Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

127 
Meldewesen — Meliorationen 
Meldewesen. Die landesgesetzlichen Bestim= kultur, welche durch künstliche Änderungen des 
mungen über die Überwachung und Beauf= ober-= oder unterirdischen Wasserstandes oder des 
sichtigung des Fremdenverkehrs sind, soweit das Wasserablaufs oder in Verbindung mit solchen 
M. in Frage kommt, durch die Reichsgesetz= Anderungen herbeigeführt werden (Eindeichun- 
gebung nur wenig berührt. Durch § 10 des gen, Ent= und Bewässerungen, Flußregulierungen 
Reichspaßgesetzes vom 12. Okt. 1867 (Bel., u. dgl.). Von sonstigen öffentlichen Bauten unter- 
33) werden die bestehenden Bestimmungen über scheidet sich der Meliorationsbau hauptsächlich 
die Kontrolle neuanziehender Personen und der durch folgendes: . 
Fremden an ihrem Aufenthalte aufrechterhalten, I. Es handelt sich hier nicht um Staats- 
jedoch sollen zu diesem Zwecke s#usentholtstarten J- g au en, sondern um n t e a . nte n 
eder eingeführt, noch, wo sie bestehen, bei-bauten, d. h. Träger des Unternehmens i 
behalten werden. Desgleichen bestimmt der § 10 nicht der Staat (von seinen Unternehmrungen 
Freizüg G., daß die Vorschriften über die An= auf fiskalischen Grundstücken abgesehen), sondern 
meldung Rrscgeuenziehenden den nsshesetzen I lemeischast ber an dem zunternehmen inter. 
orbehalten bleiben, daß die essierten Grundbesitzer, mag sie in einem Kom- 
unterlassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, munalverbande, einer öffentlichen Genossen- 
zieals aber mitr dem Vherluste des alufenthalee scheft oder in einer sonstigen. sinemeisschale 6r B. 
en darf. olche landes= der Separationsinteressen) ihre rechtliche Ver- 
gesetzlichen Bestimmungen kommen in Preußen tretung finden. Den Interessenten ist daher fast 
neben den Vorschriften über die Fremdenmel= überall durch die Gesetzgebung eine maßgebende 
dungen im § 18 des Paßedikts vom 22. Juni 1 Mitwirkung sowohl bei der Frage, ob überhaupt 
1817 (GS. 152) die Bestimmungen des G. über zu bauen, wie bei der Gestaltung des Bauplanes 
die Aufnahme neuanziehender Personen vom beigelegt. Auch für die Verwaltung ist dieser 
31. Dez. 1842 (GS. 1843, 5) in Frage. Durch Gesichtspunkt zur Vermeidung von Verdunke- 
die §8 8, 9 dieses Gesetzes ist die Verpflichtung lungen streng festzuhalten, damit nicht von den 
zur Anmeldung bei der Polizeiobrigkeit allen Beteiligten der Staat irrigerweise als Bauherr 
denen auferlegt, welche an einem Orte ihren angesehhen wird. Z 
Aufenthalt nehmen wollen, sowie denjenigen, II. Es handelt sich um landwirtschaft- 
welche einem geseheen. Süchem doder li q . 1nn ü 6 z ch dei t baute n Daraus 
hren. In Ausführung dieser ergibt sich, daß nicht allgemeine Gründe der 
gesetzlichen Bestimmungen sind durch Erl. vom Zweckmäßigkeit, Nützlichkeit oder auch eines öffent- 
drsd- ltbelsipel 8 ti Hhedöige su d ichen isscüren io jondern die tunlichst ena 
izeiliche M. festgesetzt. anach ist zu prüfende Frage der Rentabilität für 
durch Polizeiverordnung zu regeln: a) die Ver= oder gegen das Unternehmen den Ausschlag 
pflichtung zur Abmeldung für denjenigen, geben. Wohl können auch öffentliche Interessen 
welcher seinen Wohnsitz oder dauernden Auf= beteiligt sein, z. B. die Gewinnung neuer Ge- 
enthalt in einem Gemeinde= oder Gutsbezirk biete für menschliche Ansiedelungen, die Hebung 
aufgibt; b) die Verpflichtung zur An meldung der Wiesenproduktion in futterarmen Gegenden, 
für denjenigen, der in einem Gemeinde= oder aber auch in solchen Fällen ist die Prüfung der 
Gutsbezirk seinen Wohnsitz oder dauernden Auf= Rentabilität nicht entbehrlich, schon für die Be- 
enthalt nimmt. Der gleichen Anmeldepflicht ist messung der etwa zu gewährenden öffentlichen 
ferner derjenige wn unterwerfen, welcher seinen Beihilfen. Aber nicht bloß für das „ob“, auch 
bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt, für das „wie“ der M ist die stete Rücksicht auf 
Oone Un aufzugeben, werlassen hat, und in einem - das Verhöltuis, der Gosten zu * erwarten. 
meinde= oder Gutsbezirk vorüber= den wirtschaftlichen Ertrage entscheidend, und bei 
gehend Wohnung nimmt, um daselbst zur Ver= der Aufstellung des Plaunes muß daher der tech- 
richtung von ihrer Natur nach an bestimmte nische Gesichtspunkt mit den aus den konkreten 
Zeiten des Jahres geknüpfte Arbeiten in Be= landwirtschaftlichen Verhältnissen sich ergebenden 
schäftigung zu treten (Saisonarbeiter). Die Aus= Erwägungen fortdauernd verbunden werden. 
dehnung dieser Ab= und Anmeldepflicht auf Diese Erwägungen sind, da es auf den Netto-, 
Wohnungsveränderungen an demselben Orte, 
oder auf die sich nur vorübergehend an einem Orte 
aufhaltenden Personen ist der landes= und orts- 
polizeilichen Regelung überlassen. Für die über 
die erfolgten Abmeldungen auszustellenden Be- 
scheinigungen sind bestimmte Formulare vorge- 
Meliorationspläne nicht (ogl. Meliorations- 
schrieben. Ferner soll durch Polizeiverordnungen 
geregelt werden, ob der Ab- oder Anziehende 
oder der Hauseigentümer (Vermieter) oder ob 
beide Träger der Meldepflicht sein sollen, sowie 
welche Behörde als Meldebehörde — Guts- 
nicht auf den Bruttoertrag ankommt, oft recht 
verwickelt, Klima, Absatzverhältnisse, Gewöh- 
nung, Intelligenz und Wohlhabenheit der Be- 
völkerung und andere Momente spielen dabei 
öfter mit. Die bloß wasserbautechnische Be- 
fähigung genügt daher für die Bearbeitung der 
baubeamte und ihnen beigegebene 
Techniker). 
III. Die staatliche Förderung der 
M. ist seit der Zeit Friedrichs des Großen in 
vorstand, Ortsvorstand Einwohnermeldeamt — Preußen niemals außer acht gelassen, hat sich 
zu bestimmen ist. Endlich richtet der Ministerial-aber seit neuerer Zeit besonders lebhaft ent- 
erlaß noch einen Nachrichtendienst zwischen den 
Meldebehörden der Anzugs= und Abzugsorte ein. 
S. auch Fremdenpolizei. 
„Meliorationen. Unter M. (Landesmeliora- 
tionen) im engeren Sinne versteht man solche 
Verbesserungen des Bodens oder der Boden- 
wickelt. Für die Aufstellung der Projekte und 
die Aufsicht über die Ausführung dienen die 
Organe der Meliorationsbauverwaltung. Er- 
hebliche Beihilfen für die Ausführung sind in 
manchen Fällen durch besondere Gesetze bereit- 
gestellt (z. B. für das oberschlesische Notstands-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.