Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Marschgebührn 
V. Marktordnung (GewO. § 69). Zur 
Regelung der Verhältnisse des einzelnen Mark- 
tes dient die Marktordnung, die von der Orts- 
polizeibehörde im Einverständnisse mit dem 
Gemeindevorstand erlassen wird. Zu ihrer 
Gültigkeit und rechtsverbindlichen Kraft genügt, 
daß sie auf das Polizeigesetz vom 11. März 1850 
(GS. 265) § 6 Bezug nimmt, in ortsüblicher 
Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht und 
mit Zustimmung des Gemeindevorstands, was 
besonders zum Ausdruck zu bringen ist, erlassen 
wird. Die Form= und Publikationsvorschriften 
für ortspolizeiliche Verordnungen (Polizeigesetz 
§ 5) sind nicht maßgebend (KG. 8, 140; 12, 
170; 16, 307). Gegenstand der Regelung des 
M. in der Marktordnung ist die Bestimmung 
des Platzes (s. auch O##. 15, 366) für das 
Feilbieten von gleichartigen Gegenständen und 
für das Feilbieten im Umhertragen mit und 
ohne Ausruf, die Festsetzung der Verkaufszeit 
und die Gattung der Waren. Die Bestimmungen 
der Marktordnung dürfen nicht gegen die in 
der GewO. aufgestellten Grundsätze verstoßen. 
So darf z. B. die Marktordnung den Gewerbe- 
treibenden den Besuch des Marktes nicht vor- 
schreiben. Jeder derartige Zwang ist unge- 
setzlich. Sie darf auch den Gewerbebetrieb 
außerhalb des Marktes nicht beschränken oder 
verbieten, weder den stehenden, noch den ambu- 
lanten oder Hausierhandel, nicht einmal den 
marktähnlichen (KGJ. 24 C 24). Das Feil-- 
halten von Waren außerhalb des Marktplatzes 
auf Privatgrundstücken oder auf öffentlichen 
Straßen während der Marktzeit kann nicht ver- 
boten werden (OVG. 21, 343; K I. 24 C290). 
Durch die Marktordnung kann weder das Inden- 
handelfallen noch der Zwischenhandel verboten 
werden (KGJI.13, 260; 15, 234; Erl. vom 
18. Mai 1871 — MhBl. 176). Zulässig ist eine 
Vorschrift, wonach an bestimmten Verkaufs- 
stunden Tafeln von vorgeschriebener Beschaffen- 
heit mit dem Vor-- und Zunamen sowie mit dem 
Wohnorte des Verkläufers anzubringen sind 
(& GJ. 23 C29). Die Bestimmung einer Markt- 
ordnung, welche den Ankauf von Marktwaren 
vor Beginn der Marktzeit verbietet, ist rechts- 
ungültig (KGI. 22 C 15). Anderungen der 
Marktordnung sind in derselben Form zu be- 
wirken, die für den Erlaß der Marktordnung 
vorgeschrieben ist. Die Polizeibehörde kann die 
  
  
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isse — Masern 
der Landwehrkompagnie (Meldeort) zusammen- 
fällt (Wehr O. § 114 Ziff. 2 a Abs. 2 und Ziff. 2 b). 
Marschrouten ist die Bezeichnung für die 
Form derjenigen behördlichen Anordnungen, 
durch welche den Verpflichteten gegenüber, von 
dringenden Fällen abgesehen, im Krieg oder 
Frieden Quartier, Vorspann, Naturalverpflegung 
und Furage für marschierende usw. Truppen- 
teile in Anspruch genommen wird (s. Kriegs- 
leistungen, Naturalleistungsge- 
setz und Quartierleistungsgesetz 
IV). Die Form der M. ist vorgeschrieben für 
Friedensrequisitionen durch die Instr. vom 
31. Dez. 1868 Anl. A (neue Fassung durch AE. 
vom 3. Sept. 1870 — RG#Bl. 514), für Kriegs- 
requisitionen durch V. vom 18. April 1882 
(Rol. 47), z. Teil abgeendert durch V. vom 
27. Juni 1890 (RG Bl. 75). Die obere Leitung 
des Marschwesens und die Ausstellung der M. 
liegt in. Preußen den Regierungen, jetzt den 
Regierungspräsidenten ob (Instr. vom 31. Dez. 
1868 Anl. B). 
Martinimarktpreise s. Ablösung der 
Reallasten II 1. 
s. Eisenbahnbe-— 
amte I 
Maschinenbaufach 
Maschinenbauschulen s. Fachschulen I14. 
Maschinisten der Seedampfschiffe gehören zu 
den Schiffsoffizieren (s. d.). Nach G. vom 
11. Juni 1878 (Röl. 109) bedürfen sie eines 
Befähigungszeugnisses des Regierungspräsiden- 
ten nach Maßgabe der GewO. § 31. Die vom 
BR. auf Grund der GewO. § 31 Abs. 2 er- 
lassenen Vorschriften über den Nachweis der Be- 
fähigung sind durch RKBek. vom 7. Jan. 1909 
(RBl. 210) veröffentlicht. Es werden M. der 
I. bis IV. Klasse und Schiffsingenieure 
(s. d.), die zur Leitung von Maschinen auf Dampf- 
schiffen jeder Art und Größe befugt sind unter- 
schieden. S. dazu Erl. vom 14. März 1910 
(HMl. 82), RK Bek. vom 30. März 1910 (Zl. 
100), betr. Formulare zu den Prüfungs= und 
Befähigungszeugnissen, und vom 8. Juni 1910 
(ZBl. 242), betr. größere Dampfmaschinen- 
anstalten, sowie die Notiz im HMBl. 1911, 19. 
Prüfungskommissionen bestehen nach Erl. vom 
26. Jan. 1911 (HOMl. 28) in Königsberg, 
Danzig, Stettin, Flensburg und Geestemünde. 
Wegen der Gebühren der Mitglieder dieser Prü- 
fungskommissionen s. Erl. vom 26. Jan. 1911 
  
Benutzung des bisherigen Marktplatzes ohne 
(HMl. 29). Für die Maschinisten auf See- 
Zustimmung der Gemeindebehörde nicht ver-[sischereifahrzeugen gelten besondere 
bieten (O##G. 22, 335). 
Marktordnung werden nach GewO. 8 149 Abs. 1 
bestraft. S. auch unter III. 
Marschgebührnisse werden an Militärdienst- 
pflichtige bei Einberufungen zum Dienst sowie 
bei Entlassungen nach Maßgabe der darüber 
bestehenden Vorschriften gezahlt. Die Gestel- 
lung im Stationsorte des Kompagniebezirks zur 
Erläuterung schriftlicher Meldungen, sowie die 
Gestellung zu Kontrollversammlungen begründet 
keinen Anspruch auf Gebühren (Wehr . 8§ 114 
Ziff. 2 a, 115 Ziff. 2). Mannschaften, welche 
Verstöße gegen die 
Vorschriften nach R# Bek. vom 5. Mai 1904 
RG# l. 163). Die Formulare für Befähigungs- 
zeugnisse sind im ZBl. 1904, 254 veröffentlicht. 
S. dazu Erl. vom 24. Sept. 1904 (HOMl. 408). 
Die Befugnis zur Ausübung des Gewerbes 
kann auf Grund des G., betr. Untersuchung von 
Schiffsunfällen, vom 27. Juli 1877 (REGl. 549) 
entzogen werden (s. Schiffsunfälleusf- 
Anuw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HMl. 
123 — Ziff. 39). ·» 
Masern gehören weder zu den gemeingefähr- 
lichen Krankheiten des G. vom 30. Juni 1900 
  
zu ihrer persönlichen Vernehmung in das Stabs= (RGBl. 306), noch zu den im G. vom 28. Aug. 
quartier des Bezirkskommandos berufen werden, 1905 (GS. 373) aufgeführten übertragbaren 
haben jedoch nach den hierüber bestehenden be= Krankheiten. Ihre polizeiliche Bekämpfung ist 
sonderen Bestimmungen Anspruch auf M., wenn daher in der Regel ausgeschlossen, doch hat das 
das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte St M. wiederholt von der Befugnis Gebrauch 
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