126 Melasse — Meldestellen
werkerkammern Berlin und Danzig beim Ober- darf die Zulassung zur Meisterprüfung von dem
präsidenten (Erl. vom 12. Juli 1908 — HMhl. Bestehen der Gesellenprüfung nicht abhängig
305) angefochten werden. Diese haben vor ihrer gemacht werden. Für Personen, die am 1. Okt.
Entscheidung die Handwerkskammern zu hören. 1908 Lehrlinge anleiten dürfen, gilt das gleiche
Die Errichtung der Prüfungs= auch nach Ablauf von fünf Jahren (Art. 2
kommissionen erfolgt nach Anhörung der a. a. O.). Die unbefugte Führung des M. ist
Handwerkskammern durch Verfügung ihrer Auf= nach GewO. § 148 Abs. 1 Ziff. 9e strafbar,
sichtsbehörde, welche auch die Mitglieder ernennt; weitere Rechte sind mit dem M. nicht verbunden.
die Ernennung erfolgt auf drei Jahre. Die Die vor einer Innung abgelegte Meisterprüfung
Prüfung hat den Nachweis der Befähigung zur (vel. Gew O. § 81 b Ziff. 2) hat die Berechtigung
selbständigen Ausführung und Kostenberechnung 6 zur Führung des M. nicht im Gefolge, dies gilt
der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes sowie auch namentlich von den Meisterprüfungen, die
der zu dem selbständigen Betriebe desselben sonst vor dem 1. Okt. 1901 abgelegt worden sind
notwendigen Kenntnisse, insbesondere auch der (EErl. vom 12. u. 31. Okt. 1901 — HMl. S. 294,
Buch= und Rechnungsführung, zu erbringen.
Das Verfahren vor den Prüfungskommissionen,
der Gang der Prüfungen und die Höhe der Prü-
fungsgebühren sind durch die von den Hand-
werkskammern mit Genehmigung des HM. er-
lassenen Prüfungsordnungen geregelt. Muster
für diese Prüfungsordnungen sind durch Erl.
vom 16. Sept. 1901 (HMl. 222), 25. Jan.
und 2. Juli 1902 (OMBl. S. 72, 263) mitgeteilt.
Prüflinge, welche die Abgangsprüfung in den
im Erl. vom 17. Juni 1904 (HMl. 340),
vom 1. Sept., 13. Okt., 24. Nov. 1905 (HM-
Bl. S. 276, 310, 327), vom 19. Mai und
8. Okt. 1908 (HOMBl. S. 211, 350), vom
21. Juli 1910 (HMBl. 348) und vom 10. Jan.
1911 (HMBl. 23) bezeichneten Baugewerk-=
schulen bestanden haben, sind von Anferti-
gung der Prüfungsarbeit und der mündlichen
Prüfung entbunden. Der Meisterprüfung kön-
nen von der Landeszentralbehörde die Prü-
fungen bei Lehrwerkstätten, gewerblichen Unter-
richtsanstalten oder bei Prüfungsbehörden, welche
vom Staate für einzelne Gewerbe oder zum
Nachweise der Befähigung zur Anstellung in
416). Die Führung des Titels „Innungsmeister“
ist seit dem 1. Okt. 1901 nicht mehr geschützt. Bei
Nichthandwerkern und Werkmeistern in Fa-
briken ist die Führung des M. an Vorbedingungen
nicht geknüpft (AusfAnw. z. Gew O. vom 1. Mai
1904 — H Bl. 123 — Ziff. 214—217). S. auch
Verdingung (Vergebung, Sub-
mission) III.
Melasse, d. h. das letzte Produkt der Zucker-
fabrikation, unterliegt der Zuckersteuer, wenn
sie einen Quotienten von 70 oder mehr hat.
Die Melasseentzuckerungsanstalten gehören zu
den Zuckerfabriken im Sinne des Zuckersteuer-
gesetzes ((Zuckersteuer III b# und f 1).
Moclassebrennereien gelten — ebenso wie die
Rüben oder Rübensaft verarbeitenden Brenne-
reien — als gewerbliche (s. Rübenstoff-
brennereien).
Melassebrennereien s. Melasse und Rü-
benstoffbrennereien.
Melasseentzuckerungsanstalten f. Roh-
zuckerfabriken.
Meldeämter s. Bezirkskommandos.
Melde= und GBestellungspflicht im enge-
staatlichen Betrieben eingesetzt sind, gleichgestellt ren Sinne ist der Inhalt der Militärpflicht
werden, sofern hier dieselben Anforderungen an 5 (. Wehrpflicht I1u. V) und besteht darin,
den Prüfling gestellt werden. Dies ist geschehen daß sich die in das dienstpflichtige Alter einge-
binsichtlich der Prüfungen an der Anstalt zur tretenen Wehrpflichtigen, wenn sie nicht die
Ausbildung von Hufbeschlagmeistern in Char-] Erlaubnis zum freiwilligen Eintritt in den Heeres-
lottenburg für die Meisterprüfung im Huf- dienst erhalten haben, behufs Erfüllung ihrer
beschlaggewerbe (Erl. vom 25. Nov. 1908 — Dienstpflicht zum Zwecke der Aushebung bei dem
OMl. 389), hinsichtlich der Reifeprüfung Gemeindevorstande ihres dauernden Aufenthalts-
an der Kupferschmiedefachschule, Fachabteilung orts bzw. Wohnsitzes und in Ermangelung eines
der städtischen Handwerker= und Kunstgewerbe= solchen des Geburtsortes, bei ausländischem Ge-
schule in Hannover für den theoretischen Teil burtsorte des letzten Wohnsitzes der Eltern oder
der Meisterprüfung (Erl. vom 28. Jan. 1910 —
HMl. 55) und hinsichtlich der Abgangsprüfung
des Meisterkurfus der Seilereiabteilung der
höheren Fachschule für Textilindustrie in Sorau
für die Meisterprüfung im Seilerhandwerk (Erl.
vom 21. Juli 1910 — HMBl.
hinsichtlich der früheren Bezirksschornsteinfeger-- 8
prüfungen für die Meisterprüfungen im Schorn-
steinfegergewerbe (Erl. vom 29. Juli 1910 —
O Bl. 407). Der Obermeister der Innung hat
keinen Anspruch darauf, der Prüfung beizu- 1
wohnen (Erl. vom 18. März 1905 — HMl.
62). Die Kosten der Prüfungskommissionen fallen
der Handwerkskammer zur“ Last, welcher die Prü-
jungsgebühren zufließen. Die Prüfungszeugnisse
sind kosten= und stempelfrei. Wer am 1. Okt. 1008
die Berechtigung zur Führung des M. erworben
hat, darf den M. weiterführen (Nov. z. GewO.
vom 30. Mai 1908 Art. 2 (R#l. 356). Während
der ersten fünf Jahre nach dem 1. Ott. 1908
348), nicht aber
Familienhäupter zur Aufnahme in die Stamm-
rolle anmelden, und sich vor den Ersatzbehörden,
bis über ihre Dienstverpflichtung endgültig ent-
schieden ist, jedoch höchstens zweimal im Jahre,
gestellen (G. vom 6. Mai 1880 — Rl. 103
Art. II, 8§ 10, 12; RMil G. 88 31, 33; Wehr O.
88 22, 25, 20). Wegen der Strafen für Verletzung
dieser Pflichten s. RMilC#,. § 33 und wegen der
Recherchen nach Militärpflichtigen behufs Ge-
nügung der Meld pflicht s. Erl. vom 27. Sept.
1908 (Ml. 226). Im weiteren Sinne fällt
unter die Melde= und Gestellungspflicht auch
die Verpflichtung der Personen des Be-
urlaubtenstandes zur Erfüllung
der militärischen Kontrollvor-
schriften (s. Beurlaubtenstand, Wehr .
§8§8 80, 81, 114, 115).
Meldescheine s. Freiwilliger Eintritt
in den Militärdienst.
Meldestellen s. Kranken versicherung V.