Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Nachträge und 
Zeit der Fälligkeit der Bezüge selbst die 
Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und 
die Anwartschaft aufrechterhalten hat. Der 
Anspruch der Hinterbliebenen fällt fort, wenn 
sie den Tod des Versicherungspflichtigen vor- 
sätzlich herbeigeführt haben. Der Anspruch der 
Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur 
Zeit seines Todes nicht gewöhnlich im Inlande 
aufhalten, beschränkt sich auf die Hälfte der 
Bezüge ohne Reichszuschuß. Dieser beträgt 
jährlich 50 K für jede Witwen= und Witwer- 
rente und je 25 .K für iede Waisenrente, ein- 
malig 50 .K für jedes Witwengeld und 1623 4 
für jede Waisenaussteuer. Der Anteil der Ver- 
sicherungsanstalten, der sich nach den Beitrags- 
wochen richtet, beträgt bei Witwen= und Witwer- 
renten 3/0, bei der Waisenrente für eine Waise 
½/20 und für jede weitere Waise /0 des Grund- 
betrages und der Steigerungssätze der In- 
validenrente (s. Invalidenversicherung 
III 2). Die Renten der Hinterbliebenen dürfen 
zusammen nicht mehr betragen als das andert- 
halbfache der Invalidenrente, die der Verstorbene 
zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität 
bezogen hätte. Waisenrenten allein dürfen zu- 
sammen nicht mehr betragen als diese In- 
validenrente. Als Witwengeld wird der 12fsache 
Monatsbetrag der Witwenrente, bei Waisen- 
aussteuer der achtfache Monatsbetrag der be- 
zogenen Waisenrente gewährt. Der Antrag 
auf Gewährung der Hinterbliebenenbezüge ist 
an das Versicherungsamt (s. d.) zu richten, das 
nach Ermittelung des Sachverhältnisses wie bei 
der Invalidenversicherung in mündlicher Ver- 
handlung ein Gutachten abgibt. Die mündliche 
Verhandlung kann unterbleiben, wenn es sich 
handelt um Waisenrente, Witwengeld und 
Waisenaussteuer, sowie in Fällen, in denen der 
Versicherungsträger und der Versicherte einig 
Berichtigungen 1051 
sind. Das Verfahren wird durch kais. Verord- 
nung bestimmt. Die Festsetzung der Bezüge 
erfolgt durch den Vorstand der Versicherungs- 
anstalt (s. d.). Gegen den Bescheid ist die Be- 
rufung an das Oberversicherungsamt (s. d.) zu- 
lässig. Gegen dessen Entscheidung ist die Revision 
zulässig, sofern es sich nicht handelt um Höhe, 
Beginn und Ende der Rente, Witwengeld, 
Waisenaussteuer und Kosten des Verfahrens. 
Die Mittel für die W. u. W. werden, abge- 
sehen vom Reichszuschuß, durch erhöhte Bei- 
tragsmarken der Invalidenversicherung auf- 
gebracht. Die Beitragserstattung ist fortge fallen. 
S. auch Hinterbliebenenversiche- 
rungsfonds. 
Zusatzversicherung. Im Anschluß an die 
Invalidenversicherung ist durch die RO. eine 
freiwillige Z. vorgesehen. Danach können alle 
Versicherungspflichtigen und alle Versicherungs- 
berechtigten zu jeder Zeit und in beliebiger Zahl 
Zusatzmarken, deren Wert 1 AK beträgt, in die 
Quittungskarte (s. d.) einkleben. Für jede zu 
satzmarke erhält der Versicherte als jährliche Zu- 
satzrente soviel mal 2 3, als beim Eintritt der In- 
validität Jahre scit Verwendung der Zusatz- 
marke vergangen sind. Die Zusatzrente wird 
solange gezahlt, als die Invalidität dauert. 
Ein Rcichszuschuß wird nicht gewährt, auch ist 
wine Beteiligung des Arbeitgebers nicht vorge 
ehen. 
Zustellungen. IV. Die Z. für das Bereich 
der Arbeiterversicherung sind jetzt im 1. Buche 
der R. einheitlich geregelt. 
Zweiganstalten heißen nach der RVO. die zu- 
gelassenen besonderen Kasseneinrichtungen (s. d.), 
deren Aufgaben insofern geändert sind, als sie 
auch die Hinterbliebenenversicherung nach Maß- 
gabe der RVO. übernehmen müssen. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.