Nachträge und Berichtigungen 1049
Unfallversicherung für Land= und Forstwirt= Berhältnis (Proportional) wahl.
schaft. Sie ist ietzt im 3. Buche Teil 2 der R#. 1 Wahlen nach der RV0O. erfolgen nach den
geregelt. Wesentliche Anderungen sind gegen= Grundsätzen der Verhältniswahl, insbesondere
über dem bestehenden Rechtszustande nicht ein= müssen die Vertreter der Arbeitgeber und die
getreten. der Versicherten so gewählt werden.
Unständige Arbeiter. Sie unterliegen nach Versicherungsämter. Sie bilden den Unterbau
der RVO. der Krankenversicherungspflicht und für die Unfall- und Invalidenversicherung und
wie bereits nach dem Inv V. der Invalidenver= die Aufsichtsinstanz für die Krankenversicherung.
Fast alle
sicherung. Bei der Unfallversicherung (s. d.) ist
die Dauer der Beschäftigung ohne Bedeutung.
Für die Durchführung der Krankenversicherung
Die V. werden bei jeder unteren Verwaltungs-
behörde (s. d.) als Abteilung für Arbeiterversiche-
rung gebildet; der Leiter der unteren Verwal-
sind im 2. Buche der RVO. besondere Be= tungsbehörde ist zugleich Vorsitzender des V.
stimmungen vorgeschen. U. A. werden bei der
allgemeinen Ortskrankenkasse oder wenn es über-
wiegend landwirtschaftlich Beschäftigte sind, bei
der Landkrankenkasse ihres Wohnorts versichert.
Ihm werden ein oder mehrere ständige Stell-
vertreter zugeteilt, die auf dem Gebiete der Ar-
beiterversicherung vorgebildet und erfahren sind.
Bei jedem V. werden ein oder mehrere Ausschüsse
Die Kasse hat über sie ein Mitgliederverzeichnis gebildet, für Sachen, die im Spruchverfahren
nach der Eiber koen zu führen u auf zu entscheiden sind, sowie ein Beschlußausschuß
dem laufenden zu halten. Der Versicherungs- für Sachen, die im Beschlußverfahren zu erledi-
pflichtige soll sich dazu zur Eintragung melden. gen sind. Die Ausschüsse bestehen aus dem Vor-
Im übrigen trägt die Kasse, wenn sie von un- sitzenden und je einem Versicherungsvertreter
ständig Beschäftigten Kenntnis erhält, die Person
in das Verzeichnis ein. Die Mitgliedschaft dauert
auch während der Zeit fort, in der vorübergehend
der Arbeitgeber und der Versicherten. Die Ver-
sicherungsvertreter werden von den Vorstands-
mitgliedern der Krankenkassen im Bezirke des
keine Beschäftigung gegen Entgelt stattfindet.] V. gewählt, die mindestens 50 Mitglieder haben.
Der Versicherte wird bei seiner Abmeldung in
dem Verzeichnis gelöscht, wenn er glaubhaft
macht, daß er Mitglied einer anderen Kranken-
kasse geworden ist. Beiträge und Leistungen
werden nach dem Ortslohn bemessen. Sie sind ,
Lchm Zie teilnståfndig Zeiclgäp geschieht schriftlich nach den Grundsätzen der Ver-
gesondert zu buchen.
tigten zah
während der Beitragsanteil der Arbeitgeber
von der Gemeinde am Schlusse jedes Halb-
jahres eingezahlt wird. Die Gemeinde kann
den Beitrag auf die Arbeitgeber umlegen. Hat von der Gemeinde getragen.
en ihren Beitragsanteil selbst ein,
Unter der gleichen Voraussetzung nehmen ferner
an der Wahl teil, die Vorstandsmitglieder der
Knappschaftskassen, Ersatzkassen (Hilfskassen) und
Scemannskassen. Die Stimmenzahl der Kassen
richtet sich nach ihrer Mitgliederzahl. Die Wahl
hältniswahl. Die Kosten der V. trägt der Bundes-
staat. Ist das V. an eine Gemeindebehörde an-
gegliedert, so werden die Kosten mit Ausnahme
der Hälfte der Kosten der Versicherungsvertreter
Die Errichtung
der unständig Beschäftigte im Laufe von 26 Wo- von Sonderversicherungsämtern ist nicht zulässig.
chen vor der Erkrankung mehr als 8 Wochen
seinen Beitrag nicht geleistet, so erhält er kein
Krankengeld. Das Sterbegeld darf dann nicht
mehr als 30 K betragen.
Unzüchtige Schriften und Bildwerke. Zur Be-
kämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver-
öffentlichungen ist unterm 4. Mai 1910 ein inter-
nationales Abkommen (RBl. 1911, 209) ge-
troffen worden, welchem die größeren Kultur-
staaten, damit auch Amerika, sämtlich beigetreten
sind. Hervorzuheben ist daraus, daß die vertrag-
chließenden Regierungen sich verpflichtet haben,
jede für ihren Staat eine Behörde einzurichten,
um alle Nachrichten zu sammeln und zu liefern,
welche vom internationalen Standpunkte aus
der Ermittelung und Bekämpfung von Zuwider-
handlungen gegen die betreffende Landesgesetz-
gebung zu dienen und die Einfuhr unzüchtiger
Veröffentlichungen und Gegenstände zu hindern
geeignet sind. Auch soll eine Mitteilung bereits
erlassener und noch zu erlassender auf den Gegen-
stand bezüglichen Landesgesetze erfolgen. Den
u bildenden Behörden ist der unmittelbare ge-
schäftliche Verkehr gestattet; auch soll eine
gegenseitige Mitteilung der Strafnachrichten über
erfolgte Verurteilungen erfolgen.
Verdiegung. II. Die zur Unfallverhütung er-
forderlichen Einrichtungen sind in dem Ver-
dingungsanschlage ersichtlich zu machen (Erl.
vom 15. Jan. 1907, 15. Nov. 1910 — Ml.
1907, 69; 1911, 114). «
Die V. bilden die erste Instanz für die Ent-
scheidungen von Streitigkeiten aus der Kranken-
versicherung (s. d.). Sie nehmen Anträge auf Ge-
währung von Invaliden-, Alters- und Hinterblie-
benenrenten entgegen und begutachten sie, wie
dies bisher die unteren Verwaltungsbehörden
(s. d.) getan haben. Außerdem nehmen sie die
Einsprüche der Unfallrentenbewerber gegen Ren-
tenbescheide der Träger der Unfallversicherung
(s. d.) entgegen. Soweit es sich um einen Ein-
spruch gegen die Anderung von Dauerrenten (I.
Unfallversicherung) handelt, findet die
Vernehmung des Rentenempfängers immer vor
dem V. statt. Bei diesen Renten wird nach
Abschluß der Ermittlungen die Angelegenheit
unter Hinzuziehung von je einem Vertreter der
Arbeitgeber und der Versicherten in mündlicher
Verhandlung erörtert und begutachtet.
Bersicherungspflicht. J. Krankenver-
sicherung. Es gibt nur noch eine gesetzliche
V., die sich auf Personen, die der Invalidenver-
sicherung unterliegen (s. III), erstreckt.
Versicherungsfrei sind Beamte des Reichs, der
Bundesstaaten, der Gemeindeverwaltung, der
Gemeinden und der Versicherungsvertreter,
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen
und Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf
ausgebildet werden, Personen des Soldaten-
standes, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit
im Dienste oder während der Vorbereitung zu
einer bürgerlichen Beschäftigung ausüben, Per-
sonen, die während der wissenschaftlichen Aus-