127
Meldewesen — Meliorationen
Meldewesen. Die landesgesetzlichen Bestim= kultur, welche durch künstliche Änderungen des
mungen über die Überwachung und Beauf= ober-= oder unterirdischen Wasserstandes oder des
sichtigung des Fremdenverkehrs sind, soweit das Wasserablaufs oder in Verbindung mit solchen
M. in Frage kommt, durch die Reichsgesetz= Anderungen herbeigeführt werden (Eindeichun-
gebung nur wenig berührt. Durch § 10 des gen, Ent= und Bewässerungen, Flußregulierungen
Reichspaßgesetzes vom 12. Okt. 1867 (Bel., u. dgl.). Von sonstigen öffentlichen Bauten unter-
33) werden die bestehenden Bestimmungen über scheidet sich der Meliorationsbau hauptsächlich
die Kontrolle neuanziehender Personen und der durch folgendes: .
Fremden an ihrem Aufenthalte aufrechterhalten, I. Es handelt sich hier nicht um Staats-
jedoch sollen zu diesem Zwecke s#usentholtstarten J- g au en, sondern um n t e a . nte n
eder eingeführt, noch, wo sie bestehen, bei-bauten, d. h. Träger des Unternehmens i
behalten werden. Desgleichen bestimmt der § 10 nicht der Staat (von seinen Unternehmrungen
Freizüg G., daß die Vorschriften über die An= auf fiskalischen Grundstücken abgesehen), sondern
meldung Rrscgeuenziehenden den nsshesetzen I lemeischast ber an dem zunternehmen inter.
orbehalten bleiben, daß die essierten Grundbesitzer, mag sie in einem Kom-
unterlassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, munalverbande, einer öffentlichen Genossen-
zieals aber mitr dem Vherluste des alufenthalee scheft oder in einer sonstigen. sinemeisschale 6r B.
en darf. olche landes= der Separationsinteressen) ihre rechtliche Ver-
gesetzlichen Bestimmungen kommen in Preußen tretung finden. Den Interessenten ist daher fast
neben den Vorschriften über die Fremdenmel= überall durch die Gesetzgebung eine maßgebende
dungen im § 18 des Paßedikts vom 22. Juni 1 Mitwirkung sowohl bei der Frage, ob überhaupt
1817 (GS. 152) die Bestimmungen des G. über zu bauen, wie bei der Gestaltung des Bauplanes
die Aufnahme neuanziehender Personen vom beigelegt. Auch für die Verwaltung ist dieser
31. Dez. 1842 (GS. 1843, 5) in Frage. Durch Gesichtspunkt zur Vermeidung von Verdunke-
die §8 8, 9 dieses Gesetzes ist die Verpflichtung lungen streng festzuhalten, damit nicht von den
zur Anmeldung bei der Polizeiobrigkeit allen Beteiligten der Staat irrigerweise als Bauherr
denen auferlegt, welche an einem Orte ihren angesehhen wird. Z
Aufenthalt nehmen wollen, sowie denjenigen, II. Es handelt sich um landwirtschaft-
welche einem geseheen. Süchem doder li q . 1nn ü 6 z ch dei t baute n Daraus
hren. In Ausführung dieser ergibt sich, daß nicht allgemeine Gründe der
gesetzlichen Bestimmungen sind durch Erl. vom Zweckmäßigkeit, Nützlichkeit oder auch eines öffent-
drsd- ltbelsipel 8 ti Hhedöige su d ichen isscüren io jondern die tunlichst ena
izeiliche M. festgesetzt. anach ist zu prüfende Frage der Rentabilität für
durch Polizeiverordnung zu regeln: a) die Ver= oder gegen das Unternehmen den Ausschlag
pflichtung zur Abmeldung für denjenigen, geben. Wohl können auch öffentliche Interessen
welcher seinen Wohnsitz oder dauernden Auf= beteiligt sein, z. B. die Gewinnung neuer Ge-
enthalt in einem Gemeinde= oder Gutsbezirk biete für menschliche Ansiedelungen, die Hebung
aufgibt; b) die Verpflichtung zur An meldung der Wiesenproduktion in futterarmen Gegenden,
für denjenigen, der in einem Gemeinde= oder aber auch in solchen Fällen ist die Prüfung der
Gutsbezirk seinen Wohnsitz oder dauernden Auf= Rentabilität nicht entbehrlich, schon für die Be-
enthalt nimmt. Der gleichen Anmeldepflicht ist messung der etwa zu gewährenden öffentlichen
ferner derjenige wn unterwerfen, welcher seinen Beihilfen. Aber nicht bloß für das „ob“, auch
bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, für das „wie“ der M ist die stete Rücksicht auf
Oone Un aufzugeben, werlassen hat, und in einem - das Verhöltuis, der Gosten zu * erwarten.
meinde= oder Gutsbezirk vorüber= den wirtschaftlichen Ertrage entscheidend, und bei
gehend Wohnung nimmt, um daselbst zur Ver= der Aufstellung des Plaunes muß daher der tech-
richtung von ihrer Natur nach an bestimmte nische Gesichtspunkt mit den aus den konkreten
Zeiten des Jahres geknüpfte Arbeiten in Be= landwirtschaftlichen Verhältnissen sich ergebenden
schäftigung zu treten (Saisonarbeiter). Die Aus= Erwägungen fortdauernd verbunden werden.
dehnung dieser Ab= und Anmeldepflicht auf Diese Erwägungen sind, da es auf den Netto-,
Wohnungsveränderungen an demselben Orte,
oder auf die sich nur vorübergehend an einem Orte
aufhaltenden Personen ist der landes= und orts-
polizeilichen Regelung überlassen. Für die über
die erfolgten Abmeldungen auszustellenden Be-
scheinigungen sind bestimmte Formulare vorge-
Meliorationspläne nicht (ogl. Meliorations-
schrieben. Ferner soll durch Polizeiverordnungen
geregelt werden, ob der Ab- oder Anziehende
oder der Hauseigentümer (Vermieter) oder ob
beide Träger der Meldepflicht sein sollen, sowie
welche Behörde als Meldebehörde — Guts-
nicht auf den Bruttoertrag ankommt, oft recht
verwickelt, Klima, Absatzverhältnisse, Gewöh-
nung, Intelligenz und Wohlhabenheit der Be-
völkerung und andere Momente spielen dabei
öfter mit. Die bloß wasserbautechnische Be-
fähigung genügt daher für die Bearbeitung der
baubeamte und ihnen beigegebene
Techniker).
III. Die staatliche Förderung der
M. ist seit der Zeit Friedrichs des Großen in
vorstand, Ortsvorstand Einwohnermeldeamt — Preußen niemals außer acht gelassen, hat sich
zu bestimmen ist. Endlich richtet der Ministerial-aber seit neuerer Zeit besonders lebhaft ent-
erlaß noch einen Nachrichtendienst zwischen den
Meldebehörden der Anzugs= und Abzugsorte ein.
S. auch Fremdenpolizei.
„Meliorationen. Unter M. (Landesmeliora-
tionen) im engeren Sinne versteht man solche
Verbesserungen des Bodens oder der Boden-
wickelt. Für die Aufstellung der Projekte und
die Aufsicht über die Ausführung dienen die
Organe der Meliorationsbauverwaltung. Er-
hebliche Beihilfen für die Ausführung sind in
manchen Fällen durch besondere Gesetze bereit-
gestellt (z. B. für das oberschlesische Notstands-