Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

122 Medizinalwesen (wissenschaftliche Deputation für das M.) — Meer und Meeresufer. 
suchungsstelle mit denselben Aufgaben. — Über und die Land= und Hcerstraßen, unbeschadet selbst- 
die Verteilung des Staatsgebiets auf alle diese verständlich der Verschiedenheiten, die sich aus 
Anstalten vgl. Erl. vom 14. April 1910 (MMBl. der verschiedenen Natur dieser Sachen ergeben. 
189). Unter Meeresufer ist aber hier nicht das Ufer 
Medizinalwesen (wissenschaftliche Deputation des Meeres im obigen Sinne (s. 1) zu verstehen. 
für das M.) s. Deputationen, staat-Meeresufer im Sinne des ALR. und auch des 
liche I. gemeinen und römischen Rechts (littora maris, 
Meer und Meeresnfer. I. Das Meer besteht Gestade des Meeres) ist vielmehr gleichbedeutend 
wie die Wasserläufe aus dem Bett, dem darin mit Meeresstrand. Der Strand ist jedoch 
enthaltenen Wasser und den Ufern. Letztere sind nicht, wie das RG. in der oben angeführten Ent- 
als Teile der anstoßenden Grundstücke Gegen= scheidung Kolberg contra Fiskus unzutreffend 
stand des Privatrechts und bieten nach keiner annimmt, der äußerste Teil des festen Landes, 
Richtung hin Besonderheiten dar. Eine Ufer-= sondern der an das private Ufer des Festlandes 
Unterhaltungspflicht der Anlieger besteht nicht. oder der Inseln (RGZ. 1, 307) angrenzende, 
Über den Schutz der Ufer gibt es keine Vor- infolge des Fallens und Steigens der See 
schriften. Er ist Sache desjenigen, welcher ein regelmäßig bald trocken liegende, bald wasser- 
Interesse daran hat. Der Staat schreitet nur bedeckte Teil des Meeresbettes. Seine Grenze 
ein, wenn besondere, im einzelnen Falle ent- ist seewärts stetem Wechsel unterworfen und 
scheidende Gründe vorliegen. Eine Pflicht zum rechtlich ohne Interesse. Gegen das Ufer wird er 
Uferschutz liegt auch ihm nicht ob. durch die Linie zwischen Ufer und Bett, das ist 
II. Das Bett und das darin befindliche die Linie des mittleren höchsten Wasserstandes 
Wasser stehen überwiegend unter Gesichtspunkten n und, soweit die Gezeiten (Ebbe und Flut) wirken, 
des öffentlichen Rechts. So stimmen alle Rechts= wie in RGZ. 44, 130 zutreffend ausgeführt ist, 
systeme darin überein, daß an ihnen als Ganzem die Linie der mittleren ordinären Flut be- 
Eigentum und sonstige Privatrechte nicht möglich grenzt. Diese Grenze ist durch die Natur gegeben, 
sind. Das gilt von dem Wasser des Mceres da sie sich im wesentlichen mit der Vegetations- 
schon seiner Natur nach. Für das Bett dagegen grenze oder doch der Grenze zwischen Land= und 
liegen die Grundsätze minder klar. Als Ganzes Wasserflora deckt. 
ist zwar auch dieses dem Privateigentum ente III. Was die Eigentumsverhält- 
zogen, da es so der menschlichen Beherrschung nisse am Strande betrifft, so kann er, 
nicht unterliegt. Soweit jedoch an einzelnen weil der unmittelbaren menschlichen Beherr- 
Meeresteilen die Herrschaft einer Person nicht schung nicht entzogen, an sich sowohl nach ge- 
völlig ausgeschlossen ist, wird vielsfach an ihnen meinem Rechte, wie nach ALR. im Privateigen- 
auch das Privateigentum nicht grundsätzlich versagt tum stehen. Dieses ist jedoch, da der Strand nach 
(Seuff A. 38 Nr. 362; 55 Nr. 194; Urt. des R. jetzigem Recht, und zwar als res publica nach ge- 
in Sachen Kolberg contra Fistus vom 2. Mai meinem Recht und als gemeines Eigentum des 
1900, V2/1900). Darüber herrscht aber wiederum Staates nach ALR. an sich nicht Gegenstand 
ttbereinstimmung, daß Eigentum und andere des Privateigentums ist, als in der Vergangen- 
Privatrechte nur unbeschadet des Gemeinge= heit rechtsgültig begründet besonders nachzu- 
brauches, dem das Mcer gewidmet ist (die Be- 1 weisen. Soweit es nachweisbar sein sollte, ist 
nutzung zur Schiffahrt, Fischerei und allen mög= jedoch das Privateigentum ebenso wie das ge- 
lichen Nutzungen, zum Gehen, Reiten, Fahren, meine Eigentum des Staates nach ALR. und wie 
Baden, Anlanden am Strande usw.; vgl. auch seine regalen Nutzungsrechte nach gemeinem 
OG. 33, 450; 52, 350), zulässig sind. Große Rechte durch Bestimmung des Strandes für den 
Verschiedenheit der Ansichten besteht hinsichtlich Gemeingebrauch (s. o.) beschränkt. Wer den 
der rechtlichen Eigenschaften des Mecres als Strand in ciner die Benutzung derselben Strecke 
Sache. Das BG#. enthält nichts darüber. Es oder Stelle seitens eines anderen ausschließenden. 
bewendet daher bei den Grundsätzen des ge- Weise benutzen will, bedarf dazu der staatlichen 
meinen Rechts und des ALR. In jenem haben Genehmigung. Tiese Polizei des Gemein- 
sich feste Anschauungen nicht entwickelt. Bald gebrauchs steht der Ortspolizeibehörde zu (§ 6b 
wird das Meer als res communis omnium, des G. vom 11. März 1850 über die Polizei- 
bald als res publica, bald als res nullius behandelt, verwaltung und § 6GCb der V. vom 20. Sept. 
ohne daß dabei die rechtlichen Eigentümlichkeiten 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu 
dieser Sachbegriffe immer klar auseinander ge= erworbenen Landesteilen — G 1525; R#. 
halten werden. Partikularrechtlich (iütisches Low) 1, 307; O#G. 46, 310; 51, 302; 54, 261). So- 
wird die Ansicht in der Gerichtspraxis vertreten, weit es sich um Bauten am Strande handelt, ist 
daß das Bett des Meeres lediglich dem Hoheits- gemäß ALnK. II, 15 § 62 und den besonderen 
rechte des Staates unterstellt sei dergestalt, daß darüber ergangenen polizeilichen Bestimmungen 
ausschließlich ihm das Recht zustehe zu bestimmen, unter dem Gesichtspunkte der Strom= und 
ob Teile des Meeres in commercium treten Schiffahrtspolizei die Genehmigung der Landes- 
sollen, und daß demgemäß nur er die Befugnis # polizeibehörde erforderlich. Im übrigen können 
besitze, dem Meere abgewonnenes Land zu ok= die bei den Strömen und den Land= und Heer- 
kupieren. Das AR. behandelt ebenfalls das straßen geltenden Grundsätze, betr. die Gestal- 
Meer als Ganzes nicht und enthält auch keine tung der Eigentumsverhältnisse in dem Falle, 
Bestimmungen über das Bett des Mecres im wenn diese Sachen ganz oder teilweise aufhören 
besonderen. Dagegen erklärt es das Meeres- gemeines Eigentum des Staates zu sein, mit 
ufer für gemeines Eigentum des Staates (§21 NRücksicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Ver- 
II, 14) und stellt es damit unter dieselben recht= schiedenheiten auf den Strand und die der 
lichen ccheah seit 26p wic die öffentlichen Flüsse, menschlichen Beherrschung zugänglichen Teile des 
  
  
 
	        
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