Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Nachträge und Berichtigungen 1049 
Unfallversicherung für Land= und Forstwirt= Berhältnis (Proportional) wahl. 
schaft. Sie ist ietzt im 3. Buche Teil 2 der R#. 1 Wahlen nach der RV0O. erfolgen nach den 
geregelt. Wesentliche Anderungen sind gegen= Grundsätzen der Verhältniswahl, insbesondere 
über dem bestehenden Rechtszustande nicht ein= müssen die Vertreter der Arbeitgeber und die 
getreten. der Versicherten so gewählt werden. 
Unständige Arbeiter. Sie unterliegen nach Versicherungsämter. Sie bilden den Unterbau 
der RVO. der Krankenversicherungspflicht und für die Unfall- und Invalidenversicherung und 
wie bereits nach dem Inv V. der Invalidenver= die Aufsichtsinstanz für die Krankenversicherung. 
Fast alle 
sicherung. Bei der Unfallversicherung (s. d.) ist 
die Dauer der Beschäftigung ohne Bedeutung. 
Für die Durchführung der Krankenversicherung 
Die V. werden bei jeder unteren Verwaltungs- 
behörde (s. d.) als Abteilung für Arbeiterversiche- 
rung gebildet; der Leiter der unteren Verwal- 
sind im 2. Buche der RVO. besondere Be= tungsbehörde ist zugleich Vorsitzender des V. 
stimmungen vorgeschen. U. A. werden bei der 
allgemeinen Ortskrankenkasse oder wenn es über- 
wiegend landwirtschaftlich Beschäftigte sind, bei 
der Landkrankenkasse ihres Wohnorts versichert. 
  
Ihm werden ein oder mehrere ständige Stell- 
vertreter zugeteilt, die auf dem Gebiete der Ar- 
beiterversicherung vorgebildet und erfahren sind. 
Bei jedem V. werden ein oder mehrere Ausschüsse 
Die Kasse hat über sie ein Mitgliederverzeichnis gebildet, für Sachen, die im Spruchverfahren 
nach der Eiber koen zu führen u auf zu entscheiden sind, sowie ein Beschlußausschuß 
dem laufenden zu halten. Der Versicherungs- für Sachen, die im Beschlußverfahren zu erledi- 
pflichtige soll sich dazu zur Eintragung melden. gen sind. Die Ausschüsse bestehen aus dem Vor- 
Im übrigen trägt die Kasse, wenn sie von un- sitzenden und je einem Versicherungsvertreter 
ständig Beschäftigten Kenntnis erhält, die Person 
in das Verzeichnis ein. Die Mitgliedschaft dauert 
auch während der Zeit fort, in der vorübergehend 
der Arbeitgeber und der Versicherten. Die Ver- 
sicherungsvertreter werden von den Vorstands- 
mitgliedern der Krankenkassen im Bezirke des 
keine Beschäftigung gegen Entgelt stattfindet.] V. gewählt, die mindestens 50 Mitglieder haben. 
Der Versicherte wird bei seiner Abmeldung in 
dem Verzeichnis gelöscht, wenn er glaubhaft 
macht, daß er Mitglied einer anderen Kranken- 
kasse geworden ist. Beiträge und Leistungen 
werden nach dem Ortslohn bemessen. Sie sind , 
Lchm Zie teilnståfndig Zeiclgäp geschieht schriftlich nach den Grundsätzen der Ver- 
gesondert zu buchen. 
tigten zah 
während der Beitragsanteil der Arbeitgeber 
von der Gemeinde am Schlusse jedes Halb- 
jahres eingezahlt wird. Die Gemeinde kann 
den Beitrag auf die Arbeitgeber umlegen. Hat von der Gemeinde getragen. 
en ihren Beitragsanteil selbst ein, 
  
Unter der gleichen Voraussetzung nehmen ferner 
an der Wahl teil, die Vorstandsmitglieder der 
Knappschaftskassen, Ersatzkassen (Hilfskassen) und 
Scemannskassen. Die Stimmenzahl der Kassen 
richtet sich nach ihrer Mitgliederzahl. Die Wahl 
hältniswahl. Die Kosten der V. trägt der Bundes- 
staat. Ist das V. an eine Gemeindebehörde an- 
gegliedert, so werden die Kosten mit Ausnahme 
der Hälfte der Kosten der Versicherungsvertreter 
Die Errichtung 
der unständig Beschäftigte im Laufe von 26 Wo- von Sonderversicherungsämtern ist nicht zulässig. 
chen vor der Erkrankung mehr als 8 Wochen 
seinen Beitrag nicht geleistet, so erhält er kein 
Krankengeld. Das Sterbegeld darf dann nicht 
mehr als 30 K betragen. 
Unzüchtige Schriften und Bildwerke. Zur Be- 
kämpfung der Verbreitung unzüchtiger Ver- 
öffentlichungen ist unterm 4. Mai 1910 ein inter- 
nationales Abkommen (RBl. 1911, 209) ge- 
troffen worden, welchem die größeren Kultur- 
staaten, damit auch Amerika, sämtlich beigetreten 
sind. Hervorzuheben ist daraus, daß die vertrag- 
chließenden Regierungen sich verpflichtet haben, 
jede für ihren Staat eine Behörde einzurichten, 
um alle Nachrichten zu sammeln und zu liefern, 
welche vom internationalen Standpunkte aus 
der Ermittelung und Bekämpfung von Zuwider- 
handlungen gegen die betreffende Landesgesetz- 
gebung zu dienen und die Einfuhr unzüchtiger 
Veröffentlichungen und Gegenstände zu hindern 
geeignet sind. Auch soll eine Mitteilung bereits 
erlassener und noch zu erlassender auf den Gegen- 
stand bezüglichen Landesgesetze erfolgen. Den 
u bildenden Behörden ist der unmittelbare ge- 
schäftliche Verkehr gestattet; auch soll eine 
gegenseitige Mitteilung der Strafnachrichten über 
erfolgte Verurteilungen erfolgen. 
Verdiegung. II. Die zur Unfallverhütung er- 
forderlichen Einrichtungen sind in dem Ver- 
dingungsanschlage ersichtlich zu machen (Erl. 
vom 15. Jan. 1907, 15. Nov. 1910 — Ml. 
1907, 69; 1911, 114). « 
  
  
Die V. bilden die erste Instanz für die Ent- 
scheidungen von Streitigkeiten aus der Kranken- 
versicherung (s. d.). Sie nehmen Anträge auf Ge- 
währung von Invaliden-, Alters- und Hinterblie- 
benenrenten entgegen und begutachten sie, wie 
dies bisher die unteren Verwaltungsbehörden 
(s. d.) getan haben. Außerdem nehmen sie die 
Einsprüche der Unfallrentenbewerber gegen Ren- 
tenbescheide der Träger der Unfallversicherung 
(s. d.) entgegen. Soweit es sich um einen Ein- 
spruch gegen die Anderung von Dauerrenten (I. 
Unfallversicherung) handelt, findet die 
Vernehmung des Rentenempfängers immer vor 
dem V. statt. Bei diesen Renten wird nach 
Abschluß der Ermittlungen die Angelegenheit 
unter Hinzuziehung von je einem Vertreter der 
Arbeitgeber und der Versicherten in mündlicher 
Verhandlung erörtert und begutachtet. 
Bersicherungspflicht. J. Krankenver- 
sicherung. Es gibt nur noch eine gesetzliche 
V., die sich auf Personen, die der Invalidenver- 
sicherung unterliegen (s. III), erstreckt. 
Versicherungsfrei sind Beamte des Reichs, der 
Bundesstaaten, der Gemeindeverwaltung, der 
Gemeinden und der Versicherungsvertreter, 
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen 
und Anstalten, solange sie lediglich für ihren Beruf 
ausgebildet werden, Personen des Soldaten- 
standes, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit 
im Dienste oder während der Vorbereitung zu 
einer bürgerlichen Beschäftigung ausüben, Per- 
sonen, die während der wissenschaftlichen Aus- 
 
	        
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