Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

126 Melasse — Meldestellen 
werkerkammern Berlin und Danzig beim Ober- darf die Zulassung zur Meisterprüfung von dem 
präsidenten (Erl. vom 12. Juli 1908 — HMhl. Bestehen der Gesellenprüfung nicht abhängig 
305) angefochten werden. Diese haben vor ihrer gemacht werden. Für Personen, die am 1. Okt. 
Entscheidung die Handwerkskammern zu hören. 1908 Lehrlinge anleiten dürfen, gilt das gleiche 
Die Errichtung der Prüfungs= auch nach Ablauf von fünf Jahren (Art. 2 
kommissionen erfolgt nach Anhörung der a. a. O.). Die unbefugte Führung des M. ist 
Handwerkskammern durch Verfügung ihrer Auf= nach GewO. § 148 Abs. 1 Ziff. 9e strafbar, 
sichtsbehörde, welche auch die Mitglieder ernennt; weitere Rechte sind mit dem M. nicht verbunden. 
die Ernennung erfolgt auf drei Jahre. Die Die vor einer Innung abgelegte Meisterprüfung 
Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur (vel. Gew O. § 81 b Ziff. 2) hat die Berechtigung 
selbständigen Ausführung und Kostenberechnung 6 zur Führung des M. nicht im Gefolge, dies gilt 
der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie auch namentlich von den Meisterprüfungen, die 
der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst vor dem 1. Okt. 1901 abgelegt worden sind 
notwendigen Kenntnisse, insbesondere auch der (EErl. vom 12. u. 31. Okt. 1901 — HMl. S. 294, 
  
Buch= und Rechnungsführung, zu erbringen. 
Das Verfahren vor den Prüfungskommissionen, 
der Gang der Prüfungen und die Höhe der Prü- 
fungsgebühren sind durch die von den Hand- 
werkskammern mit Genehmigung des HM. er- 
lassenen Prüfungsordnungen geregelt. Muster 
für diese Prüfungsordnungen sind durch Erl. 
vom 16. Sept. 1901 (HMl. 222), 25. Jan. 
und 2. Juli 1902 (OMBl. S. 72, 263) mitgeteilt. 
Prüflinge, welche die Abgangsprüfung in den 
im Erl. vom 17. Juni 1904 (HMl. 340), 
vom 1. Sept., 13. Okt., 24. Nov. 1905 (HM- 
Bl. S. 276, 310, 327), vom 19. Mai und 
8. Okt. 1908 (HOMBl. S. 211, 350), vom 
21. Juli 1910 (HMBl. 348) und vom 10. Jan. 
1911 (HMBl. 23) bezeichneten Baugewerk-= 
schulen bestanden haben, sind von Anferti- 
gung der Prüfungsarbeit und der mündlichen 
Prüfung entbunden. Der Meisterprüfung kön- 
nen von der Landeszentralbehörde die Prü- 
fungen bei Lehrwerkstätten, gewerblichen Unter- 
richtsanstalten oder bei Prüfungsbehörden, welche 
vom Staate für einzelne Gewerbe oder zum 
Nachweise der Befähigung zur Anstellung in 
  
  
416). Die Führung des Titels „Innungsmeister“ 
ist seit dem 1. Okt. 1901 nicht mehr geschützt. Bei 
Nichthandwerkern und Werkmeistern in Fa- 
briken ist die Führung des M. an Vorbedingungen 
nicht geknüpft (AusfAnw. z. Gew O. vom 1. Mai 
1904 — H Bl. 123 — Ziff. 214—217). S. auch 
Verdingung (Vergebung, Sub- 
mission) III. 
Melasse, d. h. das letzte Produkt der Zucker- 
fabrikation, unterliegt der Zuckersteuer, wenn 
sie einen Quotienten von 70 oder mehr hat. 
Die Melasseentzuckerungsanstalten gehören zu 
den Zuckerfabriken im Sinne des Zuckersteuer- 
gesetzes ((Zuckersteuer III b# und f 1). 
Moclassebrennereien gelten — ebenso wie die 
Rüben oder Rübensaft verarbeitenden Brenne- 
reien — als gewerbliche (s. Rübenstoff- 
brennereien). 
Melassebrennereien s. Melasse und Rü- 
benstoffbrennereien. 
Melasseentzuckerungsanstalten f. Roh- 
zuckerfabriken. 
Meldeämter s. Bezirkskommandos. 
Melde= und GBestellungspflicht im enge- 
staatlichen Betrieben eingesetzt sind, gleichgestellt ren Sinne ist der Inhalt der Militärpflicht 
werden, sofern hier dieselben Anforderungen an 5 (. Wehrpflicht I1u. V) und besteht darin, 
den Prüfling gestellt werden. Dies ist geschehen daß sich die in das dienstpflichtige Alter einge- 
binsichtlich der Prüfungen an der Anstalt zur tretenen Wehrpflichtigen, wenn sie nicht die 
Ausbildung von Hufbeschlagmeistern in Char-] Erlaubnis zum freiwilligen Eintritt in den Heeres- 
lottenburg für die Meisterprüfung im Huf- dienst erhalten haben, behufs Erfüllung ihrer 
beschlaggewerbe (Erl. vom 25. Nov. 1908 — Dienstpflicht zum Zwecke der Aushebung bei dem 
OMl. 389), hinsichtlich der Reifeprüfung Gemeindevorstande ihres dauernden Aufenthalts- 
an der Kupferschmiedefachschule, Fachabteilung orts bzw. Wohnsitzes und in Ermangelung eines 
der städtischen Handwerker= und Kunstgewerbe= solchen des Geburtsortes, bei ausländischem Ge- 
schule in Hannover für den theoretischen Teil burtsorte des letzten Wohnsitzes der Eltern oder 
der Meisterprüfung (Erl. vom 28. Jan. 1910 — 
HMl. 55) und hinsichtlich der Abgangsprüfung 
des Meisterkurfus der Seilereiabteilung der 
höheren Fachschule für Textilindustrie in Sorau 
für die Meisterprüfung im Seilerhandwerk (Erl. 
vom 21. Juli 1910 — HMBl. 
hinsichtlich der früheren Bezirksschornsteinfeger-- 8 
prüfungen für die Meisterprüfungen im Schorn- 
steinfegergewerbe (Erl. vom 29. Juli 1910 — 
O Bl. 407). Der Obermeister der Innung hat 
keinen Anspruch darauf, der Prüfung beizu- 1 
wohnen (Erl. vom 18. März 1905 — HMl. 
62). Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen 
der Handwerkskammer zur“ Last, welcher die Prü- 
jungsgebühren zufließen. Die Prüfungszeugnisse 
sind kosten= und stempelfrei. Wer am 1. Okt. 1008 
die Berechtigung zur Führung des M. erworben 
hat, darf den M. weiterführen (Nov. z. GewO. 
vom 30. Mai 1908 Art. 2 (R#l. 356). Während 
der ersten fünf Jahre nach dem 1. Ott. 1908 
348), nicht aber 
Familienhäupter zur Aufnahme in die Stamm- 
rolle anmelden, und sich vor den Ersatzbehörden, 
bis über ihre Dienstverpflichtung endgültig ent- 
schieden ist, jedoch höchstens zweimal im Jahre, 
gestellen (G. vom 6. Mai 1880 — Rl. 103 
Art. II, 8§ 10, 12; RMil G. 88 31, 33; Wehr O. 
88 22, 25, 20). Wegen der Strafen für Verletzung 
dieser Pflichten s. RMilC#,. § 33 und wegen der 
Recherchen nach Militärpflichtigen behufs Ge- 
nügung der Meld pflicht s. Erl. vom 27. Sept. 
1908 (Ml. 226). Im weiteren Sinne fällt 
unter die Melde= und Gestellungspflicht auch 
die Verpflichtung der Personen des Be- 
urlaubtenstandes zur Erfüllung 
der militärischen Kontrollvor- 
schriften (s. Beurlaubtenstand, Wehr . 
§8§8 80, 81, 114, 115). 
Meldescheine s. Freiwilliger Eintritt 
in den Militärdienst. 
Meldestellen s. Kranken versicherung V.
	        
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