106 Mahlzwang — Majestätsbeleidigung
Vgl. Klassensteuer, Kommunalab- biete der Branntweinsteuergemeinschaft (s. d.)
gabengesetz, Schlachtsteuer. Geltung erlangt hatte, erhoben. Die M. ist
Mahlzwang s. Zwangs= und Bann= beseitigt durch das Branntweinsteuergesetz vom
rechte. 15. Juli 1909 (Rö Bl. 661). S. im übrigen
Mahnung (Ermahnung), Rügen gegen Richter Branntweinbesteuerung I u. II.
s. Disziplinarstrafen II. Majestätsbeleidigung. I. Die M. ist ein
Mahnung im Verwaltungszwangsver- nicht im Hochverrat aufgehender Angriff auf die
fahren. Der Zwangsvollstreckung im Ver-) Person des Monarchen, seiner Familienmit-
waltungszwangsverfahren (s. d.) soll in der glieder und seines Stellvertreters (des Regen-
Regel eine M. desjenigen, gegen welchen die ten), welcher aber nicht bloß als eine persön-
Zwangsvollstreckung vorzunehmen ist, und zwar liche Kränkung, sondern als eine Verletzung
eines jeden, also nicht nur des ersten Schuld= der Staats ehre behandelt wird. Sie ist im
ners, sondern auch eines anderen, der neben röm. Kaiserreiche zu einem von der gewöhn-
oder an Stelle desselben haftet, mit dreitägiger lichen Beleidigung und den ihr verwandten
Zahlungsfrist durch die Vollstrockungsbehörde vor-Vergehen verschiedenen Delikt (crimen laesae
hergehen. Wegen des Portos bei der Zustellung majestatis) ausgebildet worden. Der Aus-
s. Vf. vom 14. Febr. 1906 (Abg3 Bl. 86). In druck M. ist in unserer Gesetzessprache erst durch
betreff der Gerichtskosten vertritt die Mittei= das G. vom 17. Febr. 1908 (unten IV) eingeführt
lung der Kostenrechnung bzw. die Zahlungs= worden; das St/B. kennt ihn nicht.
aufforderung die Stelle der M. (V., betr. das I1I1. Das SteB. hat ebenfalls einen beson-
Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitrei- deren Abschnitt: „Beleidigung des Landesherrn“,
bung von Geldbeträgen, vom 15. Nov. 1899 in welchem (§§991—97) folgende Handlungen mit
— G. 545 — § 7; AusfAnw. vom 28. Nov. Strafe bedroht sind: Tätlichkeit gegen den Kaiser,
1899 Art. 18; Bestimmungen über die Fest= gegen den eigenen Landesherrn oder während
setzung usw. der Kosten und baren Auslagen des Aufenthaltes in einem Bundesstaate gegen
des Verwaltungsstreitverfahrens und der baren den Landesherrn dieses Staates, Beleidigung
Auslagen des Beschlußverfahrens vom 17. Jan. des Kaisers, des eigenen Landesherrn oder des
1905 — MBl. 23 — § 6 Abs. 3). Die Fälle, in Landesherrn des Bundesstaates, in welchem der
denen ausnahmsweise die M. unterlassen wer- Aufenthalt stattfindet, Tätlichkeit gegen ein Mit-
den darf, sind im Art. 19 der AusfAnw. vom glied des landesherrlichen Hauses des eigenen
28. Nov. 1899 und in dem Erl. vom 15. März Staates, gegen den Regenten des eigenen
1888 (MBl. 90) aufgezählt; insbesondere bedarf Staates oder während des Aufenthaltes in einem
es ihrer nicht bei der Vollstreckung der von Bundesstaate gegen ein Mitglied des landes-
den Verwaltungsbehörden gemäß § 132 Ziff. 2 herrlichen Hauses oder den Regenten dieses
LVG. in Ausübung ihrer Zwangsbefugnisse Staates und Beleidigung eines Mitgliedes des
festgesetzten Geldstrafen. Die M. (vgl. dazu landesherrlichen Hauses oder des Regenten des
O#. 40, 149) erfolgt durch Mitteilung (Be= eigenen Staates oder des Staates des Aufent-
händigung) eines Mahnzettels (Art. 21—24 haltsorts. Landesherren sind hierbei die Mon-
der Anw.). Wegen mündlicher M. s. Art. 25, archen und Bundesfürsten, denen die Staats-
26 das. Über die dem Schuldner zur Last gewalt in den betreffenden Bundesstaaten und
fallenden Gebühren für die M. vgl. den in ihrer Gesamtheit in Verbindung mit den
der V. vom 15. Nov. 1899 angehängten Ge= freien Städten auch die Reichsgewalt zusteht.
bührentarif. Die M. ersetzt die nach § 750 Mitglieder des landesherrlichen Hauses eines
Z PO. bei der zivilprozessualen Vollstreckung Staates sind bloß die der hausherrlichen Fa-
notwendige Zustellung des Schuldtitels vor miliengewalt des Souveräus unterworfenen,
oder bei der Zwangsvollstreckung. Ihre nicht nicht auch andere nur mit agnatischen Rechten
berechtigte Unterlassung bildet einen Mangel ausgestattete Mitglieder dieses Hauses. Durch
im Sinne des § 2 Abs. 2 der V., wegen dessen die Übernahme der Regentschaft in einem an-
die Beschwerde an die der Vollstreckungsbehörde deren Bundesstaate geht die Eigenschaft als Mit-
vorgesetzte Aufsichtsbehörde gegeben ist. Die glied des landesherrlichen Hauses nicht verloren.
M. wegen einer Gemeindeabgabe hat zur Der Kaiser ist in den einzelnen Bundesstaaten
Folge, daß bis zur Entrichtung der letzteren und auch im Reichslande Elsaß-Lothringen nicht
für das Gemeindeglied die Ausübung des Ge= als Landesherr anzuschen (Röst. 10, 312;
meinderechts ruht (§ 44 Abs. 1 Nr. 4 der GVO., 17, 334; 22, 141; 23, 239). Der Begriff der
vom 3. Juli 1891 und mehrere andere Gemeinde= Tätlichkeit ist der gleiche wie in den mehrfachen
ordnungen). Unabhänugig von dem durch § 6 Fällen, wo er noch sonst im St G. vorkommt;
der V. vom 15. Nov. 1899 als Teil des Bei- # ist darunter jede rechtswidrige Einwirkung
treibungsverfahrens vorgeschriebenen Mahnver-= auf den Körper zu verstehen. Im übrigen ge-
fahren ist dasjenige, von welchem § 55 Abs. 3 nügt zum Begriffe der M. die bloße Verletzung
KVG. handelt. ber Ehrfurcht oder der Ehrerbietung nicht. Es
Mahnverfahren s. Mandatverfahren, wird vielmehr der volle Begriff der Beleidigung
auch Mahnung
wangsverfahren a. E.
Meischbottichstener wurde in Deutschland bis
30. Sept. 1909 in landwirtschaftlichen Brennereien
im Verwaltungs- i
im Sinne des § 185 StGB. (s. Beleidi-
gung), also als einer Kränkung der persön-
lichen Ehre, erfordert, insbesondere ein vorsätz-
liches Handeln des Täters verbunden mit dem
nach Maßgabe der Vorschriften des Bundes- Bewußisein desselben von dem ehrenkränken-
gesetzes vom 8. Juli 1868 (Be Bl. 384), das den Charakter seiner Kundgebung und davon,
durch das G., betr. die Besteuerung des Brannt- daß die Beziehung der letzteren auf den Kaiser
weins vom 24. Juni 1887 (RoBl. 253), im Ge= usw. von anderen erkannt werden müsse (RSt.