im 3. Buche#- 
3. Teil RVdO. (s. d.) eingcarbeitet. Im übrigen 
hat sich sachlich nichts geändert. Die Unfall- 
versicherungsanstalten heißen jetzt Zweiganstalten 
(s. d.). 
Bauverwaltungsbeamte. II-B d. Die Be- 
stimmungen über die Vorbildung der Beamten 
auf seegehenden Dampfschifsen vom 14. Mai 
1898 (III 5355) sind durch die Bestimmungen. 
betr. die Besatzung der der allgemeinen Bau- 
verwaltung gehörigen Fahrzeuge, vom 17. Febr. 
1911 (III DP 9. 51. C) ersetzt worden. Dort 
sind auch Anstellungsbedingungen für die Ober- 
bauhofsvorsteher und die Bauhofsvorsteher (I. 
Bauverwaltungsbeamte 1Bb) fest- 
gesetzt worden. 
Behördenkorrespondenz s. auch Unzüchtige 
Schriften und Bildwerke im Nach- 
trage.
	        
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