Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

108 Malzsurrogate (Malzersatzstoffe) — Mannschaftsversorgungsgesetz 
Der in Apotheken und pharmazentischen Labora= die sog. Militärrente, gewährt. Dies 
torien zu Heilzwecken hergestellte Malzextrakt vorausgeschickt, ist im einzelnen folgendes zu 
und der zu Zucker= oder Malzzuckerwaren, Malz. bemerken: 
essenzen usw. restlos verarbeitete Malzextrakt I. Die Versorgung besteht allgemein durch 
bleibt von der Brausteuer befreit. Wird aber Gewährung der vorher erwähnten Mili- 
auch nur ein Teil des Malzextrakts aus solchen tärrente (Vollrente, Teilrente) 
Anlagen zu anderen Zwecken verkauft, dann (SS 1—121|; neben derselben in den durch 
sind diese Betriebe als Brauereien auzusehen das Gesetz bestimmten besonderen Fällen durch 
und die verwendeten Malzmengen unterliegen Gewährung der Verstümmelungszu- 
der Brausteuer. Wegen der Erhebung usw. s. lage (§ 13); der Kriegszulage (§ 14); 
Brausteuer. der Vivilversorgung (§F 15—23); der 
Malzsurrogate (Malzersatzstoffe) dürfen, ab= bedingten Rente bzw. Rentenzu- 
gesehen von 4 46 zur Bierbereitung nicht schuß (§§s 24, 25) und der Alterszu- 
verwendet werden. S. Brausteuer III Bazlage (§ 26). a) Militärrente. 1. An- 
und Surrogatverbot. spruch auf eine Militärrente haben bei der 
⁊ ... ..EntlassunqausdemaktivenDiensteallezur 
Mandatvetfahren.wasBcdurfmszwclH; . 
prozessuale Ansprüche unter Umständen ein= Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen ge 
facher und schneller, als im gewöhnlichen Ver= hörigen Personen des Soldatenstandes (. d.) 
fahren möglich ist, erledigen zu können, führte 
im 16. Jahrh. zur Ausbildung des sog. Man- 
datsprozesses, in welchem auf einseitigen Vor- 
trag des Klägers (Imploranten) ein richterlicher 
Befehl an den 
Klaglosstellung des Klägers erlassen 
und zwar entweder unbedingt oder bloß bedingt. 
Danach unterschied man den unbedingten und 
den bedingten Mandatsprozeß. Aus dem letzteren 
hat sich das Mahnverfahren der 3P. (88 688 
bis 703) entwickelt, mit welchem das Verfahren 
bei amtsrichterlichen Strafbefehlen (St PO. S 447 
folge 
Beklagten (Imploraten) zur 
wurde, 
im Falle Aufhebung oder Minderung ihrer 
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 09 in- 
Dienstbeschädigung, d. i. Gesundheits- 
störungen, welche infolge einer Dienstverrich- 
tung oder durch einen Unfall während des 
Dienstes eingetreten, oder durch die dem Militär- 
dienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht 
voder verschlimmert sind (§ 3), und zwar auf 
so lange, als die Aufhebung oder Minderung 
dauert. Kapitulanten, d. h. Unter- 
offiziere und Gemeine, welche sich über die 
gesetzliche Dienstzeit zum aktiven Dienste ver- 
pflichtet haben, und in der Ableistung des- 
bis 452), das nach vorangegangener polizeilicher 
Strafverfügung (§8§ 453—458) und das bei Zu- 
widerhandlungen gegen die Vorschriften über die 
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle 
(§§ 459—469) gemein haben, daß auch dabei 
die Möglichkeit kürzerer und einfacherer Er- 
ledigung der Sache mit Vorbehalt des gewöhn- 
lichen Uerfahrens bestehte. Dem Zahlungs- 
befehl im Mahnverfahren ist außerdem noch der u8. · .;.... ., 
sog. Vorbescheid im Verwaltungsstreitverfahren, weiteren. Nachweis lebenelängliche Rente (3 1). 
167# Z Als Dienstzeit gilt die Zeit vom Tage 
verwandt (s. Bescheid II). .----« - — — 
des Eintritts in den altiven Militärdienst bis 
Manifest als Zollpapier im Seeverkehr s. zum Ablauf des Tages der Entlassung; die 
Zoll B VII Ze. Z Dienstzeit vor Beginn des 18. Lebensjahres 
Mannschaftsversorgungsgesetz. Die Ver= wird, abgesehen vom Kriege, nicht gerechnet 
lorgung der Bersonen *W[vo Unt e n I 6. 52 von Kriege- 
es Reichsheeres, der Marine und der Schutz= jahren sowie der in außereuropäischen Ländern 
tup#en, i mit rückwirkender Krt vom 1. April dienstlich zugebrachten Zeit, und gewisser Dienst- 
05 ab durch das G., betr. die Versorgung zeiten bei Marine= und Schutztruppenmann- 
der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, schaften s. Kriegsjahre chug “ 8, 54, 
der kais. Marine und der kais. Schutztruppen, 65 des G. Freiheitsstrafe von mindestens einem 
vom 31. Mai 1906 (Rl. 593), sog. Mann-Jahre und Kriegsgefangenschaft kommen in der 
a ch a s ven oor *rt ng 8 setz Huesbes Regel nicht, # in alrechnung 8 8, 5. 
e R. . Juni — Zl. 659; 2. Der nspru a u ente mu 
Pensionierungsvorschrift für das preuß. Heer vor der Entlassung angemeldet werden, soweit 
selben begriffen sind, mit mindestens acht- 
jähriger Dienstzeit haben den gleichen An- 
spruch auch ohne Dienstbeschädigung, wenn 
und solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge von 
während der Dienstzeit eingetretenen Gesund- 
heitsstörungen aufgehoben oder um wenigstens 
10%90 gemindert ist. Kapitulanten mit mindestens 
achtzehnjähriger Dienstzeit erhalten ohne jeden 
  
vom 4. Aug. 1906; für die kais. Marine vom 
Berlin) ge- 
bei Militärpen- 
Ver- 
21. Mai 1908 bei Mittler, 
regelt. Dasselbe stellt, wie 
sionsgesetze (allgemein) erwähnt, die 
sorgung gegenüber den bisher in Geltung ge- 
er nicht auf Dienstbeschädigung beruht, in wel- 
chem Falle derselbe auch nach der Entlassung 
innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht 
werden kann, bei Kriegsverwundungen ohne 
Beschränkung (§ 2). Vorsätzlich herbeigeführte 
wesenen Bestimmungen auf eine völlig neue Gesundheitsstörung gilt nicht als Dienstbeschä- 
Grundlage, indem es nicht mehr die Dienst= digung (§ 3 Abs. 2). 
unfähigkeit zur Grundlage der 
macht, sondern die durch Dienstbeschädigung 
herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit 
und als Versorgung, abgesehen von den Neben= ruf zu 
bezügen, eine nach dem Grade der Erwerbs- 
unfähigkeit und den verschiedenen Dienstklassen. 
abgestufte, der Unfallrente nachgebildete Rente, 
3. Bei der Beurteilung 
Versorgung des Grades der Erwerbsun fähig- 
keit ist der von dem Verletzten vor seiner 
Anstellung in den Militärdienst ausgeübte Be- 
berücksichtigen, jedoch nicht für den 
Fall der Erteilung des Zivilversorgungs= bzw. 
Anstellungsscheins oder der Zivilversorgungs- 
entschädigung (8 4; s. unter d). 4. Die Rente
	        
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