Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Meistbegünstigung — Meistertitel 125 
ihren Beschluß bei nochmaliger Beratung aufrecht= und die technischen Neuerungen und Umwäl- 
erhalten hat. Für die Landgemeinden in Hohen= zungen kennen zu lernen. Man unterscheidet 
zollern greisen die unter 1 angeführten §§ 68 große und kleine M. 
Abs. 3 und 4 Ziff. 3, sowie 69 der Gem O. vom Die großen M. werden zurzeit in neun 
2. Juli 1900 (GS. 189) auch da Platz, wo ein verschiedenen Provinzen, und zwar in Hannover, 
Gemeinderat einge führt ist. Die entscheidende Posen, Bromberg, Cöln, Dortmund, Gumbinnen, 
Beschlußbehörde ist der Amtsausschuß (§ 103).) Magdeburg, Breslau und Stettin abgehalten, 
Für Schleswig-Holstein finden sich die ent= zugelassen werden auch ältere Gesellen. Der 
sprechenden Bestimmungen im § 88 Abs. 3 und 4 Unterricht wird in zusammenhängenden, sich über 
Ziff. 4, sowie § 89 Abs. 1 der LG. vom 4. Juli eine Anzahl von Wochen erstreckenden Kursen und 
1892 (GS. 155). S. Gemeindebe-= nach einem Lehrplane erteilt, der eine Abwechs- 
schlüsse, Gemeinderat, Landge= lungvon Werkstattarbeit und Fachgeichenunterricht 
meindeversammlung, Landgec- sowie theoretischen und fachlichen Unterweisungen 
meindevertretung, Magistrats= zeigt. Der Besuch wird für unbemittelte Hand- 
beschlüsse, Stadtverordneten= werker, die durch Unterbrechung ihres Berufs 
versammlung. ihren Erwerb verlieren, durch Gewährung von 
Meistbegünstigung ist die einem Staate ge-Beihilfen auch aus Staatsmitteln ermöglicht. 
währte Teilnahme an denjenigen Begünstigungen, Um für Handwerker, die ihren Beruf nicht 
die von dem die M. gewährenden Staate an unterbrechen können, Gelegenheit zu schaffen, 
andere Staaten hinsichtlich der Behandlung ihrer 1 sich in gewissen, insbesondere die Geschäftsfüh- 
Untertanen, Schiffe oder Erzeugnisse zugestanden rung und Kostenberechnung betreffenden Fächern 
sind. Sie kann auf die an gewisse Staaten ge= Kenntnisse zu erwerben, sind zum Teil im An- 
währten Begünstigungen oder auch auf Be= schluß an die großen M. kleine M. eingerichtet, 
günstigungen gewisser Art beschränkt werden. welche meist stundenweise zu gelegener Tageszeit 
Wegen der sog. bedingten M. s. Re- oder an Abenden besucht werden können. Ver- 
prozitätsklausel. Ihre Hauptbedeutung anstalter dieser Kurse sind hauptsächlich die 
hat die M. hinsichtlich der Zollbelastung der Handelslammern mit Unterstützung des Staats. 
Waren, so daß man unter Meistbegün= Ofters sind auch solche M an staatliche oder Kom- 
stigungsverträgen solche zu verstehen patronatsschulen angegliedert, insbesondere M. 
pflegt, welche hinsichtlich der Zollbelastung der fachlicher Art, deren sachgemäße Abhaltung viel- 
Waren die Abrede der M., die Meistbegün= fach erst durch Benutzung der Lehrkräfte, Lehr- 
stigungsklausel, enthalten. Von den mittel und Sammlungen dieser Schulen ermög- 
Folgen der Erteilung des Meistbegünstigungs- licht wird. S. die Grundsätze im Erl. vom 5. Mai 
rechts werden in der Regel diejenigen Begünsti= 1906 (HMl. 211). 
gungen ausgeschlossen, die nur für den grenze Für die großen M. sind in den Etatsiahren 
nachbarlichen Verkehr mit dritten Staaten ge= 1900—1908 iusgesamt 767 698 K, für die von 
währt sind. Wegen der vertragsmäßigen Gewäh= den Handelskammern veranstalteten kleinen M. 
rung der M. s. Handelsverträge. Ohne in den ZJahren 1903—1908 zusammen 40 790·.X, 
vertragsmaßige Grundlage ist sie an Groß= und für die M. an Fachschulen in den Jahren 
britannien einschließlich seiner Kolonien und aus-- 1904—1908 zusammen 32 361 K aus Staats- 
wärtigen Besitzungen gewährt (RGl. 1909, mitteln aufgewendet worden. 
9890), an Kanada jedoch nur für 25 Nummern! Verwaltunnsbericht des Landesgewerbeamts 1907, 1909. 
des deutschen Zolltarifs (Rl. 1910, 459).! Meistertitel (Gew O. § 133 in der Fassung der 
Den Vereinigten Staaten von Amerika ist nach Nov. vom 30. Mai 1908 —. Rl. 356). Den M. 
einem vorausgegangenen Abkommen zwischen in der Verbindung mit der Bezeichnung eines ein- 
den beiderseitigen Regierungen auf Grund ge-zelnen Handwerks — wegen des M. im Bau- 
setzlicher Ermächtigung (RGl. 1910, 387) durch gewerbe s. Bauhandwerker — dürfen 
Beschluß des BR. (ebenda, 388) bis auf weiteres nur Handwerker — und zwar auch unselbstän- 
die Anwendung der in den geltenden Handels= dige Handwerker (Erl. vom 12. Juli 1908 — 
verträgen zugestandenen Zollsätze und damit tat= HMl. 305) — führen, wenn sie für dieses 
sächlich die M. gewährt worden. Die gesetzliche Handwerk die Meisterprüfung bestanden und das 
Ermächtigung bleibt nur so lange in Kraft, als, 24. Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Zu- 
in den Vereinigten Staaten deutsche Erzeugnisse lassung zur Prüfung darf in der Regel nur er- 
hoheren Zollsätzen als den in Abschn. 1 des amerik. folgen, wenn die Gesellenprüfung (s. d.) be- 
Zoll TG. vom 5. Aug. 1909 vorgesehenen nicht standen und eine dreijährige Gesellenzeit zurück- 
unterworfen werden. Die M. genießen hinsichtlich gelegt ist oder wenn die Befugnis zur Anleitung 
ihrer Erzeugnisse auch die deutschen Zollaus= von Lehrlingen (s. d.) durch den Besitz des Prü- 
schlusse (s. d.), soweit nicht der BR. Ausnahmen fungszeugnisses einer Lehrwerkstätte, und ge- 
vorschreibt; den Erzeugnissen der deutschen Ko- werblichen Unterrichtsanstalt oder vom Staate 
lonien und Schutzgebicte kann sie durch Beschluß eingesetzten Prüfungsbehörde erworben ist. Die 
des BR. gewährt werden (Zoll TG. 8§ 1 Abs. 2); Abnahme der Prüsung, die vor Vollendung des 
dies ist durch Ziff. 2 der Vorbemerkungen zum 21. Lebensjahres abgelegt werden kann (Erl. 
Warenverzeichnis (I. d.) geschehen. vom 26. April 1904 — OM Bl. 115), erfolgt durch 
Meistbegüterte (Meistbeerbte, Meistbesteuerte) Prüfungskommissionen, die aus einem Vor- 
in den rhein. Landgemeinden s. Land- sitzenden und vier Beisitzern bestehen. Die Ent- 
gemeinden (Gemeinderecht) II. scheidung rer Prüfungskommission, welche die 
Weisterkurse sollen den älteren selbständigen Zulassung zur Meisterprüfung ablehnt, kann 
Gewerbetreibenden die Möglichkeit bieten, die binnen zwei Wochen durch Beschwerde beim Re- 
Lücken ihrer fachlichen Ausbildung zu ergänzen gierungspräsidenten, in Bezirken der Hand- 
 
	        
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