Marschgebührn
V. Marktordnung (GewO. § 69). Zur
Regelung der Verhältnisse des einzelnen Mark-
tes dient die Marktordnung, die von der Orts-
polizeibehörde im Einverständnisse mit dem
Gemeindevorstand erlassen wird. Zu ihrer
Gültigkeit und rechtsverbindlichen Kraft genügt,
daß sie auf das Polizeigesetz vom 11. März 1850
(GS. 265) § 6 Bezug nimmt, in ortsüblicher
Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht und
mit Zustimmung des Gemeindevorstands, was
besonders zum Ausdruck zu bringen ist, erlassen
wird. Die Form= und Publikationsvorschriften
für ortspolizeiliche Verordnungen (Polizeigesetz
§ 5) sind nicht maßgebend (KG. 8, 140; 12,
170; 16, 307). Gegenstand der Regelung des
M. in der Marktordnung ist die Bestimmung
des Platzes (s. auch O##. 15, 366) für das
Feilbieten von gleichartigen Gegenständen und
für das Feilbieten im Umhertragen mit und
ohne Ausruf, die Festsetzung der Verkaufszeit
und die Gattung der Waren. Die Bestimmungen
der Marktordnung dürfen nicht gegen die in
der GewO. aufgestellten Grundsätze verstoßen.
So darf z. B. die Marktordnung den Gewerbe-
treibenden den Besuch des Marktes nicht vor-
schreiben. Jeder derartige Zwang ist unge-
setzlich. Sie darf auch den Gewerbebetrieb
außerhalb des Marktes nicht beschränken oder
verbieten, weder den stehenden, noch den ambu-
lanten oder Hausierhandel, nicht einmal den
marktähnlichen (KGJ. 24 C 24). Das Feil--
halten von Waren außerhalb des Marktplatzes
auf Privatgrundstücken oder auf öffentlichen
Straßen während der Marktzeit kann nicht ver-
boten werden (OVG. 21, 343; K I. 24 C290).
Durch die Marktordnung kann weder das Inden-
handelfallen noch der Zwischenhandel verboten
werden (KGJI.13, 260; 15, 234; Erl. vom
18. Mai 1871 — MhBl. 176). Zulässig ist eine
Vorschrift, wonach an bestimmten Verkaufs-
stunden Tafeln von vorgeschriebener Beschaffen-
heit mit dem Vor-- und Zunamen sowie mit dem
Wohnorte des Verkläufers anzubringen sind
(& GJ. 23 C29). Die Bestimmung einer Markt-
ordnung, welche den Ankauf von Marktwaren
vor Beginn der Marktzeit verbietet, ist rechts-
ungültig (KGI. 22 C 15). Anderungen der
Marktordnung sind in derselben Form zu be-
wirken, die für den Erlaß der Marktordnung
vorgeschrieben ist. Die Polizeibehörde kann die
115
isse — Masern
der Landwehrkompagnie (Meldeort) zusammen-
fällt (Wehr O. § 114 Ziff. 2 a Abs. 2 und Ziff. 2 b).
Marschrouten ist die Bezeichnung für die
Form derjenigen behördlichen Anordnungen,
durch welche den Verpflichteten gegenüber, von
dringenden Fällen abgesehen, im Krieg oder
Frieden Quartier, Vorspann, Naturalverpflegung
und Furage für marschierende usw. Truppen-
teile in Anspruch genommen wird (s. Kriegs-
leistungen, Naturalleistungsge-
setz und Quartierleistungsgesetz
IV). Die Form der M. ist vorgeschrieben für
Friedensrequisitionen durch die Instr. vom
31. Dez. 1868 Anl. A (neue Fassung durch AE.
vom 3. Sept. 1870 — RG#Bl. 514), für Kriegs-
requisitionen durch V. vom 18. April 1882
(Rol. 47), z. Teil abgeendert durch V. vom
27. Juni 1890 (RG Bl. 75). Die obere Leitung
des Marschwesens und die Ausstellung der M.
liegt in. Preußen den Regierungen, jetzt den
Regierungspräsidenten ob (Instr. vom 31. Dez.
1868 Anl. B).
Martinimarktpreise s. Ablösung der
Reallasten II 1.
s. Eisenbahnbe-—
amte I
Maschinenbaufach
Maschinenbauschulen s. Fachschulen I14.
Maschinisten der Seedampfschiffe gehören zu
den Schiffsoffizieren (s. d.). Nach G. vom
11. Juni 1878 (Röl. 109) bedürfen sie eines
Befähigungszeugnisses des Regierungspräsiden-
ten nach Maßgabe der GewO. § 31. Die vom
BR. auf Grund der GewO. § 31 Abs. 2 er-
lassenen Vorschriften über den Nachweis der Be-
fähigung sind durch RKBek. vom 7. Jan. 1909
(RBl. 210) veröffentlicht. Es werden M. der
I. bis IV. Klasse und Schiffsingenieure
(s. d.), die zur Leitung von Maschinen auf Dampf-
schiffen jeder Art und Größe befugt sind unter-
schieden. S. dazu Erl. vom 14. März 1910
(HMl. 82), RK Bek. vom 30. März 1910 (Zl.
100), betr. Formulare zu den Prüfungs= und
Befähigungszeugnissen, und vom 8. Juni 1910
(ZBl. 242), betr. größere Dampfmaschinen-
anstalten, sowie die Notiz im HMBl. 1911, 19.
Prüfungskommissionen bestehen nach Erl. vom
26. Jan. 1911 (HOMl. 28) in Königsberg,
Danzig, Stettin, Flensburg und Geestemünde.
Wegen der Gebühren der Mitglieder dieser Prü-
fungskommissionen s. Erl. vom 26. Jan. 1911
Benutzung des bisherigen Marktplatzes ohne
(HMl. 29). Für die Maschinisten auf See-
Zustimmung der Gemeindebehörde nicht ver-[sischereifahrzeugen gelten besondere
bieten (O##G. 22, 335).
Marktordnung werden nach GewO. 8 149 Abs. 1
bestraft. S. auch unter III.
Marschgebührnisse werden an Militärdienst-
pflichtige bei Einberufungen zum Dienst sowie
bei Entlassungen nach Maßgabe der darüber
bestehenden Vorschriften gezahlt. Die Gestel-
lung im Stationsorte des Kompagniebezirks zur
Erläuterung schriftlicher Meldungen, sowie die
Gestellung zu Kontrollversammlungen begründet
keinen Anspruch auf Gebühren (Wehr . 8§ 114
Ziff. 2 a, 115 Ziff. 2). Mannschaften, welche
Verstöße gegen die
Vorschriften nach R# Bek. vom 5. Mai 1904
RG# l. 163). Die Formulare für Befähigungs-
zeugnisse sind im ZBl. 1904, 254 veröffentlicht.
S. dazu Erl. vom 24. Sept. 1904 (HOMl. 408).
Die Befugnis zur Ausübung des Gewerbes
kann auf Grund des G., betr. Untersuchung von
Schiffsunfällen, vom 27. Juli 1877 (REGl. 549)
entzogen werden (s. Schiffsunfälleusf-
Anuw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — HMl.
123 — Ziff. 39). ·»
Masern gehören weder zu den gemeingefähr-
lichen Krankheiten des G. vom 30. Juni 1900
zu ihrer persönlichen Vernehmung in das Stabs= (RGBl. 306), noch zu den im G. vom 28. Aug.
quartier des Bezirkskommandos berufen werden, 1905 (GS. 373) aufgeführten übertragbaren
haben jedoch nach den hierüber bestehenden be= Krankheiten. Ihre polizeiliche Bekämpfung ist
sonderen Bestimmungen Anspruch auf M., wenn daher in der Regel ausgeschlossen, doch hat das
das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte St M. wiederholt von der Befugnis Gebrauch
8“