Maß= und Gewichtsrevisionen — Materialsteuern 117
beruhen (§ 6). Für den Verkauf weingeistiger! Staubecken geschaffen und die Abflußverhältnisse
Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürsen nur ge-der Seen verbessert werden. Das Unternehmen
cichte Thermo-Alkoholometer, für die entgelt= wird gebaut für Finowkähne unter Mitberücksichti-
liche Abgabe von Gas nur geeichte Gasmesser#egung der größeren Breite der Pregelfahrzeuge;
angewendet und bereitgehalten werden (§ 8)./ es ist 51,5 km lang und erhält 7 Schleusen sowie
Wein, Obstwein und Bier dürfen vorbehaltlich 1 Ausgleichschleuse an der Einmündung bei
der Ausnahmen für ausländische Erzeugnisse Allenburg. Die Beteiligten stellen den Grund-
nur in geeichten Fässern dem Käufer überliefert erwerb, auch leistet die Provinz Ostpreußen einen
werden (8 9). Es wirs zwischen Neueichung und Beitrag von 200 000 . zu den Kosten der Stau-
Nacheichung unterschieden (§ 10). Die Nach= becken. Das Gesetz, das sich im allgemeinen den
eichung ist vorbehaltlich der vom BR. zugelassenen Bestimmungen des Wasserstraßengesetzes (s. d.)
Ausnahmen innerhalb der im § 11 bezeichneten anschließt, legt in § 2 die Verpflichtung fest, un-
Fristen vorzunehmen. Gasmesser sind von der entgeltlich die Mitbenutzung der öffentlichen
Nacheichung ausgenommen (8§8 11, 12). Im Wege zu gestatten.
eichpflichtigen Verkehr ist die Anwendung und Materialprüfungsamt (Königliches) ist durch
Bereithaltung von unrichtigen Maßen, Gewichten, Vereinigung der früheren Mechanisch-techni-
Wagen, Thermometern, Alkoholometern und Gas= schen Versuchsanstalt bei der Technischen Hoch-
messern sowie die Anwendung von unrichtigen schule zu Berlin und der früheren Chemisch-tech-
Fassern und die von sonstigen vom Bl. nischen Versuchsanstalt bei der Bergakademie ge-
fur eichpflichtig erklärten Gegenständen ver- bildet und nach Dahlem gelegt worden (UZ l.
boten (§ 13). Strafbestimmung im § 22; neben 11904, 447). Es gehört zum Ressort des Kultus-
der Strafe ist auf Einziehung und Unbrauchbar= ministeriums, besteht aus verschiedenen Ab-
machung der vorschriftswidrigen Metgeräte zu teilungen und hat die Aufgabe: 1. die Ver-
erkennen. S. auch Erl., betr. Behandlung ein- fahren, Maschinen, Instrumente und Apparate
gezogener vorschriftswidriger Eichgegenstände, für das Materialprüfungswesen im öffentlichen
vom 8. u. 29. Jan. 1903 (OMl. S. 13, 28) sowie Interesse auszubilden und zu vervollkommnen:;
Erl. vom 12. März 1903 (HMl. 88). Zur 2. die Prüfung von Materialien und Konstruk-
Eichung und Stempelung sind nur zuzulassen tionsteilen im öffentlichen oder wissenschaftlichen
dicjenigen Längenmaße, welche dem Meter oder Interesse oder gegen Bezahlung nach der Ge-
seinen ganzen Vielfachen oder seiner Hälfte, bührenordnung für Behörden und Private aus-
seinem fünften oder seinem zehnten Teil ent= zuführen und über den Befund amtliche Zeug-
sprechen, diejenigen Körpermaße, welche dem #nisse und Gutachten auszustellen; auch auf Ver-
Kubilmeter, dem halben Kubikmeter, dem Hekto- langen beider Parteien als Schiedsrichter in
liter, dem halben Hektoliter oder den ganzen Streitfragen über die Prüfung und Beschaffen-
Vielfachen dieser Maßgrößen, oder dem Liter, heit von Materialien und Konstruktionsteilen.
seinem Zwei-, Fünf-, Zehn= oder Zwanzigfachen der Technik zu entscheiden (s. auch Papier).
oder seiner Hälfte, seinem vierten, fünften, zehn--Materialsteuern. I. Unter M. (Nohstoff-
ten, zwanzgigsten, fünfzigsten oder hundertsten steuern) werden Verbrauchsteuern (s. d. unter
Teil entsprechen, diejenigen Gewichte, welche!I, II) verstanden, bei denen sich die Steuer-
dem Kilogramm, dem Gramm oder dem Milli= pflicht nach der Menge derienigen Rohstoffe be-
gramm oder dem Zwei-, Fünf-, Zehn-, Zwanzig= mißt, die zur Herstellung bestimmter Waren ver-
oder Fünfzigfachen dieser Größe oder der Hälfte, wendet werden. Man pslegt den M. den Vor-
dem vierten, dem fünften oder dem achten oder wurf zu machen, daß bei ihnen die Erhebung
dem zehnten Teil des Gramms entsprechen. der Steuer besonders weit vor dem Zeitpunkte
Außerdem sind zur Eichung zuzulassen Förder-des Verbrauches der fertigen Ware zurückliegt
wagen und Fördergefäße ohne Rücksicht auf den! (s. a. a. O.). Auch werden sie insofern als un-
Raumgehalt (§ 14). Meßgeräte, welche von einem gerecht bezeichnet, als sie den Grad, in dem die
Eichungsamte geprüft und gestempelt sind, dürfen verwendeten Rohstoffe bei der Fabrikation aus-
im ganzen Reichsgebiete angewendet werden # genützt werden, unberücksichtigt lassen, so daß die-
(§ 21). jenigen Gewerbetreibenden, die mit besseren
IV. Ausführung der Eichung und #Betriebseinrichtungen versehen sind, d. i. regel-
Stempelung. Die Eichung und Stem= mäßig die kapitalkräftigeren, von der Steuer ver-
pelung erfolgt durch Eichämter (s. d.). Für hältnismäßig leichter betroffen werden, als die
die UÜberwachung des Eichungswesens überhaupt Inhaber der kleineren Betriebe. Endlich wird
ist die Normaleichungskommission (s. d.) bestellt. 1 gegen sie eingewendet, daß die Vergütung der
S. auch Eichungsinspektoren. M. bei der Ausfuhr leicht zu Ubervergütungen
V. Elektrische Maßeinheiten. (Ausfuhrprämien) führt, wie dies besonders bei
Diese sind durch G. vom 1. Juni 1898 (REGl.der Vergütung der Zuckersteuer (s. d. unter Ib
905) besonders geregelt (s. d.). und II) hervorgetreten ist. Andererseits ist aber
Mah= und Gewichtsrevisionen s. Maß= und nicht zu übersehen, daß die M. die Gewerbe-
Gewichtsordnung III. treibenden zu möglichster Ausnützung der Roh-
Masurischer Kanal will die im masurischen stoffe, und demzufolge zu tunlichst zweckentspre-
Seengebiete vorhandenen, im ganzen 223 km chender Einrichtung des Betriebes anregt, so daß
langen Schiffahrtsstraßen durch Alle und Pregel nicht selten die Einführung einer M. einen er-
mit der Ostsee verbinden. G. vom 14. Mai 1908 heblichen Aufschwung der beteiligten Industrie
(GS. 141) stellt für die Ausführung 14 700 000 . zur Folge gehabt hat (Beispiele: die deutsche
bereit; gleichzeitig sollen zur Zurückhaltung Branntwein= und Zuckersteuer, vgl. Brannt-
von Schadenswassern in dem Quellgebiete der wein besteuerung Illa, Zuckersteuer
Seen mit einem Aufwande von 1 815 000 .A(II b). Es ist deshalb nicht ohne weiteres zutreffend,