Mannschaftsversorgungsgesetz
beträgt für die Dauer der völligen Er-
werbsunfähigkeit (Vollrente) bei Feldwebeln
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der Zivilversorgungsschein wegen mangelnder
Würdigkeit nicht erteilt wird, jedoch nur, so-
900 .#K, Sergeanten 720 K, Unteroffizieren fern nicht ein Mangel an ehrliebender Ge-
600 K, Gemeinen 540 K jährlich und für
die Dauer teilweiser Erwerbsunfähigkeit den-
sinnung vorliegt (§ 19). Die Entschädigung
lann von denjenigen Kapitulanten, welche An—
jenigen in Hundertsteln auszudrückenden Teil spruch auf den Zivilversorgungsschein haben,
Maße der Er—
Teilrente
der Vollrente, welcher dem
werbsunfähigkeit entspricht
(§ 9). Die Vollrente erhöht sich für die
Empfänger pensionsfähiger Löhnungsgeldzu-
schüsse oder Zulagen (Stabshoboisten usw.) um
drei Viertel der letzteren (§ 10). Bei Ka-
pitulanten mit achtzehnjähriger Dienstzeit
beträgt die Rente unbeschadet eines höheren
Anspruches infolge geminderter Erwerbsunfähig-
keit in jedem Falle die Hälfte der Vollrente
und steigt für jedes weitere Dienstjahr um 3/100
der letzteren (§ 11). b) Verstümmelungs-
ulage wird neben der Rente bei dem
durch Dienstbeschädigung herbeigeführten Ver-
lust einer Hand, eines Fußes, der Sprache,
des Gehörs auf beiden Ohren mit monatlich
27 AK und bei Verlust der Sehkraft auf beiden
Augen mit 54 (K monatlich gewährt. Die
Verstümmelungszulage von 27 ( monatlich
kann auch bei so hochgradigen Störungen der
Gebrauchs= und Bewegungsfähigkeit von Glie-
dern, daß dieselbe dem Verluste des Gliedes
gleichzuachten ist, bei Verlust oder Erblindung
eines Auges bei gleichzeitiger nicht völliger
Gebrauchsfähigkeit des anderen, sowie bei son-
stigen schweren Gesundheitsstörungen, wenn sie
fremde Pflege und Wartung nötig machen,
bewilligt und auf den doppelten Betrag erhöht
werden, wenn eine der vorangegebenen Ge-
sundheitsbeschädigungen ein schweres, den Ver-
statt des letzteren bis zum Ablauf von vier
Jahren nach der Entlassung aus dem Militär-
dienst gewählt werden, sofern sie nicht schon
in einer Stelle des Zivildienstes endgültig
angestellt worden sind (§ 20). Ebenso kann
den gedachten Kapitulanten auf ihren Antrag
bis zum Ablauf eines Jahres nach der Ent-
lassung gegen Verzicht auf den Schein und
die Zivilversorgungsentschädigung eine ein-
malige Geldabfindung von 1500 4
gewährt werden, wenn sie für eine nützliche
Verwendung des Geldes Gewähr bieten. Die
Abfindung ist zurückzuzahlen, wenn der Emp-
fänger im Zivildienst angestellt oder ununter-
brochen länger als sechs Monate beschäftigt
wird (§5 21, 22). e) Zivilversorgungsberechtigten
Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger
Dienstzeit, welche wegen körperlicher Gebrechen
entlassen sind und nicht alsbald im Zivildienste
Anstellung oder Beschäftigung finden, kann im
Falle der Bedürftigkeit auf die Dauer eines
Jahres nach der Entlassung eine Rente (sog.
bedingte Rente) ev. ein Renten-
zuschuß bis zur Höhe der Vollrente ihres
Dienstgrades gewährt werden (§ 24) und das
gleiche kann im Falle dringenden Bedürf-
nisses vorübergehend geschehen bei Unteroffi-
zieren und Gemeinen, die wegen körperlicher
Gebrechen aus dem Dienst entlassen werden
und auf Rente keinen Anspruch haben, bis
letzten dauernd an das Krankenlager fesselndes zur Hälfte der Vollrente ihres Dienstgrades
Siechtum oder Geisteskrankheit verursacht hat (8 25). 1) Die Alterszulage kann an
(* 13). c) Die Kriegszulage, bei Marine= Empfänger von Kriegszulage (Rentenerhöhung
mannschaften die Rentenerhöhung, bei usw.) von Vollendung des 55. Lebensjahres ab,
Schutztruppenmannschaften die Tropenzu-= bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit auch
lage wird in Höhe von 15 .K, die Tropen= schon früher, zur Erreichung eines jährlichen
zulage in Höhe von 25 K monatlich bei einer
durch Krieg bzw. Schiffbruch, klimatische Ein-
wirkungen usw. herbeigeführten Dienstbeschä-
digung und dadurch verursachten Aufhebung
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit neben
der Rente gewährt (§8 14, 57, 67—69).
Kriegszulage, Rentenerhöhung und Tropen-
zulage werden nicht nebeneinander gewährt.
d) Den Anspruch auf den Zivilversor-
gungsschein (s. d.) erwerben Kapitu-
lanten, und zwar unabhängig von der Rente,
durch zwölfjährige Dienstzeit, ebenso Kapitulan-
ten mit geringerer Dienstzeit, wenn sie wegen
körperlicher Gebrechen aus dem Dienst entlassen
werden, sofern sie zum Beamten würdig und
brauchbar erscheinen (§§8 15, 16). Den nicht zu
den Kapitulanten gehörigen Unteroffizieren und
Gemeinen kann auf ihren Antrag neben der
Rente bei Brauchbarkeit und Würdigkeit zum
Beamten ein Anstellungsschein für
den Unterbeamtendienst gewährk werden (8 17).
Kapitulanten, denen der Zivilversorgungsschein
wegen mangelnder Brauchbarkeit zum Be-
amten nicht erteilt werden kann, erhalten bei
der Entlassung eine Zivilversorgungs-
entschädigung von 12 K monatlich,
welche auch dann bewilligt werden kann, wenn
1 Gesamteinkommens von 600 K gewährt werden
(§3§ 26, 59, 63).
II. Das Recht auf den Bezug aller
Versorgungsgebührnisse erlischt
mit dem Wiedereintritt in den aktiven Militär-
dienst, sowie durch rechtskräftige Verurteilung
zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, Landes-
verrats, Kriegsverrats oder Verrats militärischer
Geheimnisse (§ 33). Das Recht ruht,
solange der Versorgungsberechtigte nicht Reichs-
angehöriger ist, oder wenn gegen ihn wegen
der vorgenannten Verbrechen Klage erhoben
bzw. die Einleitung der Strafverfolgung an-
geordnet ist, solange er sich im Auslande auf-
hält oder bei unbekanntem Aufenthalte (§ 35).
Das Recht auf den Bezug der Rente bzw.
der bedingten Rente und des Rentenzu-
schusses (nicht auch der übrigen Gebührnisse)
ruht ferner — falls sie nicht zum Unterhalt
der Familie gewährt wird — bei Aufnahme in
ein Invalidenhaus doder eine militäri-
sche Kranken-, Heil= oder Pflegeanstalt; bei
vorübergehender Heranziehung zum aktiven
Militärdienst in Höhe des gewährten Dienst-
einkommens und endlich während einer An-
stellung oder Beschäftigung im Zivil-
dienste. In diesem Falle ist das Ruhen