124
Staaten von Nordamerika gegenüber zuzu-
lassen. Infolgedessen wurde durch § 21 Abs. 3
StAng G. der Weg der Staatsverträge zu ähn-
lichen Verabredungen auch mit anderen Staaten
offen gehalten. -
Mehr-uudevetleiftungbeiderGe-,
meindebesteuerung s. Kommunalabgaben
gesetz II B 1; bei den Kreisabgaben s. d. III B;
bei den Provinzialabgaben f. d. II; bei den Kir-
chenstenern s. d. 1I 2za. S. auch Handcels-
kammern V und Handwerkskam-
mern VII.
Meiereien. Für diese können gemäß GewO.,
8 105 e durch den Regierungspräsidenten, im
LPB. Berlin durch den Polizeipräsidenten, Aus-
nahmen von dem Verbote der Sonntagearbeit
(s. Sonntagsruhe im Gewerbe-
betrieb) zugelassen werden. Nach AusfAnw.
z. Gew O. vom 1. Mai 1904 (OM Bl. 123) Ziff. 170.
kann die Versorgung der Kundschaft mit Molkere i-
produkten während der für den Handel mit
diesen freigegebenen Stunden (s. Sonntags-
ruhe im Handelsgewerbe) gestattet
werden. In M. (Molkereien) und Betrieben zur
Mehr= und Minderleistung bei der Gemeindebesteuerung — Moeinungsverschiedenheiten
sion verlangt werden. Geschieht dies nicht,
oder führt die Beratung der Kommission nicht
zu einer Verständigung, so tritt auf Antrag
eines Teiles bei dem Vorhandensein der Vor-
aus giebung unter c die Beschlußfassung nach
8 ZG. cin. b) Dieselben Bestimmungen
Fusen sich in den 88 36, 56 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2
der Westf St O, vom 19. März 1856 (GES. 237),
sowie für die rhein. Stadtgemeinden mit kolle-
gialischem Magistrat in § 74 der Rhein St O. vom
15. Mai 1858 (GS. 400. e) Für Frankfurt a. M.
golten dieselben Bestimmungen wie für die östl.
Provinzen (Gem VG. vom 25. März 1867 —
GS. 101 — §§ 46, 63 Ziff. 2). Dieselben greifen
auch für das Gebict der St O. für Hessen-Nassau
vom 4. Aug. 1897 (G. 254) Platz, in deren
§§ 39, 61 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 die einschlägigen
Vorschriften des § 17 3G. mit Aufnahme ge-
fuuden haben. d In den Stadtgemeinden der
hohenzoll. Lande ist der Gemeinderat nach den
§8§ 68 Abs. 3 und 69 Abs. 1 der HohenzollG##m O.
vom 2. Juli 1900 (GS. 189) verpflichtet, die
Ausführung von Beschlüssen der Gemeindever-
sammlung (Gemeindevertretung), welche nach
Sterilisierung von Milch, in welchen mindestens seiner Ansicht das Gemeinwohl oder Gemeinde-
zohn Arbeiter beschäftigt werden oder durch interesse erheblich verletzen, auszusetzen, und falls
elementare Kraft (Dampf, Wasser, Gas, Luft, der Beschluß bei nochmaliger Beratung aufrecht-
Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß erhalten wird, die Entscheidung des Bez A. einzu-
vorübergehend zur Verwendung kommien, können
Arbeiterinnen über 16 Jahre zwischen 4 Uhr
morgens und abends 9 Uhr beschäfligt werden.
Den Arbeiterinnen, die nach 8 Uhr abends be-
schäftigt werden, muß über Mittag eine Pause
von mindestens drei Stunden gewährt werden,
(RKBek. vom 4. Juni 1910 — NGl. 868
nebst Erl. vom 18. Juni 1910 — HMl. 272).
M., die landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind,.
fallen nicht unter diese Bestimmungen (s. Ge-
werbeordnung lIII).
Meinungsverschiedenheiten zwischen kommn-
nalen Körperschaften. I. Stadtgemein-
den. Nach § 17 Abs. 1 Ziff. 1 36. beschließt
der BezA., abgesehen von den im § 15 a. a. O.
behandelten Fällen der Beanstandung (s. d.),
über die zwischen dem Gemeindevorstande (Ma-
holen. e) 8 107 der St . für die Prov. Hannover
vom 24. Juni 1858 (HannG. I1, 141) schreibt
bei cbweichenden Beschlüssen des Magistrats und
der Bürgervorsteher eine nochmalige, jedoch nicht
an demselben Tage vorzunehmende Verhandlung
vor, bei deren Erge bnislosigkeit von jedem Teile
die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kom-
)mission behufs Herbeiführung einer Verständi-
gung verlangt werden kann. Wird eine solche
nicht erzielt, so ist das Verfahren des §N 17 3.
anwendbar. f) In Schleswig-Holstein siebt § 53
der Sl O. vom 14. April 1869 (GS. 589) für die-
jenigen städtischen Angelegenheiten, welche einer
gemeinschaftlich eu Beschlußfassung der Stadt-
kollegien bedürfen, bei dem Nichtzustandekommen
cines Gemeindebeschlusses (§§ 50—52) eine
wiederholte gemeinschaftliche Beratung vor. Ver-
gistrat, Gemeinderat) und der Gemeindevertre= läuft auch diese ergebnislos, so bleiben die zur
tung (Stadtverordnetenversammlung,
kollegium) entstehenden Meinungsverschieden-
heiten, wenn: a) die Beschlußfassung hierüber
nach den Gemeindeverfassungsgesetzen der Auf-
sichtsbehörde zusteht; b) von einem Teile auf
Entscheidung angetragen wird; c) die Ange-
legenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann;
d) die Angelegenheit nicht der ausschließlichen
Beschlußfassung der Gemeindevertretung unter-
liegt. Gegen den Beschluß des BezdAl. ist nur
die Beschwerde im Beschlußverfahren gegeben,
eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren findet
nicht statt. — a) Nach § 36 der St O. f. d. ö. Pr. vom
netenbeschlüsse, insoweit sie dem Magistrate zur
Bürger-
Beschlußfassung gestellten Anträge auf sich be-
ruhen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
bestimmt ist. § 17 Abs. 1 Ziff. 1 36. kommt hier
nicht zur Anwendung, weil der Aufsichtsbehörde
eine entsprechende Befugnis nicht zugewiesen ist
(O. 56, 18).
II. Landgemeinden. Für die Landge-
meinden sieht der § 33 Abs. 1 Ziff. 1 3G. die
Beschlußfassung des Kr A. für M. zwischen dem
Gemeindevorstande und der Gemeindevertretung
unter den vorstehend (1) angegebenen Voraus-
setzungen vor. Die Beschwerde geht an den Bez.
In Betracht kommen hier nur die Provinzen,
30. Mai 1853 (GS. 261) bedürfen Stadtverord-
in denen ein kollegialer Gemeindevorstand be-
steht bzw. eingeführt werden kann. Die ent-
Ausführung überwiesene Angelegenheiten be- sprechenden Vorschriften finden sich für die sicben
treffen, der Zustimmung des letzteren, welche östlichen Provinzen in dem § 88 Abs. 3 und 4
er unter Mitteilung der Gründe insbesondere Ziff. 3, sowie § 89 Abs. 1 der LGO. vom 3. Juli
dann versagen kann, wenn diese Beschlüsse nach 1891 (Ge. 233) und für Hessen-Nassau in dem
seiner Auffassung das Staatswohl oder das § 59 Abs. 3 und 4 Ziff. 3, sowie 8 60 Abs. 1 der
Gemeindeinteresse verletzen (8 56 Abs. 1 Ziff. 2 LGGO. vom 4. Aug. 1897 (GS. 301). Der Kr . ist
Abs. 2). In Fällen dieser Art kann beiderseits immer erst dann zur Entscheidung berufen, wenn
die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommis= die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung)