Magistratspersonen — Mahlsteuer 105
neten Art berühren. Letztere Bestimmung be-!8 61; FrankfGem VG. 8 64 Abs. 1). Die StO.
zeichnet als Personen, die nicht zugleich Mit= für Hessen-Nassau läßt im § 62 Abs. 3 die Ab-
glieder des Magistrats sein können, Vater und lehnung der Ausführung eines M. dann zu,
Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Groß= wenn derselbe das Gemeinwohl oder das Ge-
vater und Enkel, Brüder und Schwäger. Durch meindeinteresse „#erheblich“ verletzt. Der Zweck
die besondere Erwähnung der Schwestern neben dieser Einschränkung sollte nur ein Hinweis auf
der Ehefrau werden die übrigen weiblichen die Vermeidung einer kleinlichen Handhabung
Verwandten oder Verschwägerten der im § 32 der Bestimmung sein (Komm B. des AbgH. S. 34
Abs. 2 bezeichneten Art, wie Schwiegermutter, bis 36). Die Vorschrift des § 17 3G. ist in den
Schwiegertochter, Großmutter, Enkelin und § 62 StO. mit ausgenommen. Nach der Hohen-
Schwägerin nicht von der Berücksichtigung bei zoll Gem O. sind für die Aussetzung der Aus-
Prüfung der Beteiligung des Magistratsmit= führung die Voraussetzungen dieselben wie in
gliedes ausgeschlossen. Für den Fall der Be-Hessen-Nassau. Die Entscheidung des Bez A. ist
schlußunfähigkeit des Magistrats infolge der innerhalb zwei Wochen einzuholen, wenn der
Anwendung dieser Vorschrift hat nach § 62 Gemeinderat bei nochmaliger Beratung seinen
Abs. 5 der BezA. das Erforderliche zu veran= Beschluß aufrechterhalten hat (§ 69 Abs. 5).
lassen. Beanstandungen, Magistrate,
I) In den Städten der hohe nzollern = Meinungsverschiedenheiten zwischen
schen Lande schreibt § 69 Abs. 2 der Hohenzolleokommunalen Körperschaften, Stadt-
GemO. vom 2. Juli 1900 (GS. 189) für die verordneten vversammlung.
Beschlußfähigkeit des Gemeinderats die An- Literatur s. bei Magistrate.
wesenheit von mindestens drei Mitgliedern Magistratspersonen heißen nach den 88 20 ff.
vor. Die Voraussetzungen, unter welchen ein der Rhein St O. vom 15. Mai 1856 (GS. 406) die
Mitglied der Beratung nicht beiwohnen darf, Bürgermeister und die Beigeordneten in der
entsprechen denjenigen des § 62 der Hess NassSt . AMheinprovinz. Die in 8§ 29 und 69 enthattenen
vom 4. Aug. 1897. Bei hieraus erwachsender Bestimmungen darüber, wer nicht M. und wer
Beschlußunfähigkeit des Gemeinderats entscheidet wegen verwandtschaftlicher oder sonstiger Be-
der Bürgermeister allein. Ist auch dieser be= ziehungen nicht gleichzeitig mit einem anderen
teiligt, so tritt an seine Stelle der BezA.] M. sein darf, decken sich mit den Vorschriften
(§ 103). Bei Beschlußunfähigkeit aus anderen des § 30 der St O. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 1853
Gründen hat der Bürgermeister eine zweite (GS. 261). S. Beigeordnete, Bürger-
Sitzung anzuberaumen. Ist auch diese nicht meister, Magistrate I. «
beschlußfähig, so trifft der Bürgermeister allein
hinsichtlich der auf der Tagesordnung stehenden Magistratsverfassung s. Magistrate I.
Gegenstände Anordnung (§ 69 Abs. 5). Magnetisenre. Die Tätigkeit der M., soweit
8) Die St O. für die Prov. Hannover sie Heilzwecke verfolgt, ist gesetzlich in dem Maße
vom 24. Juni 1858 (Hann G. J, 141) bestimmt unbehindert und statthaft, wie die sonstige Aus-
in § 73 nur, daß die M. durch Stimmenmehrheit übung der Heilkunde durch nichtapprobierte Per-
gesaßt werden und daß bei Stimmengleichheit sonen (s. Kurpfuscherei). Die zur Ver-
die Stimme des Bürgermeisters entscheidet. Die hinderung von Mißbräuchen bei der Kurpfuscherei
Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Mit- erlassenen Polizeiverordnungen können, je nach
gliedern ist für die Beschlußfähigkeit nicht vor-Lage des Einzelfalles, auch auf die M. ange-
geschrieben. wendet werden. Wegen der Vorstellungen von
Nach § 17 Abs. 1 Ziff. 1 ZG. beschließt der M. s. Hypnotische Vorstellungen.
BezA., abgesehen von den im § 15 behan= WMahlsteuer war eine in Preußen bis zum
delten Fällen der Beanstandung (s. d.), über 1. Dez. 1874 in den größeren und mittleren
die zwischen dem Bürgermeister und dem kol-- Städten für Rechnung des Staates und der
legialischen Gemeindevorstande (Magistrat, Ge-Gemeinden erhobene Verbrauchssteuer von Ge-
meinderat) entstehenden Meinungsverschieden= treide, Mehl, anderen Mühlenprodukten und
heiten, wenn: a) die Beschlußfassung hierüber Backwerk. Nachdem, wie unter dem Großen
nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Auf= Kurfürsten, so auch im Anfang des 19. Jahrh.
sichtsbehörde zusteht; b) von einem Teile auf der Versuch der Ausdehnung der auf zahlreichere
Entscheidung angetragen wird; ) die Angelegen= Gegenstände sich erstreckenden Akzise auf das
heit nicht auf sich beruhen kann. Nach § 57 platte Land fehlgeschlagen war, trat nach G.
Abs. 2 der StO. f. d. ö. Pr. ist der Vorsitzende des vom 30. Mai 1820 (GS. 143) an deren Stelle
Magistrats verpflichtet, die Ausführung eines in den 132 größten Städten der Monarchie
M. zu beanstanden, wenn derselbe das Staats= neben der Schlachtsteuer die M., während in
wohl oder das Gemeininteresse verletzt. In diesem den übrigen Ortschaften die Klassensteuer (s. d.)
Falle sollte die Entscheidung der Regierung ein= eingeführt wurde. Die M. war zu entrichten
geholt werden, es greift daher nunmehr § 17 von dem in der Stadt vermahlenen Getreide
3G. Platz. Für Berlin tritt nach § 13 Abs. 3 sowie von der Einfuhr von Getreide, Mehl,
LV an die Stelle des BezA. der Oberpräsident, anderen Mühlenprodukten und Backwerk in
Für Westfalen, die Rheinprovinz, Schleswig= die Stadt. Durch V. vom 4. April 1848 (GS.
Holstein und Frankfurt finden sich gleichartige 77) wurde ein Drittel der M. erlassen, bzw. den
Bestimmungen wie in der StO. f. d. ö. Pr., Gemeinden für die Kommunalbedürfnisse über-
jedoch berechtigt in Schleswig-Holstein nur die lassen, durch das aus der Initiative des Abg.
Verletzung des Staatswohls den Bürgermeister hervorgegangene G. vom 25. Mai 1873 (G.
zur Suspendierung des Beschlusses (Westf St O. 222) aber wurde die M. als Staats= und Koin-
§ 57; Rhein St O. § 75 Abs. 2; Schl HHolst St O. munalsteuer vom 1. Jan. 1875 ab aufgehoben.