Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

1046 Nachträge und Berichtigungen 
Landkrankenkasse nicht gefährdet ist, wenn die Die Verpflichtung der Reichsbank zur Einlösung 
satzungsmäßigen Leistungen denen der maß- ist unberührt geblieben. 
gebenden O. mindestens gleichwertig sind oder Parteien. II. Die Vorstände der Stadt- 
gemacht sind, ihre Leistungsfähigkeit für die und Landgemeinden sind, abgesehen von den 
Dauer sichergestellt ist und wenn ihr Bezirk Fällen, für die ihnen durch besondere gesetz- 
über den Bezirk eines Versicherungsamts nicht liche Vorschrift die Parteifähigkeit im Ver- 
hinausreicht. Die Organe sind der Vorstand waltungsstreitverfahren beigelegt worden ist, 
und der Ausschuß, der an Stelle der Generalver= # zur Teilnahme an diesem Verfahren nur als die 
sammlung tritt und höchstens 100 Mitglieder gesetzlichen Vertreter der betreffenden Stadt- 
zählt. Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes und Landgemeinden zugelassen, dagegen sicht 
erfolgt durch die Vertreter der Arbeitgeber und ihnen die allgemeine Parteifähigkeit der juristi- 
Versicherten im Vorstand in getrennter Wahl= schen Personen nicht zu (O. 57, 365). 
handlung mit der Maßgabe, daß derjenige gewähltt Patentamt. Durch V. vom 11. Mai 1911 
ist, welcher die Mehrheit der Stimmen aus der (R#l. 217) ist beim P. eine zwölfte Anmelde- 
Gruppe sowohl der Arbeitgeber als auch der Ver= stelle errichtet worden. 
sicherten erhält. Kommt die Mehrheit nicht zue Reblauskrankheit. III. Unterm 16. März 
stande, so wird die Wahl auf einen anderen Tag 1911 (RBl. 195) ist die neueste Bildung der 
anberaumt, kommt auch bei der zweiten Wahl Weinbaubezirke veröffentlicht. 
die Mehrheit nicht zustande, so bestellt das Ver- Rechtshilfe. III. Im Anschluß an das Haager 
sicherungsamt einen Vertreter, der bis zu einer Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 
endgültigen Wahl die Rechte und Pflichten des 1905 ist mit Frankreich eine Vereinbarung zur 
Vorsitzenden auf Kosten der Kasse ausübt. Ein Ar= weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs 
beitgeber darf nur als Vertreter bestellt werden, getroffen worden (Rl. 1911 S. 161, 194).— 
wenn die Mehrheit der Gruppe der Arbeiter Ferner Vf. des Md J., betr. den unmittelbaren. 
keinen Einspruch erhebt und umgekehrt darf ein Schriftverkehr mit den luxemburgischen und 
Arbeiter nur bestellt werden, wenn die Gruppe belgischen Behörden in Fremdenpolizeisachen, 
der Arbeitgeber keinen Einspruch erhebt. Die'vom 23. Dez. 1910 (MBl. 1911, 76). 
Beamten und Angestellten, für welche die Dienst- a D elus. Rochtsbhiife biw. Peistandsleiftung“ zwischnn 
ordnung gilt, werden durch einstimmigen Be- ##lbens und #uorwalzuengebeorden“ Herichten) innerna 
schluß beider Gruppen im Vorstand ernannt. Negierungen. Zu I a. E. Die Verwal- 
Einigen sich die Gruppen nicht, so wird für die tun 2 Fölte und indirekten Steuern in 
Beschlußfassung ein anderer Tag angesetzt, 9 «.. — 
. .,.-.-. . .iHohcnzollernIItiettdemLApullsOsder 
wird auch hier keine Einigung erzielt, so kann die Oberzolldirektion in Kassel zugewiesen (Abg- 
Anstellung beschlossen werden, wenn mehr als ZBl . 180) zugewie 9 
zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen 
und das Versicherungsamt den Beschluß bestätigt. fünsicher —“—. — hite i des 
Kommt ein endgültiger Beschluß nicht zustande, 
oder wird die Bestätigung endgültig versagt, Reichsbestenerungsgesetz. Zu §& 6 hat der 
so bestellt das Versicherungsamt auf Kosten der BR. unterm 11. Mai 1911 (391. 231) Aus- 
Kasse die für die Geschäfte und die Stelle er- führungsbestimmungen erlassen. 
forderliche Person. Macht der Vorstand oder! Reichsverfafsung. Vb. S. Bundesrat 
sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund im Nachtrage. 
vorliegt, von dem Kündigungs- oder Entlassungs- Reichsversicherungsamt. Die Organisation 
rechte keinen Gebrauch, so kann ihn das Ver- des R. hat durch die RVO. wesentliche Ande- 
sicherungsamt dazu anhalten. rungen nicht erfahren. Erhöht ist die Zehl der 
Ortslohn wird nach der RVO. der ortsübliche vom Bundesrat zu wählenden Mitglieder aus 8, 
Tagelohn (s. d.) genannt. Das Verfahren ist von denen mindestens 6 aus seiner Mitte zu 
im 1. Buche der RVO. etwas abweichend wählen sind. Die Vorsitzenden der Senate 
von dem bisherigen Verfahren geregelt. Das führen den Titel „Senatspräsident“; der er- 
Oberversicherungsamt (s. d.) setzt ihn fest. Vorher weiterte Senat führt den Titel „Großer Senat". 
werden die Vorstände der beteiligten Versiche= Die Zuständigkeit des R. ist durch die RO. 
rungsanstalten gehört. Das Versicherungsamt insofern erweitert, als es auch über Revisionen 
(s. d.) hat sich nach Anhörung der Gemeinde= gegen Urteile der Oberversicherungsämter (s. d.) 
behörden und der Vorstände der beteiligten in Angelegenheiten der Kranken= und Hinter- 
Krankenkassen gutachtlich zu äußern. Der O. bliebenenversicherung (s. d.) zu entscheiden hat, 
wird für Männer und Frauen, für Versicherte auf der anderen Seite aber erheblich eingeschränkt, 
über und unter 16 Jahren, für solche von 16 indem der Rekurs gegen die Entscheidungen 
bis 21 Jahren und für Erwachsene über 21 Jahre' der Oberversicherungsämter in Unfallversiche- 
festgesetzt. Dabei können Versicherte unter rungssachen ausgeschlossen ist, wenn es sich 
16 Jahre wie bisher in Kinder unter 14 Jahre handelt um Krankenbehandlungen oder Haus- 
und junge Leute über 14 Jahre getrennt wer= pflege, um Renten für eine Erwerbsunfähigkeit, 
den. Alle vier Jahre findet eine allgemeine die unstreitig oder nach rechtskräftiger Feststellung 
Neufestsetzung der O. statt. vorübergegangen ist, um Rententeile, die bei 
Papiergeld. Nach Art. 3 des G., betr. Anderung dauernder Erwerbsunfähigkeit für begrenzte und 
des Bankgesetzes, vom 1. Juni 1909 (RGBl. 515) bereits abgelaufene Zeiträume zu gewähren sumd, 
sind die Reichsbanknotern gesetzliches Zah= um Heilanstaltspflege, um Angehörigenrente, um 
lungsmittel, so daß ihre Annahme nicht mehr ver= Sterbegeld, um vorläufige Renten, d. s. Renten, 
weigert werden kann und der Schuldner hier-= die während der ersten zwei Jahre nach dem 
durch nicht mehr in Verzug gesetzt werden kann. 1 Unfalle nicht als Dauerrenten festgesetzt werden, 
  
  
 
	        
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