Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Majorat — Malzextraktbereitung 107 
23, 347; 32, 55. Es läßt sich #ber immer haft bis auf eine Woche ermäßigt und daß im 
nur der Begriff, nicht auch der Maßstab der Falle des § 95 neben der Gefängnisstrafe auf 
Beleidigung einer Privatperson anlegen, wo Verlust der bekleideten öffentlichen Amter er- 
es sich um die Ehre des Staatsoberhaupts kannt werden kann, daß die Verfolgung in sechs 
handelt (REt. 30, 270; 23, 347). Die M. Monaten verjährt, und daß, wenn die Straf- 
sent wie jede andere kilcken ein bboitinee " vuasiern mangels ber gbsien der nibukrlehng 
un voraus; eine Unterlassung kann den Tat-susw. ausgeschlossen i ie Vorschriften des 
bestand nur erfüllen, wenn für den Täter eine 14. Abschunitts des StG . über die Beleidigung 
Rechtspflicht zum Handeln bestand. Eine solche Anwendung finden. Danach ist, während das 
Rechtspflicht kann nicht als bestehend ange= bisherige Recht nicht zwischen der einfachen 
nommen werden bezüglich der Einstimmung in Beleidigung, gerichtet gegen die Ehre des Fürsten 
ein Kaiserhoch (Röst. 40, 416). Die Straf= als Privatmanus, und der M. im eigentlichen 
barkeit der M. wird durch den Wahrhceitsbeweis, Sinne, gerichtet gegen die Würde des Herrschers 
nicht aausgerschkosfen. SWenß sindet bei ihr der ale Trägers der Staategewal, unterschied, es 
. St GB., wonach tadelnde Urteile über vielmehr die Beleidigung des Landesherrn usw. 
wissenschaftliche Leistungen sowie Lußerungen als einfache Beleidigung betrachtete, die nur 
zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten im Hinblick auf die hervorragende Stellung des 
oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, Beleidigten wesentlich höher bestraft wird, jetzt 
dienstliche Anzeigen u. dgl. nur beim Vorhanden= ein grundsätzlicher Unterschied zwischen jenen 
sein einer Absicht zu beleidigen strafbar sind, beiden Arten von Beleidigung gemacht. 
an sich keine Anwendung, doch kann auch hier V. Vgl. auch das im Artikel Beleidi- 
die ausschließliche Absicht, lediglich sein Recht gung V angezogene Zirk. vom 13. Dez. 1878. 
zu verfolgen, das Vorhandensein des zur M. Meents, Die Jdee der Muiestätsbeleidigung: 
erforderlichen Vorsatzes aufheben (RGSt. 2, 213; Bi S ini Majestätebeleidigung im geltenden deut- 
5, 46; 8, 338; 28, 171). Die Strafen sind für! * : -·« ·- ,- 
die einzelnen Fälle der M. sehr verschieden be- —" dai ennin Mhnnmmße woi 
stimmt. Sie gehen bis zu lebenslänglichem W S# 
Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft ist, der dem letzten Fideitommißbesitzer dem 
8 94) 64 Grade nach am nächsten steht, unter mehreren 
III. In einem sich anschließenden weiteren gleich saben *2*: “•, Jahren nach altere 
Abschnitte (§F§ 98—101): „Beleidigung von #0 Wi ile 1 * 
Bundesfürsten“ sind die Tätlichkeit gegen einen M arterk 5 an delsmakler 
Bundesfürsten, ein Mitglied eines bundes- Maler Wu strei cher « 
fürstlichen Hauses und den Regenten eines Malteserorden : ’»« 
4 ..««.. ..«,, ,cmurfpnmgltchnachdem 
Bundesstaates sowie die Beleidigung eines hl 
. W. "nrde .hl. Johannes und seit Verlegung des Ordens- 
Bundesfürsten und des Regenten eines Bundes= ### *e * 
.·»..... . «..»ntzcsnachdetJnsclMaltathahreDemnach 
stunk-,Ioniutstcmchtschoumdcm)ll)1cl)ntttx. ·-, ». 
«.-- « «-dieserbenannt-scRittcrordcmmgtgenwarttg 
„Beleidigung des Landesherrn“ bedroht sind, de: ine «- 
. s. ,., .... * eine unter Leitung eines Großmeisters in Rom 
unter Strafen gestellt, deren höchste Zuchthaus stehende, in zwei Zungen — italienische und 
von zwei bis zu zehn Jahren oder Festungs= beutsche’ W/ii!i'd2z — 
. 3 deutsche — geteilte, nach einem Ordensstatute 
haft von gleicher Dauer ist. Bundesfürsten - ««—-,9,». 
« . .- ..-,geregelteundemauizercs.lbzuclnntragende 
nnddabecdunlchPersoncnwtcheWams-H,« .., . · 
- «-- * Vereinigung kath. Edelleute, welche, soweit 
herren in dem Abschn. II. Die Verfolgung -. . ,« 
«,.. .. ....;Preuizentc-trachtkominthchlxstenund 
wegenBeludtgungtnttl)tcrnurm1tCrmach-·. - »—- -. —- 
. -«,.. .«..«. ..- in Rheinland-Westfalen besondere Genossen- 
tigung des Beteiligten ein. Diese Ermächtigung schaften besitzt. Die Tätigkeit des Ordens ist in 
bedarf keiner besonderen Form; sie kann nicht Preußen derjenigen des Johanniterordens (s. d.) 
zurückgenommen werden (Röst. 18, 382; ' · *o: 
— --- « - ähnlich und bewegt sich in der Hauptsache auf 
33, 68). Auch bei diesen Veleidigungen findei. der Laubasache aut 
# i93 Ste B. keine Anwendung (RSt. 18, 382), dem Gebiete der freien Liebestätigkeit, ins 
8 besondere der Krankenpflege in Krieg und 
W“ 37 la Des Iun# 1 Frieden. Besondere Vorrechte besitzt der Orden 
1907 — J#ll Bl. 15) ergangene G., betr. die seit Aufhebung der geistlichen Ritterorden (s. d.) 
Bestrafung der M., vom 17. Febr. 1908 (RGl.) nicht mehr. 
.. . . .LiteraturinMeyersKonvetsationslcxikon1905Bd.10 
25HmddtcunterllundlllwiedergegebenenS290. 
Vorschriften insoweit, als es sich um die Ver- Maltosefabriken und Maltosesirupfabriken 
folgung uud Bestrafung der in den §§ 95, 97, unterliegen einer Kontrolle auf Grund des 
99 und 101 Ste#B. bezeichneten Vergehen Zuckersteuergesetzes. S. Zuckersteuer III h. 
handelt, dahin geändert worden, daß die Be- Malzextraktbereitung s. Brausteuergesetz vom 
leidigung nur dann auf Grund der §§ 95, 97, 15. Juli 1909 (Rüöl. 773) § 4, Brausteuer- 
99, 101 strafbar ist, wenn sie in der Absicht der Ausf Best. § 11. Ist mit der steuerpflichtigen 
Ehrverletzung — sei es auch nur in dieser Ab= Bereitung von Bier oder bierähnlichen Ge- 
sicht zusammen mit anderen Absichten — bös= tränken zugleich eine Bereitung von Malz- 
willig — d. h. mit dem Zwecke, gerade die extrakt und sonstigen Malzauszügen verbunden 
Ehre der fürstlichen Personen zu verletzen, — soder werden diese Erzeugnisse in eigens dazu 
und mit erlegung — vorbedachtes Handeln bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu ge- 
ist nicht erforderlich (DJZZ. 15, 768) — be- werblichen Zwecken bereitet, so muß die Brau- 
gangen wird, daß, wenn in den Fällen der steuer mit den Sätzen des § 6 Abs. 1 des ge- 
§§ .95, 97, 99 mildernde Umstände vorhanden nannten Brausteuergesetzes von dem zu ihrer 
sind, die Gefängnisstrafe oder die Festungs-Herstellung verwendeten Malze entrichtet werden. 
  
 
	        
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