Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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schriften der Instr. für die Stadtmagistrate vom und ordnungsmäßig zur Ausführung zu bringen. 
25. Mai 1835 (v. Kamptz 19, 733) maßgebend Auch die Aufbewahrung der Urkunden und 
(s. Erl. vom 27. Nov. 1900 — Ml. 281). In Akten der Stadtgemeinde liegt dem M. als 
fast allen größeren Städten ist der Geschäftsgang Ortsobrigkeit ob; er ist befugt, dieselben auch 
den veränderten Verhältnissen entsprechend durch in einem auswärtigen Archiv unterzubringen, 
Geschäftsordnungen besonders geregelt (s. auch wenn dies zweckmäßig erscheint und die jeder- 
Erl. vom 12. Aug. 1897 — MBl. 144). Die zur zeitige Benutzung gesichert ist (St O. f. d. ö. Pr. 
Unterstützung des M. gebildeten Deputationen § 56 Ziff. 7: OV. 35, 92). Zur Durchführung 
und Kommissionen (s. d.) sind ihm in allen Be= der von dem M. getroffenen obrigkeitlichen An- 
iehungen untergeordnet (§ 59 St O.). Nach ordnungen stehen ihm die Zwangsmittel des 
38 Abs. 3 ist der M. zu allen — auch § 132 LVG. zu Gebote. Nach #§ 4 LV. tritt 
zu den geheimen — Sitzungen der Stadtver= er für gewisse Geschäfte der Landesverwaltung, 
ordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse ein= welche durch das Gesetz besonders vorgesehen 
zuladen. Auch ist ihm Abschrift aller Stadtver= sind, in den einem Landkreise angehörigen 
ordnetenbeschlüsse einschließlich derjenigen, welche Städten mit mehr als 10 000 Einw. an die 
ihm gesetzlich zur Ausführung nicht überwiesen # Stelle des Kr A., während in den Stadttreisen 
sind, mitzuteilen (§ 47 Abs. 2; OVG. 43, 85). ein aus der Mitte des M. gewählter Ausschuß 
Nach § 61 hat der M. alljährlich vor der Be= unter der Bezeichnung Stadtausschuß (s. d.) diese 
ratung des Haushaltsetats durch die Stadt- Obliegenheiten zu üben hat (St. f. d. ö. Pr. 
verordnetenversammlung dieser einen vollstän-= § 56 Ziff. 1). In seiner Eigenschaft als Gemeinde- 
digen Verwaltungsbericht zu erstatten. Tag verwaltungsbehörde liegt es dem M. ob: a) die 
und Stunde der hierzu bestimmten öffentlichen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung 
Sitzung der Stadtverordneten sind wenigstens vorzubereiten und sie im Falle des Einverständ- 
zwei freie Tage vorher in der Gemeinde be= nisses zur Ausführung zu bringen (§ 56 Ziff. 2; 
kanntzumachen. Hinsichtlich der Beschlußfassung s. auch Beanstandungen, Meinungs- 
des M. s. Magistratsbeschlüsse. Der verschiedenheiten zwischen kom- 
M. ist für bestimmte amtliche Bekanntmachungenmunalen Körperschaften); b) die 
an bestimmte Blätter — Amtsblatt, Kreisblatt — städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und 
gebunden, im übrigen ist er in der Wahl der diejenigen, für welche besondere Verwaltungen 
Blätter für seine Publikationen nicht beschränkt eingesetzt sind, zu beaufsichtigen (§ 56 Ziff. 3). 
(Pr BBl. 30, 30). Hieraus folgt nicht das Recht der Beschluß- 
b) In Ubereinstimmung mit den Vorschriften fassung über die Ausführung und Vergebung 
für die östlichen Provinzen stehen diejenigen für von Lieferungen und Leistungen für neue 
Westfalen (Westf St O. §8 41, 57—59, 61, Veranstaltungen der Gemeinde. Die Verwal= 
47 Abs. 2), und dicjenigen für die Nheinelung bestehender deckt sich nicht mit der Er- 
provinz (Rhein St O. 8§ 53 Abs. 1, 73—77). richtung neu zu schaffender Gemeindeanstalten. 
c) In Schles wig. olstein bildet die Eine Erweiterung der Besugnisse des M. durch 
gemeinschaftliche Beschlußfassung des M. und das besondere Ortsrecht ist auch nach dieser Rich- 
der Stadtverordneten die Regel (Schl Holst St O. tung hin nicht ausgeschlossen (OVG. 50, 4); 
5 50 ; s. Stadtverordnetenversamm-c) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu ver- 
ung 1). Für die Sonderbeschlüsse des Magi= walten, die auf dem Etat oder besonderen Be- 
stratskollegiums ist 8 49 maßgebend (s. Ma= schlüssen der Stadtverordneten beruhenden Aus- 
gistratsbeschlüsse). gaben und Einnahmen anzuweisen und das Rech- 
d) Die §§64—66, 68 des Gem VG. für Frank= nungs= und Kassenwesen zu überwachen (§ 56 
furta. M. und die 88 62—64, 41 Abf. 3 Hess- Ziff. 4; s. OBVG. 50, 8 und Städtisches 
Nass St O. decken sich in der Hauptsache mit Kassen- und Rechnungswesen)g; 
dem in den östlichen Provinzen geltenden Rechte. d) das Eigentum der Stadtgemeinde zu ver- 
In Hohenzollern regeln die 88 69, 70 walten und ihre Rechte zu wahren; hierzu gehört 
HohenzollSeem O. den Geschäftsgang und die 
Beschlußfassung des Gemeinderats. 
p)Für Hannover enthalten die §§ 73—77 
St O. hinsichtlich der Leitung des Geschäftsganges, 
der Beschlußfassung und der Einsetzung von Kom- 
missionen keine besonderen Abweichungen von 
dem Rechte der alten Provinzen. Auch hier 
sehen die §§ 106 ff. gemeinschaftliche Versamm- 
lungen des M. und der Bürgervorsteher vor (s. 
Stadtverordnetenversammlung l). 
VI. Geschäftskreis. Die Geschäfte des 
M. gliedern sich der Art nach in solche der Orts- 
o brigkeit (s. d.) und in solche der Ge- 
  
auch die im § 71 vorgeschriebene Führung eines 
Lagerbuchs über alle Bestandteile des Stadt- 
gemeindevermögens einschließlich der Gegen- 
stände von besonderem wissenschaftlichen, histo- 
rischen oder Kunstwert (§ 56 Ziff. 5; Erl. vom 
5. Nov. 1854 — MBl. 1855, 2); e) die städtischen 
Gemeindebeamten nach Anhörung der Stadt- 
verordnetenversammlung anzustellen und zu be- 
aufsichtigen, auch die von den Gemeindebeamten 
zu leistenden Kautionen nach Anhörung der 
Stadtverordnetenversammlung zu bestimmen (§56 
Ziff. 6). Er ist dagegen, von — beispielsweise 
in einzelnen Reichsgesetzen enthaltenen — Son- 
meindeverwaltung im engeren Sinne. derbestimmungen abgesehen, nicht befugt, für die 
Als Ortsobrigkeit ist der M. Organ der Staats= städtischen Angestellten neue Amtsbezeichnungen 
ewalt und verpflichtet, innerhalb der Grenzen festzusetzen, 
vielmehr bleibt dies der Stadt- 
feiner Zuständigkeit an der Durchführung der verordnetenversammlung vorbehalten (O#. 
Landesgesetze und Verordnungen mitzuarbeiten, 
sowie die Aufträge, welche ihm durch die vor- 
gesetzten Staatsbehörden in allgemeinen Landes- 
angelegenheiten erteilt werden, zu übernehmen 
41, 44); f) die Stadtgemeinde nach außen 
zu vertreten und namens derselben mit Be- 
hörden und Privatpersonen zu verhandeln, den 
Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-
	        
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