Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

104 Magistratsbeschlüsse 
urkunden in den Urschriften zu vollziehen. Für noch durch Einsammlung der Stimmen im 
die Ausfertigungen der Urkunden namens der Wege des Schriftwechsels stattfinden. Die Be- 
Stadtgemeinde genügt die Unterzeichnung durch schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; 
den Bürgermeister oder seinen Stellvertreter-bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Werden in den Urkunden für die Stadtgemeinde Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt 
Verpflichtungen übernommen, so sind dieselben der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. 
von einem weiteren Magistratsmitgliede mit zu Die schriftliche Beurkundung der Beschlüsse 
unterzeichnen. In den Fällen, in welchen die 1 gehört zwar der Regel nach zu einem ordnungs- 
Genehmigung (s. d., allgemein) der Auf- mäßigen Geschäftsgange, bildet aber keine not- 
sichtsbehörde erforderlich ist (§ 50), muß der wendige Voraussetzung für ihre Gültigkeit 
Ausfertigung die beglaubigte Abschrift der Ge-(OVG. 31, 360). Der Beigeordnete nimmt auch 
nehmigung beigefügt werden (§ 56 Ziff. 8), oußer dem Falle der Stellvertretung an den 
Hinsichtlich des Gebrauchs von Faksimilestempeln Verhandlungen und Beschlüssen teil. Bei Be- 
durch den M. s. Pr VBl. 25, 675 und Na- ratungen über solche Gegenstände, welche das 
mensunterschrift; g) die städtischen Ge= Privatinteresse eines Magistratsmitgliedes oder 
meindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich 
und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu ver= der Teilnahme an der Beratung und Abstim- 
teilen und die Beitreibung zu bewirken. Die mung enthalten, sich auch während der Be- 
Vorschriften des § 56 der St O. vom 30. Mai 1856 1 ratung aus dem Sitzungszimmer entfernen 
haben in den § 56 Westf StO., §§ 53, 60, 61 (§ 57). Für den Fall der hierdurch oder aus 
Rhein St O., 860 SchlHolst St O., 863 der Gem W. sonstigen Gründen etwa eintretenden Beschluß- 
für Frankfurt a. M., § 61 HessNass St O., § 68 unfähigkeit fehlt es an einer ergänzenden Vor- 
HohenzollGem O. Aufnahme gefunden. § 56 schrift. In einem Falle dieser Art hat die 
Ziff. 9 der St O. vom 30. Mai 1856 ist in den letzt- Aufsichtsbehörde einen Kommissar zu bestellen. 
erwähnten beiden Gesetzen mit Rücksicht auf § 90 und diesem die Beschlußfassung zu übertragen 
KA. fortgelassen worden. (O#. 25, 46). 
In der StO. für Hannover vom 24. Juni b) Nach § 57 der Westf St O. vom 19. März 
1858 wird der M. als in allen städtischen An-- 1856 (GS. 237) kann der Magistrat nur be- 
gelegenheiten einzige, ausführende und verwal= schließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mit- 
tende Behörde bezeichnet. Er vertritt die Stadt glieder zugegen ist. Diese Bestimmung gilt für 
nach außen, namentlich vor Gericht, sofern hierzu alle Städte ohne Rücksicht auf ihre Einwohner- 
nicht der Syndikus durch das Ortsstatut bestellt zahl. Im übrigen gibt § 57 das in den östlichen 
wird. Gemeindeurkunden werden von dem M. Provinzen bestehende Recht wieder. In den 
ausgefertigt. Stadtobligationen sind vom Wort- Städten der Rheinprovinz miit kollegiali= 
führer des Bürgervorsteherkollegiums mit zu schem Magistrate gelten nach § 75 der Rhein St O. 
unterschreiben (§ 71). Inwieweit der M. bei vom 15. Mai 1856 (G. 406) gleiche Vorschriften 
der Leitung der städtischen Gemeindcangelegen-= wie in den westfälischen Städten. 
heiten an die Zustimmung der Bürgervorsteher c) Die Beschlußfassung des Magistratskolle- 
gebunden ist, bestimmen die St O. und das giums im Bereiche der StO. für die Prov. 
Ortsstatut (§ 72). Er ist befugt, neben dem Schleswig-Holstein vom 14. Mai 1869 
Bürgermeister an die von ihm angestellten Be= (G. 589) vollzieht sich gemäß den §§ 49, 64 
amten Warnungen und Verweise zu erlassen Abs. 2 nach den für die östlichen Provinzen maß- 
(O##. 21, 413). Hinsichtlich der Mitwirkung gebenden Vorschriften. Das Magistratskolle- 
des M. an der Polizeiverwaltung und dem Er= gium darf sich nur auf Berufung des Vorsitzen- 
lasse von Polizeiverordnungen s. Polizei-den versammeln, muß aber aus Antrag der 
behörden, Polizeiverordnungs= Hälfte der Magistratsmitglieder berufen werden. 
recht, Städtische Polizei. Im Falle der Nichtbeschlußfähigkeit hat der 
Der M. ist nach §§ 11, 17 des Hann G. vom Regierungspräsident für die Wahrung des Ge- 
28. Juli 1851 (Hann GS. I, 141) und §§ 38 ff. meininteresses zu sorgen und nötigenfalls einen 
Hann t O. die gemäß § 55 3G. zuständige Wege-besonderen Vertreter für das behinderte Kol- 
polizeibehörde in den hann. Städten (OVG. 36, legium zu bestellen. 
288). S. Wegepolizei und Wege- d) 864 der Gem W. für Frankfurt a. M. 
polizeibehörden. vom 25. März 1867 (GS. 401) läßt die Beschluß- 
9 rse oetebog Tern Ke 24 Pase sahtgtet dawon abbängen daß mindestens die 
und Die Justrution für die Stadlmagistratg vom 25. Mai Hälfte der Magistratsmitglieder zugegen ist, und 
1835, Berlin 1901: Kinne, Die Autonomie der Kom= gibt auch im übrigen den Inhalt der für die 
munalverbände in Preußen, Berlin 1908: Preuß, östlichen Provinzen maßgebenden Bestimmungen 
Das städtische ssn in Preußen, Berlin 1902; Kapy "% ühr * 5 Bg g 
pelmann, Verfassung und Verwaltungsorganisation „ ... . 
der Städte, Leipzig 1806. e) S 62 der StO. für die Prov. Hessen-Nas- 
Magistratsbeschlüsse. a) Im Geltungs= sau vom 4. Aug. 1897 (GS. 254) knüpft die Be- 
bereiche der St O. für die sieben ö. Pr. vom schlußfähigkeit ebenfalls an die Gegenwart von 
30. Mai 1853 (GS. 261) ist der Magistrat be= mindestens der Hälfte der Magistratsmitglieder 
schlußfähig, wenn mindestens die Hälfte, in und deckt sich im übrigen mit dem Inhalte des 
Stadtgemeinden, welche mehr als 100 000 Einw. §5 57 der StO. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 1853. 
haben, mindestens ein Dritteil seiner gesetzlich Nach Abs. 5 soll bei der Beratung und Ab- 
oder ortsstatutarisch festgesetzten Mitgliederzahl stimmung ein Mitglied nicht zugegen sein, 
zugegen ist (§ 57). Da hiernach für die Beschluß-= wenn die Beratungsgegenstände es selbst, 
sfagung mündliche Stimmabgabe vorgeschrieben seine Ehefrau, Schwestern oder Verwandten 
ist, kann die Abstimmung weder durch Umlauf, oder Verschwägerten der im § 32 Abs. 2 bezeich- 
  
  
 
	        
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