108 Malzsurrogate (Malzersatzstoffe) — Mannschaftsversorgungsgesetz
Der in Apotheken und pharmazentischen Labora= die sog. Militärrente, gewährt. Dies
torien zu Heilzwecken hergestellte Malzextrakt vorausgeschickt, ist im einzelnen folgendes zu
und der zu Zucker= oder Malzzuckerwaren, Malz. bemerken:
essenzen usw. restlos verarbeitete Malzextrakt I. Die Versorgung besteht allgemein durch
bleibt von der Brausteuer befreit. Wird aber Gewährung der vorher erwähnten Mili-
auch nur ein Teil des Malzextrakts aus solchen tärrente (Vollrente, Teilrente)
Anlagen zu anderen Zwecken verkauft, dann (SS 1—121|; neben derselben in den durch
sind diese Betriebe als Brauereien auzusehen das Gesetz bestimmten besonderen Fällen durch
und die verwendeten Malzmengen unterliegen Gewährung der Verstümmelungszu-
der Brausteuer. Wegen der Erhebung usw. s. lage (§ 13); der Kriegszulage (§ 14);
Brausteuer. der Vivilversorgung (§F 15—23); der
Malzsurrogate (Malzersatzstoffe) dürfen, ab= bedingten Rente bzw. Rentenzu-
gesehen von 4 46 zur Bierbereitung nicht schuß (§§s 24, 25) und der Alterszu-
verwendet werden. S. Brausteuer III Bazlage (§ 26). a) Militärrente. 1. An-
und Surrogatverbot. spruch auf eine Militärrente haben bei der
⁊ ... ..EntlassunqausdemaktivenDiensteallezur
Mandatvetfahren.wasBcdurfmszwclH; .
prozessuale Ansprüche unter Umständen ein= Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen ge
facher und schneller, als im gewöhnlichen Ver= hörigen Personen des Soldatenstandes (. d.)
fahren möglich ist, erledigen zu können, führte
im 16. Jahrh. zur Ausbildung des sog. Man-
datsprozesses, in welchem auf einseitigen Vor-
trag des Klägers (Imploranten) ein richterlicher
Befehl an den
Klaglosstellung des Klägers erlassen
und zwar entweder unbedingt oder bloß bedingt.
Danach unterschied man den unbedingten und
den bedingten Mandatsprozeß. Aus dem letzteren
hat sich das Mahnverfahren der 3P. (88 688
bis 703) entwickelt, mit welchem das Verfahren
bei amtsrichterlichen Strafbefehlen (St PO. S 447
folge
Beklagten (Imploraten) zur
wurde,
im Falle Aufhebung oder Minderung ihrer
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 09 in-
Dienstbeschädigung, d. i. Gesundheits-
störungen, welche infolge einer Dienstverrich-
tung oder durch einen Unfall während des
Dienstes eingetreten, oder durch die dem Militär-
dienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht
voder verschlimmert sind (§ 3), und zwar auf
so lange, als die Aufhebung oder Minderung
dauert. Kapitulanten, d. h. Unter-
offiziere und Gemeine, welche sich über die
gesetzliche Dienstzeit zum aktiven Dienste ver-
pflichtet haben, und in der Ableistung des-
bis 452), das nach vorangegangener polizeilicher
Strafverfügung (§8§ 453—458) und das bei Zu-
widerhandlungen gegen die Vorschriften über die
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle
(§§ 459—469) gemein haben, daß auch dabei
die Möglichkeit kürzerer und einfacherer Er-
ledigung der Sache mit Vorbehalt des gewöhn-
lichen Uerfahrens bestehte. Dem Zahlungs-
befehl im Mahnverfahren ist außerdem noch der u8. · .;.... .,
sog. Vorbescheid im Verwaltungsstreitverfahren, weiteren. Nachweis lebenelängliche Rente (3 1).
167# Z Als Dienstzeit gilt die Zeit vom Tage
verwandt (s. Bescheid II). .----« - — —
des Eintritts in den altiven Militärdienst bis
Manifest als Zollpapier im Seeverkehr s. zum Ablauf des Tages der Entlassung; die
Zoll B VII Ze. Z Dienstzeit vor Beginn des 18. Lebensjahres
Mannschaftsversorgungsgesetz. Die Ver= wird, abgesehen vom Kriege, nicht gerechnet
lorgung der Bersonen *W[vo Unt e n I 6. 52 von Kriege-
es Reichsheeres, der Marine und der Schutz= jahren sowie der in außereuropäischen Ländern
tup#en, i mit rückwirkender Krt vom 1. April dienstlich zugebrachten Zeit, und gewisser Dienst-
05 ab durch das G., betr. die Versorgung zeiten bei Marine= und Schutztruppenmann-
der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, schaften s. Kriegsjahre chug “ 8, 54,
der kais. Marine und der kais. Schutztruppen, 65 des G. Freiheitsstrafe von mindestens einem
vom 31. Mai 1906 (Rl. 593), sog. Mann-Jahre und Kriegsgefangenschaft kommen in der
a ch a s ven oor *rt ng 8 setz Huesbes Regel nicht, # in alrechnung 8 8, 5.
e R. . Juni — Zl. 659; 2. Der nspru a u ente mu
Pensionierungsvorschrift für das preuß. Heer vor der Entlassung angemeldet werden, soweit
selben begriffen sind, mit mindestens acht-
jähriger Dienstzeit haben den gleichen An-
spruch auch ohne Dienstbeschädigung, wenn
und solange ihre Erwerbsfähigkeit infolge von
während der Dienstzeit eingetretenen Gesund-
heitsstörungen aufgehoben oder um wenigstens
10%90 gemindert ist. Kapitulanten mit mindestens
achtzehnjähriger Dienstzeit erhalten ohne jeden
vom 4. Aug. 1906; für die kais. Marine vom
Berlin) ge-
bei Militärpen-
Ver-
21. Mai 1908 bei Mittler,
regelt. Dasselbe stellt, wie
sionsgesetze (allgemein) erwähnt, die
sorgung gegenüber den bisher in Geltung ge-
er nicht auf Dienstbeschädigung beruht, in wel-
chem Falle derselbe auch nach der Entlassung
innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht
werden kann, bei Kriegsverwundungen ohne
Beschränkung (§ 2). Vorsätzlich herbeigeführte
wesenen Bestimmungen auf eine völlig neue Gesundheitsstörung gilt nicht als Dienstbeschä-
Grundlage, indem es nicht mehr die Dienst= digung (§ 3 Abs. 2).
unfähigkeit zur Grundlage der
macht, sondern die durch Dienstbeschädigung
herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit
und als Versorgung, abgesehen von den Neben= ruf zu
bezügen, eine nach dem Grade der Erwerbs-
unfähigkeit und den verschiedenen Dienstklassen.
abgestufte, der Unfallrente nachgebildete Rente,
3. Bei der Beurteilung
Versorgung des Grades der Erwerbsun fähig-
keit ist der von dem Verletzten vor seiner
Anstellung in den Militärdienst ausgeübte Be-
berücksichtigen, jedoch nicht für den
Fall der Erteilung des Zivilversorgungs= bzw.
Anstellungsscheins oder der Zivilversorgungs-
entschädigung (8 4; s. unter d). 4. Die Rente