Landespolizei 9
den), auch bezüglich der Chausseebrücken. b) An-
ordnungen betreffend Neubau oder vollständige
Wiederherstellung von Brücken und Fähren
über öffentliche Flüsse (s. Brücken); c) die
Widmung, Einziehung, Verlegung, Deklas-
sierung von Land- und Heerstraßen
nach ALR. II, 15 §& 4 (s. Landstraßen);
d) die Regelung der sog. Nachbarhilfe
(. d.).
2. Die Handhabung der Strom-, Schiff-
fahrts= und Hafenpolizei ist Sache
der L., soweit nicht für die großen Ströme be-
sondere Strombau= und Schiffahrtspolizeiver-
waltungen eingesetzt sind (s. Strompolizei,
Strombauverwaltungen, Schiff-
fahrts- und Hafenpolizei).
3. Bezüglich der Deichpolizei ist die
Landespolizeibehörde zur Wahrnehmung be-
rufen, soweit es sich nicht um die örtliche Deich-
polizei handelt, insbesondere ist sie zuständig,
die Verfügungen zur Freihaltung des Über-
schwemmungsgebietes von Deichen oder deich-
ähnlichen Erhöhungen nach § 1 Abs. 2 des Deich-
gesetzes vom 28. Jan. 1848 (GS. 54) zu er-
lassen (s. Deichpolizei).
4. Dievorläufige Planfeststellung
für alle mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten
Unternehmen gemäß § 15 Abs. 2 des Enteig-
nungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (G S. 221) ist
Sache der Landespolizeibehörde (s. Enteig-
nungsverfahren la, Eisenbahn-
bau). Zur zwangsweisen Durchführung der
bei der Planfeststellung angeordneten Anlagen
ist allein die Landespolizeibehörde, zur Kontrolle
über die laufende Unterhaltung der dabei an-
gelegten öffentlichen Wege die Wegepolizei-
behörde zuständig (O G. 30, 192)9.
5. Hinsichtlich derienigen KHlein bahnen,
welche mit Maschinenkraft betrieben werden,
oder welche mehrere Kreise berühren, steht der
L. im Einvernehmen mit der vom Mdöll. be-
stimmten Eisenbahnbehörde (Eisenbahndirektion)
die Planfeststellung nach § 17 des Kleinbahn-
gesetzes vom 28. Juli 1892 (GS. 225), ferner
die Genehmigung zur Herstellung und zum
Betriebe der Kleinbahnen, sowie für wesent-
liche Erweiterungen oder sonstige wesentliche
Anderungen des Unternehmens nach §§ 2 u. 3,
die landespolizeiliche Abnahme gemäß § 19
a. a. O. und die Führung der Aufsicht gemäß
5 22 a. a. O. zu (s. Klein bahnen).
6. Der Schutz der äußeren kirchlichen
Ordnung nach Art. 23 Abs. 1 des G. vom 3. Juni
1876 (GS. 125) ist gleichfalls Sache der Landes-
polizeibehörde, s. Kirchen polizei.
7. Durch AKabO. vom 7. Febr. 1837 (GS. 19)
ist den Regierungen als L., jetzt den Regierungs-
präsidenten und bzw. Oberpräsidenten, die aus-
schließliche Befugnis zuerteilt worden, Polizei-
verordnungen über die äußere Heilig-
haltung der Sonn= und Festtage
zu erlassen (s. auch Sonntagsheiligung,).
Auf dem Gebiete der Staatsange-
hörigkeit, Freizügigkeit und
Aufenthaltsbeschränkungen hatdt der
Regierungspräsident als Landespolizeibehörde
neben den aus StGB. § 39 Ziff. 1 u. 2 (Ver-
hängung der Polizeiaufsicht), § 284 (Ausweisung
wegen Glückspiels bestrafter Ausländer) und § 362
(Überweisung an die Landespolizeibehörde) für
sich ergebenden Befugnissen folgende Zuständig-
keiten: a) die durch das St Ang G. vom 1. Juni
1870 (Bo#Bl. 355) der höheren Verwaltungs-
behörde beigelegten Befugnisse (ZG. § 155);
b) die Ausstellung von Heimatscheinen und
Staatsangehörigkeitsausweisen; c) die Aus-
weisung von Ausländern aus Preußen steht so-
wohl der Landespolizeibehörde wie der Orts-
polizeibehörde zu (Erl. vom 31. Jan. 1882 —
Ml. 150); d) dagegen ist ausschließlich die
Landespolizeibehörde befugt, auf Grund des
5 2 des G. vom 31. Dez. 1842 (G. 1843, 5) neu
zugezogene, bestrafte Personen von dem Aufent-
halt an gewissen Orten auszuschließen (OV.
vom 24. Juni 1885 — O#G. 12, 405 — und
vom 20. April 1900 — O#. 37, 448); s. die
betr. Artikel.
9. Durch AKabO. vom 20. Juni 1830 (GS.
113) ist den Landespolizeibehörden die Pflicht
übertragen, zur Erhaltung von Stadt-
mauern das Nötige anzuordnen (OG. 32,
423); s. Stadtmauern.
10. Die Landespolizeibehörden haben die
Polizeiverordnungen zum Schutze land-
schaftlich hervorragender Gegen-
den vor Verunstaltung zu erlassen
(G. vom 2. Juni 1902 — GS. 159 — Erl.
vom 16. Juni 1902, MBl. 132; und § 8 G.
vom 15. Juli 1907 — GS. 260 — s. Verun-
staltung 1lV).
11. Wegen der der Landespolizeibehörde auf
dem Gebiete der Gewerbeordnung und
der Versicherungsgesetzgebung zu-
stehenden Befugnisse s. Höhere Verwal-
tungsbehörden, sowie
12. Wegen seiner Befugnisse bei Tilgung
von Viehseuchen s. Viehseuchengesetze.
IV. Die Ausübung der Aufsicht über die
Polizeiverwaltung wird als eine Aufgabe der
Landespolizei angesehen, obwohl sie in erster
Instanz im wesentlichen dem Landrat über-
tragen worden ist (s. Polizeiaufsichts-
behörden). Das gleiche gilt für die Ent-
scheidung auf formelle Beschwerden gegen
polizeiliche Verfügungen (s. Polizeiver-
fügungen V). Bezüglich des Verordnungs-
rechtes f. Landespolizeiverord-
nungen. «
V. Die Landespolizeibehörden
— im allgemeinen gemäß 8 18 LVG. die in dieser
Beziehung an die Stelle der Regierungen ge-
tretenen Regierungspräsidenten, im Landes-
polizeibezirk Berlin der Polizeipräsident von
Berlin (G. vom 13. Juni 1900 — GS. 247 —
§J 1 und spätere Erweiterungen s. Landes-
polizeibezirk Berlin) bedienen
sich zur Ausführung ihrer Anordnungen ihrer
Organe, nänmlich der Landräte, der Orts-
polizeibehörden und hinsichtlich der Strom--,
Schiffahrts= und Hafenpolizei der Wasserbau-
inspektoren (OBG. vom 11. Mai und Erl. vom
15. Mai 1897— MBl. 119; OVG. vom 11. Febr.
1904 — O. 45, 297). Schreiten diese Organe
in landespolizeilichen Angelegenheiten ein, so
haben sie in den betreffenden Verfügungen
zum Ausdruck zu bringen, daß sie lediglich im
Auftrage der Landespolizeibehörde handeln;
alsdann richten sich die Rechtsmittel gegen die