114 Marktverkehr
mittlung erfolgt durch Umfrage, die Feststellung Ordnung und Wohlfahrt beschränkt werden
des Preises kurz vor Schluß des Marktes durch (KG.J. 15, 218). Zur Sicherung des Zoll-
Vereinbarung innerhalb der Kommission. Die interesses kann er durch den FM. in Zollgrenz-
Preisnotierung erfolgt nach Schlachtgewicht nach 1 bezirken einer besonderen Kontrolle unterworfen
Maßgabe der für seine Ermittlung erlassenen werden (V3G. vom 1. Juli 1869 — BGBl.
Bestimmungen (Erl. vom 9. Juli 1900 — HMBl. 317 — 8 124). Nach G., betr. die Bekämpfung
1909, 360). Nach § 2 a. a. O. kann durch die gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni
Landeszentralbehörde im Interesse einer zu-- 1900 § 15 (Roö#Bl. 306) können Märkte und
verlässigen Preisfeststellung marktähnlicher Ver- Messen wegen Ansteckungsgefahr verboten wer-
anstaltungen für Vieh und der Handel mit Vieh den. Das gleiche gilt nach Viehseuchengesetz vom
außerhalb des Marktplatzes während des Markt-- 26. Juni 1909 § 28 (RE l. 519) bei Seuchen-
tags und an den vorhergehenden und nach- gefahr. Die Bestimmungen über die Sonntags-
folgenden Tagen verboten werden. Nachbe= ruhe und über den Ladenschluß (s. Offene
stimmungen in § 3 c. a. O. Solche Anordnungen Verkaufsstellen)y finden auf den M. keine
sind getroffen für den Viehhandel außerhalb Anwendung. Die Behörden haben aber bei
des städtischen Viehhofs in Breslau (Erl. vom Festsetzung der Dauer der Marktzeit (s. Märkte
27. Okt. 1909 — HMl. 1910, 14), in Bromberg und Messen) auf die Vorschriften Rücksicht
i vom 13. Febr. 1910 — HMl. 146), in zu nehmen (AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai
Danzig (Erl. vom 21. Juni 1910 — HMl. 407), 1904 — HMl. 123 — Ziff. 87).
in Aachen (Erl. vom 23. Juli 1910 — HMM “ III. Marktstandsgeld. der M. darf
Bl. 504), in Berlin Erl. vom 12. Juli 1910 in keinem Falle mit anderen als solchen Aus-
— HWBl. 531), in Düsseldorf, Crefeld, Essen igaben belastet werden, welche eine Vergütung
und Duisburg (Erl. vom 6. Okt. 1910 — HMfür den überlassenen Raum und den Gebrauch von
Bl. 1911 S. 9—11), in Magdeburg (Erl. vom Buden und Gerätschaften bilden (GewO. 8§ 68).
28. Nov. 1910 — HMBl. 1911, ob„oDl Marktstandsgeld darf nicht für das bloße Pas-
Marktverkehr. I. Begriff. M. ist nur sieren des Marktes mit Marktwaren erhoben
derjenige Verkehr, bei dem es zugleich darauf werden (KGJ. 24 C24). Die Erhebung des
abgesehen ist, die sonst für den Gewerbebetrieb, Marktstandsgeldes ist durch G. vom
bestehenden Beschränkungen in derselben Weise 26. April 1872 (G S. 513) nebst AusfAnw. vom
wie bei öffentlichen Märkten außer Anwendung 10. Juni 1872 (MBl. 185) näher geregelt. Für
treten zu lassen. Ein solcher Verkehr darf nur den Gebrauch öffentlicher Plätze und Straßen
auf den behördlich festgesetzten Märkten geduldet zum Feilbieten von Waren auf Messen und
werden (OV. 8, 216; 21, 313). Ein M. kann Märkten darf ein Marktstandsgeld nur mit Zu-
auch auf Privatgrundstücken in Markthallen statt= stimmung der Gemeinde und Genehmigung des
finden (O##G. 15, 366). Für das Feilbieten Bez . (36. 8 130) eingeführt oder erhöht werden.
von Waren außerhalb des Marktorts und außer- Die Miete für Buden, Zelte, Tische, Unterlagen,
halb der Marktzeiten bewendet es bei den Vor-] Stangen oder sonstige Vorrichtungen, welche
schriften über den Gewerbebetrieb im Umher= den Verkäufern zum Gebrauch überlassen werden,
ziehen. Wegen der Beschränkungen des Vieh= ist in dem Marktstandsgeld nicht einbegriffen.
handels im Interesse einer zuverlässigen Feststel= Es ist unzulässig, den Verkäufern das Verlassen
lung der Preise für Schlachtvieh s. Vieh= des Standplatzes vor Bezahlung des Stand-
handel. Privatmärkte auf Grundstücken be= gelds zu verbieten (XKGJ. 8, 140). Die Ver-
dürfen keiner Genehmigung, da der Verkehr waltungsgerichte sind bei Klage wegen Voer-
auf ihnen nur einen marktähnlichen Charakter fügung oder Nichtzuteilung eines Verkaufs-
hat und den Vorschriften der GewO. über standes nur zu einer Nachprüfung nach der
Märkte #t- VI) nicht unterliegt (OVGG. 21, Richtung hin befugt, ob die Versagung auf
343). S. auch Märkte und Mesi sen I. Willkür oder auf sonstiger Pflichtwidrigkeit der
II. Beschränkungen. Der Besuch der Polizeibehörde beruht; OVG. vom 6. Nov. 1905
Messen, Jahr= und Wochenmärkte sowie der (Pr VBl. 28, 241).
Kauf und Verkauf auf ihnen steht einem jeden IV. Be ste uerung. Von der Hausier-
mit gleichen Befugnissen frei (s. auch Hand- steuer ist der M. befreit (Hausiersteuergesetz vom
werkerwaren). Beschränkungen des M. 3. Juli 1876 — GS. 42 — § 3 Ziff. 2—4; s.
der Ausländer als Erwiderung der im Auslande auch KGF. 6, 227). Die Tätigkeit wird bei
gegen Reichsangehörige angeordneten Beschrän= Deutschen und solchen Ausländern, die in Deutsch-
kungen bleiben dem BR. vorbehalten (Gew). land ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Nieder-
§ 64). Für den Handel von Markt zu Markt ist lassung haben, dem stehenden Gewerbebetriebe
ein Wandergewerbeschein nicht erforderlich; für zugerechnet (§ 4 a. a. O.). Nur das Darbieten
das Darbieten von Musikaufführungen, Schau= von Lustbarkeiten (GewO. 8§ 55 Abs. 1 Ziff. 4)
stellungen, theatralischen Vorstellungen oder unterliegt der „Hansiersteuer (Hausiersteuergesetz
sonstigen Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres § 1 Ziff. 4). Der Handel außerpreuß. Gewerbe-
Interesse der Kunst oder der Wissenschaft ob-
waltet, bedarf es jedoch eines
scheins (s. Gewerbebetrieb im Um-
berziehen IV; GewO. 8 55 Abs. 4), und
sofern das Darbielen von Haus zu Haus, auf
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an
anderen öffentlichen Orten erfolgt, der Erlaub- 1
nis der Ortspolizcibehörde (GewO. 8 60 a).
Der M. kann aus Rücksichten der öffentlichen
Wandergewerbe-
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treibender auf Messen und Jahrmärkten und
mit Verzehrungsgegenständen auf Wochenmärk-
ten ist von der Gewerbesteuer befreit (GewöSt G.
Juni 1891 — G. 265 — F 4 Ziff. 5).
Für die Beaufsichtigung der Messen und Märkte
können die Gemeinden nach KA#G. vom 14. Juli
1893 (GS. 152) § 6 Gebühren erheben, doch
orscheint die Zulässigkeit solcher Gebühren im
Oinblick auf Gew O. 8 68 zweifelhaft.