Nachträge und Berichtigungen
Beiträge (a. E.). Auch die Provinzen können
B. erheben (§ 21 des G. vom 23. April 1906 —
GS. 159).
Beitragsmarken. Der Wert der B. ist, da
sie zugleich für die Invalidenversicherung ver-
wendet werden, erheblich erhöht (s. auch Zu-
satzversicherung).
Berufsgenossenschaften. Die für die B. maß-
gebenden Bestimmungen befinden sich jetzt im
3. Buche der RV. Gegenüber dem bestehenden
Rechtszustande hat sich nichts Wesentliches ge-
ändert. Nur hinsichtlich der Ansammlung der Re-
serve fonds (Rücklage) sind erleichternde Vorschriften.
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die Dauer sicher ist. Diese Anforderungen gelten
für B. der Reichs= und Staatsbetriebe.
Bewaffunng und Uniformierung. Zu Id.
Lies im 2. Satze statt „Allerh V.“ ME.
Bezirkshebammen. Zu IV. Der Fonds
findet sich jetzt — infolge des Übergangs der
Medizinalabteilung auf das MdJ). — unter
Kap. 97 a Tit. 28.
Bundesrat. I. Das Stimmverhältnis des
BR. hat sich infolge des G. über die Verfas-
sung für Elsas-Lothringen vom 31. Mai 1911
(RoGl. 2255)) dahin geändert, daß Elsaß-Lothrin-
gen im Siune der NV. Art. 6, 2 Abs. 2, 7
vorgesehen. Fürdie Rücklage werden vom1. Januar l IIIUPHS Vundeestaat. geworden vist und im #t.
151 ab Juschtäge zu den Entschädigungebeträgen # otbringischen G benene weren ich dean
er 0 1„ 1 5 1§ ! -m 1 # 11 v
300 bei dor Sriten 200, brr dorersten Umicg # wenn die Präsidialstimmc nur durch den Hinzu-
der vierten 100, bei der fünften 80 bei der tritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich er-
sechsten 60 vom Hundert erhoben. J Bei der langen oder bei Stimmengleichbeit (Art. 7 Abf. 3
siebenten bis elften Umlegung werden dann! Satz 3) den Ausschtag geben würde. Las
lsssennn n on 10 zeniger erhoben buunh Die l giesche aalt bei derl Besck ußfassung über And-
Zinsen fließen der Rücklage zu. Im Jahre rungen der Dersamhung= 2#ie dezugt# Por-
soll der dede Vorschläge wegen einer schtiften sind in die Reichsverfassung als Art. 64
anderen emessung des Reservefonds dem eingestellt.
Reichstage vorlegen. Zu bemerken ist noch, daß Lisziplinarkammern. Durch Allech . ven
die Mitwirtung der unteren Verwaltungsbehör= 3. Okt. 1910 (N|GG Bl. 1091) 5 5 ist als Sitz der
den ben Zustellung der Mitgliedscheine fortge- 2— sür die rcharhgelsete Votdem, un colz Sitz
en ist. s .
· Disziplinarstrafen. III. Wegen des Ver-
uld d s0at von Arresstralen
die Ergänzungegesetze vom 21. März 1910 Riz. im Bereiche der Eisenbahn-, Bau-, Berg-, Justiz-
Al. 521) und 10. Apri# 1911 (Ro#nl. 182) er- 1 und Finanzverwaltung s. von Aheinbaben,
gangen. Die in Nr. 1 erwähnten „Gehalls Preuß. Disziplinargesetze, 1911, 1 Wimim n
vorschriften“ für Reichsbe ) Dissziplinarverfahren. Zu ll. Uber die baren
orschriften“ für Rcichsbcamte vom 21. Juli im D. ist d. M.-Bosch lus
90 -- 92 ».-— « Auslagen im D. ist der St M.-Beschluß vom
130%r sind durch! W vom 3. Sept. 17/% 28. Dez. 1910 (Ml. 1911, 79) ergangen.
Besoldungsdienstalter. I. Zur Ausführung Staatsangchöri im Inlande s. die Vf. vom
. Staatsangehöriger im Inlande s. die Vf
des Erl. vom 13. Mai 1909 (Ml. 118), betr. 24. Febr. 1911 (Ml. 79).
die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Entschuldung. III. Das G. vom 20. Ang.
B. der rus dem Militäranwärterstande hervor- 1906 (GS. 389) ist durch V. vom 16. Juni
gegangenen Zivilbeamten der allgemeinen und 1909 (GS. 492) in der ganzen Prov. West-
der Verwaltung des Innern, sind in bezug auf preußen und in der Prov. Posen eingeführt.
die Festsetzung des B. bei den aus der Schutz= Ersatzkassen werden nach der RVO. die ein-
mannschaft hervorgegangenen Beamten die Erl. geschriebenen und auf Grund landesrechtlicher
vom 15. Jan. und 24. Jan. 1910 (MBl. 19 u. 20) Vorschrift errichteten Hilfskassen genannt, die
ergangen. vor dem 1. April 1909 eine Bescheinigung nach
Betriebskrankenkassen dürfen fortan nur er= dem KW. § 75 a erhalten haben, wenn ihnen
richtet werden, wenn sie den Bestand oder die dauernd mehr als 1000 Mitglieder angehören.
Leistungsfähigkeit allgemeiner Ortskrankenkassen Auf Antrag kann die oberste Verwaltungsbehörde
oder Landkrankenkassen nicht gefährden, ihre die Mitgliederzahl auf 250 herabsetzen. Neue
satzungsmäßigen Leistungen denen der maß= E. werden nicht zugclassen. Für versicherungs-
gebenden Krankenkasse mindestens gleichwertig sind pflichtig Beschäftigte, die einer E. angehören,
und ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher= hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil an
gestellt ist. Tabei eilt eine Kasse nicht als gerährdet, die zuständige Ortskrankenkasse zu zahlen, während
wenn sie nach Errichtung der B. mehr als 1000 die Beiträge der Versicherten bei diesen Kranken-
Mitglieder belält. Voraussetzung ist ferner, daß kassen fortfallen. Für die Dauer der Zugehörig-
in den Betrieben dauernd 150 Versicherungs= keit zur E. ruhen die Rechte der Mitglieder bei
pflichtige, bei landwirtschaftlichen Betrieben und den Krankenkassen. Versicherungspflichtige, die
bei Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens 50 einer E. angehören, haben, sofern sie bei Beginn
Versicherungspflichtige beschäftigt sind. Die be= einer Beschäftigung die Mitgliedschaft einer
stehenden B. haben ihre Zulassung bis zu einem Krankenkasse neu erwerben, es dem Arbeitgeber
bestimmten Termine nachzusuchen. Sie werden mitzuteilen und ihm ihre Zugehörigkeit zu einer
nur zugelassen, wenn sie mindestens 100 Mit= E. nachzuweisen. Der Arbeitgeber muß der
glieder, bei landwirtschaftlichen Betrieben und Krankenkasse bei der Anmeldung oder spätestens
Binnenschiffahrtsbetrieben mindestens 50 Mit= am zweiten Zahltage den Antrag sowie Name
glieder haben, die satzungsmäßigen Leistungen und Sitz der Kasse mitteilen. Die E. hat den
denen der maßgebenden Krankenkassen mindestens Austritt eines versicherungspflichtigen Mitgliedes
gleichwertig sind und ihre Leistungsfähigkeit für dem Vorstande der Krankenkasse oder der für