Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Mannschaftsversorgungsgesetz 
beträgt für die Dauer der völligen Er- 
werbsunfähigkeit (Vollrente) bei Feldwebeln 
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der Zivilversorgungsschein wegen mangelnder 
Würdigkeit nicht erteilt wird, jedoch nur, so- 
900 .#K, Sergeanten 720 K, Unteroffizieren fern nicht ein Mangel an ehrliebender Ge- 
600 K, Gemeinen 540 K jährlich und für 
die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit den- 
sinnung vorliegt (§ 19). Die Entschädigung 
lann von denjenigen Kapitulanten, welche An— 
jenigen in Hundertsteln auszudrückenden Teil spruch auf den Zivilversorgungsschein haben, 
Maße der Er— 
Teilrente 
der Vollrente, welcher dem 
werbsunfähigkeit entspricht 
(§ 9). Die Vollrente erhöht sich für die 
Empfänger pensionsfähiger Löhnungsgeldzu- 
schüsse oder Zulagen (Stabshoboisten usw.) um 
drei Viertel der letzteren (§ 10). Bei Ka- 
pitulanten mit achtzehnjähriger Dienstzeit 
beträgt die Rente unbeschadet eines höheren 
Anspruches infolge geminderter Erwerbsunfähig- 
keit in jedem Falle die Hälfte der Vollrente 
und steigt für jedes weitere Dienstjahr um 3/100 
der letzteren (§ 11). b) Verstümmelungs- 
ulage wird neben der Rente bei dem 
durch Dienstbeschädigung herbeigeführten Ver- 
lust einer Hand, eines Fußes, der Sprache, 
des Gehörs auf beiden Ohren mit monatlich 
27 AK und bei Verlust der Sehkraft auf beiden 
Augen mit 54 (K monatlich gewährt. Die 
Verstümmelungszulage von 27 ( monatlich 
kann auch bei so hochgradigen Störungen der 
Gebrauchs= und Bewegungsfähigkeit von Glie- 
dern, daß dieselbe dem Verluste des Gliedes 
gleichzuachten ist, bei Verlust oder Erblindung 
eines Auges bei gleichzeitiger nicht völliger 
Gebrauchsfähigkeit des anderen, sowie bei son- 
stigen schweren Gesundheitsstörungen, wenn sie 
fremde Pflege und Wartung nötig machen, 
bewilligt und auf den doppelten Betrag erhöht 
werden, wenn eine der vorangegebenen Ge- 
sundheitsbeschädigungen ein schweres, den Ver- 
  
  
  
statt des letzteren bis zum Ablauf von vier 
Jahren nach der Entlassung aus dem Militär- 
dienst gewählt werden, sofern sie nicht schon 
in einer Stelle des Zivildienstes endgültig 
angestellt worden sind (§ 20). Ebenso kann 
den gedachten Kapitulanten auf ihren Antrag 
bis zum Ablauf eines Jahres nach der Ent- 
lassung gegen Verzicht auf den Schein und 
die Zivilversorgungsentschädigung eine ein- 
malige Geldabfindung von 1500 4 
gewährt werden, wenn sie für eine nützliche 
Verwendung des Geldes Gewähr bieten. Die 
Abfindung ist zurückzuzahlen, wenn der Emp- 
fänger im Zivildienst angestellt oder ununter- 
brochen länger als sechs Monate beschäftigt 
wird (§5 21, 22). e) Zivilversorgungsberechtigten 
Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger 
Dienstzeit, welche wegen körperlicher Gebrechen 
entlassen sind und nicht alsbald im Zivildienste 
Anstellung oder Beschäftigung finden, kann im 
Falle der Bedürftigkeit auf die Dauer eines 
Jahres nach der Entlassung eine Rente (sog. 
bedingte Rente) ev. ein Renten- 
zuschuß bis zur Höhe der Vollrente ihres 
Dienstgrades gewährt werden (§ 24) und das 
gleiche kann im Falle dringenden Bedürf- 
nisses vorübergehend geschehen bei Unteroffi- 
zieren und Gemeinen, die wegen körperlicher 
Gebrechen aus dem Dienst entlassen werden 
und auf Rente keinen Anspruch haben, bis 
  
  
letzten dauernd an das Krankenlager fesselndes zur Hälfte der Vollrente ihres Dienstgrades 
Siechtum oder Geisteskrankheit verursacht hat (8 25). 1) Die Alterszulage kann an 
(* 13). c) Die Kriegszulage, bei Marine= Empfänger von Kriegszulage (Rentenerhöhung 
mannschaften die Rentenerhöhung, bei usw.) von Vollendung des 55. Lebensjahres ab, 
Schutztruppenmannschaften die Tropenzu-= bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit auch 
lage wird in Höhe von 15 .K, die Tropen= schon früher, zur Erreichung eines jährlichen 
zulage in Höhe von 25 K monatlich bei einer 
durch Krieg bzw. Schiffbruch, klimatische Ein- 
wirkungen usw. herbeigeführten Dienstbeschä- 
digung und dadurch verursachten Aufhebung 
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit neben 
der Rente gewährt (§8 14, 57, 67—69). 
Kriegszulage, Rentenerhöhung und Tropen- 
zulage werden nicht nebeneinander gewährt. 
d) Den Anspruch auf den Zivilversor- 
gungsschein (s. d.) erwerben Kapitu- 
lanten, und zwar unabhängig von der Rente, 
durch zwölfjährige Dienstzeit, ebenso Kapitulan- 
ten mit geringerer Dienstzeit, wenn sie wegen 
körperlicher Gebrechen aus dem Dienst entlassen 
werden, sofern sie zum Beamten würdig und 
brauchbar erscheinen (§§8 15, 16). Den nicht zu 
den Kapitulanten gehörigen Unteroffizieren und 
Gemeinen kann auf ihren Antrag neben der 
Rente bei Brauchbarkeit und Würdigkeit zum 
Beamten ein Anstellungsschein für 
den Unterbeamtendienst gewährk werden (8 17). 
Kapitulanten, denen der Zivilversorgungsschein 
wegen mangelnder Brauchbarkeit zum Be- 
amten nicht erteilt werden kann, erhalten bei 
der Entlassung eine Zivilversorgungs- 
entschädigung von 12 K monatlich, 
welche auch dann bewilligt werden kann, wenn 
  
1 Gesamteinkommens von 600 K gewährt werden 
(§3§ 26, 59, 63). 
II. Das Recht auf den Bezug aller 
Versorgungsgebührnisse erlischt 
mit dem Wiedereintritt in den aktiven Militär- 
dienst, sowie durch rechtskräftige Verurteilung 
zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landes- 
verrats, Kriegsverrats oder Verrats militärischer 
Geheimnisse (§ 33). Das Recht ruht, 
solange der Versorgungsberechtigte nicht Reichs- 
angehöriger ist, oder wenn gegen ihn wegen 
der vorgenannten Verbrechen Klage erhoben 
bzw. die Einleitung der Strafverfolgung an- 
geordnet ist, solange er sich im Auslande auf- 
hält oder bei unbekanntem Aufenthalte (§ 35). 
Das Recht auf den Bezug der Rente bzw. 
der bedingten Rente und des Rentenzu- 
schusses (nicht auch der übrigen Gebührnisse) 
ruht ferner — falls sie nicht zum Unterhalt 
der Familie gewährt wird — bei Aufnahme in 
ein Invalidenhaus doder eine militäri- 
sche Kranken-, Heil= oder Pflegeanstalt; bei 
vorübergehender Heranziehung zum aktiven 
Militärdienst in Höhe des gewährten Dienst- 
einkommens und endlich während einer An- 
stellung oder Beschäftigung im Zivil- 
dienste. In diesem Falle ist das Ruhen 
  
 
	        
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