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werden nach § 304 St# B. bestraft (G. vom
7. Okt. 1865 — GES. 1033 —, vom 7. Juni
1369 — GS. 769 — und vom 3. Juni 1874
GE. 239; für Hohenzollern vgl. G. vom
11. April 1859 — GS. 190 — §8 6 und V. vom
6. Febr. 1868 — GS. 70).
Märkte und Messen. I. Begriff. Märkte
im Sinne der GewO. sind nur solche Märkte,
die behördlich festgesetzt sind (O# G. 9, 307;
K#J. 20 C 68). Wenn der betreffende Ge-
schäftsbetrieb als Marktverkehr (s. d.) gelten soll,
so müssen die Vorschriften der Marktordnung
über die Lage und den Ort sowic über die Gegen-
stände des Marktes beobachtet sein. Ubertretun-=
gen solcher Marktvorschriften, deren Erlaß durch
die Gew O. der Marktordnung überlassen ist,
auch hinsichtlich des Marktplatzes oder der Tages-
zeit, heben den Begriff des Marktverkehrs nicht
auf. Sie sind nicht als unbe fugte Ausübung des
Gewerbebetriebes im Umherziehen, sondern als
Märkte und Messen — Markthallen
ist. Für den LPB. Berlin tritt an Stelle des
Provinzialrats der Oberpräsident (Z6. 8# 127;
LVG. & 43 Abs. 1: G. vom 13. Juni 1900 —
GeS. 247 — §&+ 2 Ziff. 5). Die Festsetzung des
Marktplatzes und der Verkaufszeit an den
einzelnen Markttagen ist Aufgabe der Markt-
ordnung (s. Marktverkehr V).
3. Wochenmärkte. Auf Wochenmärkten
dürfen nur Wochenmarktsartikel (s. d.) feilge-
halten werden (GewO. 8§ 66; s. auch Hand.
werkerwarcng). Das Feilbicten von Waren,
die nicht zu den Wochenmarktsartikeln gehören,
ist ausschließlich auf Wochenmärkten, Gewerbe-
betrieb im Umherziehen (Erl. vom 20. März
1905 — Mittd St. 18, 38). Die Zahl, Zeit und
Dauer der Wochenmärkte wird durch den BezW.
sestgesetzt, und zwar unter Zustimmung des Ge-
meindevorstandes und der Gemeindevertretung
des Marktorts (GewO. § 65 Abs. 1; 36. § 128;
G. vom 13. Juni 1900 — GS. 247 — 9 2 Ziff. 3).
Verletzung der Marktordnung zu bestrafen, es Die Festsetzung der Verkaufszeit und die Be-
sei denn, daß sie mit dem Marktverkehr auch stimmung des Marktplatzes ist Sache der Markt-
tatsächlich in keinem Zusammenhange stehen ordnung (vgl. OV G. 15, 366). In größeren
(& GJ. 230C 78). Nach G., betr. die Bekämpfung ge= Städten werden Wochenmärkte vielfach in Markt-
meinge fährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 hallen (s. d.) abgehalten.
§ 15 (RGl. 306), können Märkte und Messen! III. Marktrecht. Früher war die Ab-
wegen Ansteckungsgefahr verboten werden. Das haltung von Messen und Märkten nur in solchen
gleiche gilt nach Viehseuchengesetz vom 26. Juni Gemeinden oder von solchen Personen zulässig,
1909 § 28 (Röl. 519) bei Seuchengefahr. denen das Meß= oder Marktrecht verliehen war;
Uber die Beschränkung des Marktverkehrs auf die Verleihung erfolgte durch landesherrlichen
Schlachtvicehmärkten im Interesse einer zuver= Akt (vgl. AvR. 1I, 8 8 105). Die GewO. kennt
lässigen Preisnotierung (. Markt-den Begriff des Marktrechts nicht mehr, nach
und Ladenpreise. ihr sind Märkte behördlich eingerichtete Ver-
II. Arten. Abgesehen von den Spezial= anstaltungen öffentlichrechtlichen Charakters.
märkten (s. d.) unterscheidet die GewO. Messen, Gegen die Festsetzung der Zahl, Zeit und Dauer
Jahrmärkte und Wochenmärkte. 1. Messen der Messen und Märkte steht dem Marktberech-
sind Märkte für den Großhandel (Ein= und tigten kein Widerspruch zu, ein Entschädigungs-
Verkauf von Waren im großen), doch wird der anspruch gebührt ihm nur dann, wenn durch die
Ausdruck auch gewöhnlichen Jahrmärkten bei= Anordnung die Zahl der bis dahin abgehaltenen
gelegt. Messen im eigentlichen Sinne bestehen Märkte vermindert wird, und eine größere Zahl
noch in Leipzig, Frankfurt a. M., Frankfurt a. O., ausdrücklich und unwiderruflich verliehen war.
Kassel und Braunschweig. Die Dauer der Messen!] Gemeinden, welche einen Entschädigungsan-
ist durch die Meßordnungen geregelt, Anderungen spruch geltend machen wollen, müssen außer-
bedürfen der Zustimmung der vertragsschließen dem nachweisen, daß ihr Recht auf einen spe-
den Staaten; sie erfolgen mit Genehmigung des ziellen lästigen Titel sich gründet (Gew O. § 65
Königs, der nach ALR. II, 8 &5 105 das Meß- # Abs. 2).
recht verleiht. Die betreffenden Anderungen Markthallen sind im Privatbesitze stehende
sind in der GS. veröffentlicht. Zur Bestreitung Gebäude, die zur Abhaltung von Märkten,
der Kosten der Kontrolle des Meßverkehrs wird meist von Wochenmärkten, bestimmt sind; in
nach Maßgabe der Meßordnung eine Meßgebühr der Regel ist die Gemeinde Eigentümerin.
(Meßzoll) erhoben. Für Frankfurt a. O. ist sie Werden in der M. öffentliche Märkte im Sinne
durch G. vom 28. Febr. 1877 (GS. 88) auf- der Gew. (s. Märkte und Messen I) ab-
gehoben. In den Handelsverträgen befinden sich gehalten, so finden auf den Verkehr alle Vor-
Vereinbarungen über den Besuch der Messen schriften der Gew O. über den Marktverkehr
durch ausländische Handels= und Ge-((. d.) und die Festsetzung der Märkte Anwen-
werbetreibende. dung (OVG. 15, 366). Dem Eigentümer steht
2. Jahrmärkte. Auf Jahrmärkten dürfen ein Einfluß auf die Gestaltung des Marktverkehrs
neben Wochenmarktsartikeln (s. d.) Verzeh= | kraft seines Hausrechts nicht zu, vielmehr hat
rungsgegenstände und Fabrikate aller Art feil= hierüber lediglich die Marktordnung (s. Markt-
geboten werden, jedoch ist zum Verkaufe von verkehr V) zu bestimmen. Gemeinden
geistigen Getränken (s. d.) zum Genuß auf der können daher auch den Verkehr nicht durch Orts-
Stelle die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde statut oder eine Betriebsordnung regeln. Die
erforderlich (GZGew O. 8 67). Ein Verkauf ohne Bestimmung einer Markthallenordnung, daß bei
diese Erlaubnis ist als unbefugte Ausübung der wiederholten groben Ordnungswidrigkeiten Aus-
Schankwirtschaft nach GewO. & 147 Abs. 1 weisung auf längere Zeit oder für immer zu-
Ziff. 1 strafbar (Ro#t. 1, 102). Die Festsetzung lässig ist, entbehrt der Rechtsgültigkeit (K G . 19,
der Zahl, Zeit und Dauer der Jahrmärkte er= 231). Wenn in M. der Wandergewerbebetrieb
folgt durch den Provinzialrat, gegen dessen und das Aufsuchen von Warenbestellungen ver-
Beschluß Beschwerde an den HM. zugelassen boten ist, so ist das Einbringen und Zutragen