Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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der Rente, welches 6 Monate nach der An— 
stellung oder dem Antritt der Beschäftigung ein- 
tritt, dahin beschränkt, daß nur Teilrenten 
unter 2½/100 der Vollrente, sowie bei höheren 
Renten außerdem der #%/100 der Vollrente über- 
steigende Betrag ruhen; ferner, daß bei Kapi- 
tulanten mit achtzehnjähriger Dienstzeit die Rente 
Margarine 
Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1997 (Rö l. 475) 
erheblichen polizeilichen Beschränkungen unter- 
worsen. M. sind diejenigen der Milchbutter 
oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, 
deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch 
entstammt. Für den Begriff der Ahnlichkeit 
sind in der Hauptsache die äußeren Merkmale 
nur ruht, soweit Zivildiensteinkommen und (Farbe und Konsistenz des Fettes) in Be- 
Rente den Betrag von 2000 K übersteigen tracht zu ziehen, so daß eine Fettzubereitung, 
würden, wobei jedoch Vollrentenerhöhungen für deren Aussehen eine Verwechslung mit Butter 
Löhnungsgeldzuschüsse usw. (s. Ia 4) nur so oder Butterschmalz durch das Publikum er- 
weit ruhen, als dies in den anderen Fällen möglicht, als butter= und butterschmalzähnlich 
bezüglich der Rente selbst der Fall ist, also unter auch dann betrachtet werden muß, wenn be- 
2½100 und über 6/100. Bezieht der Rentenemp= züglich des Geschmackes oder Geruches Ver- 
fänger eine im Zivildienst erdiente Pension, schiedenheit wahrnehmbar ist (Erl. vom 17. Nov. 
so tritt ein Ruhen der Rente nur ein, soweit 1908 — HMhl. 388 — Rsst. 41, 33). Auch 
Pension und zuerkannte Rente den in der bei weißlicher Farbe der M. kann Butterähn- 
zuletzt bekleideten Stelle erreichbaren Pensions= lichkeit angenommen werden (R#t. 42, 45). 
höchstbetrag, oder sofern dies für den Emp= Dem Gesetz, soweit es butterähnliche Fett- 
fänger vorteilhafter ist, die tatsächlich erdiente zubereitungen betrifft, unterliegen auch solche 
Pension und die nicht ruhenden Renten= Zubereitungen, welche nicht für Butter schlecht- 
teile den Betrag von 2000 .K jährlich über= hin, sondern für Butter in Verbindung mit 
steigen (§§ 36—38). Wegen des Begriffs „Zivil-- einem anderen nicht fetthaltigen Stoff als 
dienst" sowie der Berechnung des Zivildienst= Ersatzmittel dienen sollen und deshalb nicht 
einkommens s. § 36 Abs. 2 u. 3 und wegen der Butter schlechthin, sondern der Butter in 
des Erlöschens bzw. Verfalles des Zivilver-Verbindung mit diesem Stoffe ähnlich sehen 
sorgungs= und Anstellungsscheins s. Zivil-(Rst. 40, 148). Margarinekäse sind 
versorgungsschein IV. diejenigen läseartigen Zubereitungen, deren 
III. Den Hinterbliebenen eines Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch ent- 
verstorbenen Rentenempfängers (Witwe oder stammt. Kun stspeisefett sind die- 
eheliche, sowie legitimierte Abkömmlinge, ev. jenigen dem Schweineschmalz ähnlichen Zu- 
auch Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister, bereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließ- 
Geschwisterkinder und Pflegekinder) werden für lich aus Schweinefett besteht, mit Ausnahme 
die auf den Sterbemonat folgenden drei jedoch der unverfälschten Fette bestimmter Tiere 
Monate die Versorgungsgebührnisse im voraus oder Pflanzenarten, welche unter den ihrem 
in einer Summe als Gnadenviertel- Ursprung entsprechenden Bezeichnungen in den 
jahr gezahlt, was auch — von vorstehenden Verkehr gebracht werden (§ 1 a. a. O.). Diese 
Fällen abgesehen — bei Insuffizienz des Nach= Ausnahme bezieht sich nur auf Kunstspeisefett, 
lasses geschehen kann (§ 39); s. im übrigen nicht auch auf M. (R t. 42, 45). Die Ge- 
Militärhinterbliebenengese. Hihe und khderen oen ieuen. in denen r 
„ . Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig 
fun 6 Begeng Seilhstetinn ilt ebr usse 1l (l. Gewerbe) verkauft oder feilgehalten 
§8§ 27—32. nI v wird, mites an in die Angen logzencen Stilen 
5 . . » .. ie deutliche, nicht verwischbare Inschrift „Mar- 
V. Die unter I bis 1V erörterten Vorschriften garinc“,„Margarinekäse“, „Kunstspeisefett" tragen. 
finden mit gewissen Abweichungen Anwendung Die Gefäße müssen außerdem nach näherer Vor- 
auf die Unterllassen des Soldatenstandes der schrift der RK Bek. vom 4. Juli 1897 (RG- 
Marine, mit Ausschluß jedoch der Deck- Bl. 591) mit einem stets sichtbaren, bandförmigen 
offiziere (§§ 49—62) und der kais. Schutz= Streifen von roter Farbe versehen sein, welcher 
  
truppen in den afrikanischen Schutzgebieten 
(§§ 63—75), sowie auf die auf dem Kriegs- 
schauplatze befindlichen Personen der freiwil- 
ligen Krankenpflege, welche, soweit ihnen kein 
höherer Rang beigelegt ist, die Rente der Ge- 
bei Gefäßen bis zu 35 cm Höhe mindestens 
2 cm, im übrigen 5 em breit sein muß. Auf 
Gebinden und Kisten muß außerdem der Name 
oder die Firma des Fabrikanten und die Fabrik- 
marke (s. Warenbezeichnungen) an- 
meinen erhalten. gebracht sein. Im Einzelverkaufe müssen die 
VI. Wegen Erhöhung der Gebührnisse ge-, Umhüllungen die Bezeichnung „Margarine“, 
wisser Kategorien der vor dem 1. April 1905 „Margarinckäse“ oder „Kunstspeisefett" und die 
aus dem aktiven Militärdienst entlassenen In= Firma des Verkäufers enthalten. Der gewerb- 
validen, insbesondere der Kriegsteilnehmer, der liche Verkauf von M. oder Margarineläse ist 
Verstümmelten und Pflegebedürftigen s. 88 45, in würfelförmigen mit eingepreßter Inschrift 
47, 62, 74, und wegen des Ausschlusses von versehenen Stücken zulässig, wenn ein stück- 
Pfändung und Besteuerung der Versorgungs= weiser Verkauf erfolgt (§ 2 a. a. O.). Die Ver- 
gebührnisse § 40. S. auch Rechtsweg I.|mischung von M. mit Butter oder Butter- 
Romen, G. über die Versoraung der Personen der schmalz ist verboten (s. Butter). Für die 
Unterklassen des Reichsheeres usw., 1908. gleichzeitige Aufbewahrung, Herstellung usw. 
Margarine. Der Handel mit M., Margarine= von Käse und Margarinekäse gelten dieselben 
käse und Kunstspeisesett, die zum Genusse für Bestimmungen wie für den gleichzeitigen Ver- 
Menschen bestimmt sind, ist durch G., betr. den kauf von Butter und M. (§ 4 a. a. O.; s. But- 
Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren ter). In öffentlichen Angeboten, sowie in
	        
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