1050 Nachträge und
bildung für ihren zukünftigen Beruf gegen Ent-
gelt unterrichten, endlich die Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen, Schulschwestern
und ähnliche Personen, wenn sie sich aus religiösen
oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege,
Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätig-
keiten beschäftigen und als Entgelt nicht mehr
als freien Unterhalt beziehen.
Befreit von der Versicherung sind ferner die
im Betriebe oder Dienste des Reichs, eines Bun-
desstaates, einer Gemeindeverwaltung, einer Ge-
meinde oder eines Versicherungsträgers Beschäf-
tigten, wenn ihnen gegen ihre Arbeitgeber ein
Anspruch auf Krankenhilfe in Höhe und Dauer
der Leistungen der Krankenkassen oder für die
gleiche Zeit auf Gehalt, Ruhegeld, Wartegeld
oder ähnliche Bezüge im anderthalbfachen Be-
trage des Krankengeldes gewährleistet ist. Das
gleiche gilt für Lehrer und Erzieher an öffentlichen
Schulen und Anstalten.
Auf ihren Antrag werden befreit, die in Be-
trieben oder Diensten anderer öffentlicher Ver-
waltungen oder öffentlicher Körperschaften Be-
schäftigten, wenn ihnen ihr Arbeitgeber die vor-
stehend bezeichneten Ansprüche gewährleistet
oder wenn sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet
werden. Das gleiche gilt für Beamte und Bedien-
stete der landesherrlichen Hof-, Domanial-,
Kameral-, Forst= und ähnlichen Verwaltungen,
der herzoglich braunschweigischen Landschaft, der
fürstlich hohenzollernschen Fideikommißverwal-
tung. Unter der gleichen Voraussctzung können
auch die in Betrieben oder im Dienste nicht-
öffentlicher Körperschaften oder Lehrer und Er-
ieher an nichtöffentlichen Schulen und An-
salten für versicherungsfrei erklärt werden.
Auf Antrag des Arbeitgebers werden ferner
befreit die Lehrlinge, solange sie im Betriebe
Berichtigungen
sind geändert. Werkmeister, Betriebsbeamte
und Techniker unterliegen der Versicherungs-
pflicht, wenn ihr Einkommen nicht mehr als
5000 + beträgt.
III. Invalidenversicherung. Die
V. ist ausgedehnt auf Gehilfen und Lehrlinge
der Apotheker und auf Bühnen= und Orchester-
mitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert
der Leistungen, sofern das jährliche Gehalt
weniger als 2000 K beträgt. S. auch Tech-
niker.
Wertzuwachsstener. Nach den Kommissions
beschlüssen des AbgH., bei dem sich der Ent-
wurf des preußischen Ausführungsgesetzes zum
Reichszuwachssteuergesetz noch befindet, soll die
Veranlagung dieser Steuer durch den Kr A. für
Landgemeinden bis zu 5000 Einwohner erfolgen,
der Kr A. aber befugt sein, solchen Gemeinden,
sofern sie bisher kommunale Zuwachssteuern be-
saßen, auf ihren Antrag die Veranlagung zu
überlassen. BVon den dem Staat zustehenden
10 Prozent des Aufkommens soll die Hälfte
dem Kreise bzw. der Gemeinde für die Veran-
lagung und Erhebung zufallen, von den 40 Pro-
zent aber, die den Gemeinden und Gemeinde-
verbänden gebühren, dem Kreise aus Gemeinden
bis zu 15.000 Einwohnern ½8, und größern ½.
Eine Ausführungsanweisung des Md J. und
des FM. ist unterm 19. Mai 1911 erlassen und
unter demselben Datum vom I#l. eine Allg.
Verf. über die Mttteilungen der Grundbuch:
ämter an die Zuwachssteuerämter (JMBl. 201).
Oberbehörden sind nach der AusfAnw. die Kom-
munal-Aussichtsbehörden (Regierungspräsident
bzw. Landrat als Vorsitzender des Kr A.), Lan-
deszentralbehörde der Md J. und der FM.
Wildbretstener. Durch Entscheidung des OVG.
vom 8. Juni 1911 (VII C 65. 11) ist die Frage,
ihrer Eltern beschäftigt sind, sowie Personen, ob Gemeindestcuern auf Wildbret und Geflügel
die bei Arbeitslosigkeit in Arbeiterkolonien oder nach § 13 ZollTG. noch zulässig sind, verneint
ähnlichen wohltätigen Anstalten vorübergehend worden, ebenso durch Urteile mehrerer außer-
beschäftigt werden.
Auf seinen Antrag wird befreit, wer auf die
Dauer nur zu einem geringen Teil arbeitslähig
eingeführt.
ist, solange der vorläufig unterstützungspflichtige
Armenverband zustimmt.
Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker
(s. d.) unterliegen der Versicherungspflicht, wenn
ihr jährliches Einkommen weniger als 2500 .#K
beträgt.
II. Unfallversicherung. Die gesetz-
liche V. ist ausgedehnt auf Apotheken, Gerberei-
betriebe, das Dekorateurgewerbe, die Steinzer-
kleinerungsbetriebe, Badeanstalten sowie auf die
Binnenfsischerei, die Fischzucht, die Teichwirt-
schaft und die Eisgewinnung, wenn sie gewerbs-
mäßig betrieben oder vom Reich, einem Bun-
desstaat, einer Gemeindeverwaltung, einer Ge-
meinde oder öffentlichen Körperschaft verwaltet
werden, ferner auf das Halten von Fahrzeugen
auf Binnengewässern, auf Fahrbetriebe, Reit-
tier= und Stallhaltungsbetriebe, wenn sie ge-
werbsmäßig betrieben werden, auf das Halten
von Reittieren sowie auf das Halten von anderen
Fahrzeugen, als Wasserfahrzeugen, wenn sie
durch clementare oder tierische Kraft bewegt
werden.
Lagereibetriebe, die mit einem Handelsgewerbe
verbunden sind, und der Holzfällungsbetriebe
preußischer Oberlandesgerichte.
Witwen= und Waisenversicherung der Arbeiter.
Sie ist durch die RFVO. vom 1. Jan. 1912 ab
Die Leistungen der W. u. W. be-
stehen aus der Witwenrente, die eine dauernd
invalide Witwe nach dem Tode ihres versicherten
Ehemannes erhält, aus der Witwerrente, die der
erwerbsunfähige Ehemann nach dem Tode der
Ehefrau, welche den Lebensunterhalt ihrer Fa-
milie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeits-
verdienst bestritten hat, erhält, und der Waisen-
rente, welche eheliche Kinder nach dem Tode
des versicherten Vaters oder wenn dieser er-
werbsunfähig war, nach dem Tode der versicher-
ten Mutter erhalten. Hinterläßt der verstorbene
Versicherungspflichtige elternlose Enkel unter
15 Jahren, deren Unterhalt er ganz oder über-
wiegend bestritten hat, so steht ihnen eine Waisen-
rente zu, solange sie ihrer bedürftig sind. Außer-
dem wird Witwengeld beim Tode des EChe-
mannes und Waisenaussteuer bei Vollendung
des 15. Lebensjahres der Kinder gezahlt. Voraus-
setzung für die Gewährung der Hinterbliebenen-
fürsorge ist, daß der Verstorbene zur Zeit semes
, ETodesdieWartezeitfürdieJuvaiidcnkcntccks
Die Voraussetzung für die V. der füllt und die Anwartschaft aufrechterhalten hat,
für die Gewährung des Witwengeldes und der
Waisenaussteuer außerdem, daß die Witwe zur