Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Magistratspersonen — Mahlsteuer 105 
neten Art berühren. Letztere Bestimmung be-!8 61; FrankfGem VG. 8 64 Abs. 1). Die StO. 
zeichnet als Personen, die nicht zugleich Mit= für Hessen-Nassau läßt im § 62 Abs. 3 die Ab- 
glieder des Magistrats sein können, Vater und lehnung der Ausführung eines M. dann zu, 
Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Groß= wenn derselbe das Gemeinwohl oder das Ge- 
vater und Enkel, Brüder und Schwäger. Durch meindeinteresse „#erheblich“ verletzt. Der Zweck 
die besondere Erwähnung der Schwestern neben dieser Einschränkung sollte nur ein Hinweis auf 
der Ehefrau werden die übrigen weiblichen die Vermeidung einer kleinlichen Handhabung 
Verwandten oder Verschwägerten der im § 32 der Bestimmung sein (Komm B. des AbgH. S. 34 
Abs. 2 bezeichneten Art, wie Schwiegermutter, bis 36). Die Vorschrift des § 17 3G. ist in den 
Schwiegertochter, Großmutter, Enkelin und § 62 StO. mit ausgenommen. Nach der Hohen- 
Schwägerin nicht von der Berücksichtigung bei zoll Gem O. sind für die Aussetzung der Aus- 
Prüfung der Beteiligung des Magistratsmit= führung die Voraussetzungen dieselben wie in 
gliedes ausgeschlossen. Für den Fall der Be-Hessen-Nassau. Die Entscheidung des Bez A. ist 
schlußunfähigkeit des Magistrats infolge der innerhalb zwei Wochen einzuholen, wenn der 
Anwendung dieser Vorschrift hat nach § 62 Gemeinderat bei nochmaliger Beratung seinen 
Abs. 5 der BezA. das Erforderliche zu veran= Beschluß aufrechterhalten hat (§ 69 Abs. 5). 
lassen. Beanstandungen, Magistrate, 
I) In den Städten der hohe nzollern = Meinungsverschiedenheiten zwischen 
schen Lande schreibt § 69 Abs. 2 der Hohenzolleokommunalen Körperschaften, Stadt- 
GemO. vom 2. Juli 1900 (GS. 189) für die verordneten vversammlung. 
Beschlußfähigkeit des Gemeinderats die An- Literatur s. bei Magistrate. 
wesenheit von mindestens drei Mitgliedern Magistratspersonen heißen nach den 88 20 ff. 
vor. Die Voraussetzungen, unter welchen ein der Rhein St O. vom 15. Mai 1856 (GS. 406) die 
Mitglied der Beratung nicht beiwohnen darf, Bürgermeister und die Beigeordneten in der 
entsprechen denjenigen des § 62 der Hess NassSt . AMheinprovinz. Die in 8§ 29 und 69 enthattenen 
vom 4. Aug. 1897. Bei hieraus erwachsender Bestimmungen darüber, wer nicht M. und wer 
Beschlußunfähigkeit des Gemeinderats entscheidet wegen verwandtschaftlicher oder sonstiger Be- 
der Bürgermeister allein. Ist auch dieser be= ziehungen nicht gleichzeitig mit einem anderen 
teiligt, so tritt an seine Stelle der BezA.] M. sein darf, decken sich mit den Vorschriften 
(§ 103). Bei Beschlußunfähigkeit aus anderen des § 30 der St O. f. d. ö. Pr. vom 30. Mai 1853 
Gründen hat der Bürgermeister eine zweite (GS. 261). S. Beigeordnete, Bürger- 
Sitzung anzuberaumen. Ist auch diese nicht meister, Magistrate I. « 
beschlußfähig, so trifft der Bürgermeister allein 
hinsichtlich der auf der Tagesordnung stehenden Magistratsverfassung s. Magistrate I. 
Gegenstände Anordnung (§ 69 Abs. 5). Magnetisenre. Die Tätigkeit der M., soweit 
8) Die St O. für die Prov. Hannover sie Heilzwecke verfolgt, ist gesetzlich in dem Maße 
vom 24. Juni 1858 (Hann G. J, 141) bestimmt unbehindert und statthaft, wie die sonstige Aus- 
in § 73 nur, daß die M. durch Stimmenmehrheit übung der Heilkunde durch nichtapprobierte Per- 
gesaßt werden und daß bei Stimmengleichheit sonen (s. Kurpfuscherei). Die zur Ver- 
die Stimme des Bürgermeisters entscheidet. Die hinderung von Mißbräuchen bei der Kurpfuscherei 
Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Mit- erlassenen Polizeiverordnungen können, je nach 
gliedern ist für die Beschlußfähigkeit nicht vor-Lage des Einzelfalles, auch auf die M. ange- 
geschrieben. wendet werden. Wegen der Vorstellungen von 
Nach § 17 Abs. 1 Ziff. 1 ZG. beschließt der M. s. Hypnotische Vorstellungen. 
BezA., abgesehen von den im § 15 behan= WMahlsteuer war eine in Preußen bis zum 
delten Fällen der Beanstandung (s. d.), über 1. Dez. 1874 in den größeren und mittleren 
die zwischen dem Bürgermeister und dem kol-- Städten für Rechnung des Staates und der 
legialischen Gemeindevorstande (Magistrat, Ge-Gemeinden erhobene Verbrauchssteuer von Ge- 
meinderat) entstehenden Meinungsverschieden= treide, Mehl, anderen Mühlenprodukten und 
heiten, wenn: a) die Beschlußfassung hierüber Backwerk. Nachdem, wie unter dem Großen 
nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Auf= Kurfürsten, so auch im Anfang des 19. Jahrh. 
sichtsbehörde zusteht; b) von einem Teile auf der Versuch der Ausdehnung der auf zahlreichere 
Entscheidung angetragen wird; ) die Angelegen= Gegenstände sich erstreckenden Akzise auf das 
heit nicht auf sich beruhen kann. Nach § 57 platte Land fehlgeschlagen war, trat nach G. 
Abs. 2 der StO. f. d. ö. Pr. ist der Vorsitzende des vom 30. Mai 1820 (GS. 143) an deren Stelle 
Magistrats verpflichtet, die Ausführung eines in den 132 größten Städten der Monarchie 
M. zu beanstanden, wenn derselbe das Staats= neben der Schlachtsteuer die M., während in 
wohl oder das Gemeininteresse verletzt. In diesem den übrigen Ortschaften die Klassensteuer (s. d.) 
Falle sollte die Entscheidung der Regierung ein= eingeführt wurde. Die M. war zu entrichten 
geholt werden, es greift daher nunmehr § 17 von dem in der Stadt vermahlenen Getreide 
3G. Platz. Für Berlin tritt nach § 13 Abs. 3 sowie von der Einfuhr von Getreide, Mehl, 
LV an die Stelle des BezA. der Oberpräsident, anderen Mühlenprodukten und Backwerk in 
Für Westfalen, die Rheinprovinz, Schleswig= die Stadt. Durch V. vom 4. April 1848 (GS. 
Holstein und Frankfurt finden sich gleichartige 77) wurde ein Drittel der M. erlassen, bzw. den 
Bestimmungen wie in der StO. f. d. ö. Pr., Gemeinden für die Kommunalbedürfnisse über- 
jedoch berechtigt in Schleswig-Holstein nur die lassen, durch das aus der Initiative des Abg. 
Verletzung des Staatswohls den Bürgermeister hervorgegangene G. vom 25. Mai 1873 (G. 
zur Suspendierung des Beschlusses (Westf St O. 222) aber wurde die M. als Staats= und Koin- 
§ 57; Rhein St O. § 75 Abs. 2; Schl HHolst St O. munalsteuer vom 1. Jan. 1875 ab aufgehoben. 
  
  
  
  
  
 
	        
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