Nachträge und
Zeit der Fälligkeit der Bezüge selbst die
Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und
die Anwartschaft aufrechterhalten hat. Der
Anspruch der Hinterbliebenen fällt fort, wenn
sie den Tod des Versicherungspflichtigen vor-
sätzlich herbeigeführt haben. Der Anspruch der
Hinterbliebenen eines Ausländers, die sich zur
Zeit seines Todes nicht gewöhnlich im Inlande
aufhalten, beschränkt sich auf die Hälfte der
Bezüge ohne Reichszuschuß. Dieser beträgt
jährlich 50 K für jede Witwen= und Witwer-
rente und je 25 .K für iede Waisenrente, ein-
malig 50 .K für jedes Witwengeld und 1623 4
für jede Waisenaussteuer. Der Anteil der Ver-
sicherungsanstalten, der sich nach den Beitrags-
wochen richtet, beträgt bei Witwen= und Witwer-
renten 3/0, bei der Waisenrente für eine Waise
½/20 und für jede weitere Waise /0 des Grund-
betrages und der Steigerungssätze der In-
validenrente (s. Invalidenversicherung
III 2). Die Renten der Hinterbliebenen dürfen
zusammen nicht mehr betragen als das andert-
halbfache der Invalidenrente, die der Verstorbene
zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität
bezogen hätte. Waisenrenten allein dürfen zu-
sammen nicht mehr betragen als diese In-
validenrente. Als Witwengeld wird der 12fsache
Monatsbetrag der Witwenrente, bei Waisen-
aussteuer der achtfache Monatsbetrag der be-
zogenen Waisenrente gewährt. Der Antrag
auf Gewährung der Hinterbliebenenbezüge ist
an das Versicherungsamt (s. d.) zu richten, das
nach Ermittelung des Sachverhältnisses wie bei
der Invalidenversicherung in mündlicher Ver-
handlung ein Gutachten abgibt. Die mündliche
Verhandlung kann unterbleiben, wenn es sich
handelt um Waisenrente, Witwengeld und
Waisenaussteuer, sowie in Fällen, in denen der
Versicherungsträger und der Versicherte einig
Berichtigungen 1051
sind. Das Verfahren wird durch kais. Verord-
nung bestimmt. Die Festsetzung der Bezüge
erfolgt durch den Vorstand der Versicherungs-
anstalt (s. d.). Gegen den Bescheid ist die Be-
rufung an das Oberversicherungsamt (s. d.) zu-
lässig. Gegen dessen Entscheidung ist die Revision
zulässig, sofern es sich nicht handelt um Höhe,
Beginn und Ende der Rente, Witwengeld,
Waisenaussteuer und Kosten des Verfahrens.
Die Mittel für die W. u. W. werden, abge-
sehen vom Reichszuschuß, durch erhöhte Bei-
tragsmarken der Invalidenversicherung auf-
gebracht. Die Beitragserstattung ist fortge fallen.
S. auch Hinterbliebenenversiche-
rungsfonds.
Zusatzversicherung. Im Anschluß an die
Invalidenversicherung ist durch die RO. eine
freiwillige Z. vorgesehen. Danach können alle
Versicherungspflichtigen und alle Versicherungs-
berechtigten zu jeder Zeit und in beliebiger Zahl
Zusatzmarken, deren Wert 1 AK beträgt, in die
Quittungskarte (s. d.) einkleben. Für jede zu
satzmarke erhält der Versicherte als jährliche Zu-
satzrente soviel mal 2 3, als beim Eintritt der In-
validität Jahre scit Verwendung der Zusatz-
marke vergangen sind. Die Zusatzrente wird
solange gezahlt, als die Invalidität dauert.
Ein Rcichszuschuß wird nicht gewährt, auch ist
wine Beteiligung des Arbeitgebers nicht vorge
ehen.
Zustellungen. IV. Die Z. für das Bereich
der Arbeiterversicherung sind jetzt im 1. Buche
der R. einheitlich geregelt.
Zweiganstalten heißen nach der RVO. die zu-
gelassenen besonderen Kasseneinrichtungen (s. d.),
deren Aufgaben insofern geändert sind, als sie
auch die Hinterbliebenenversicherung nach Maß-
gabe der RVO. übernehmen müssen.