Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landesräte — Landesvermessung 
Gegenden vom 2. Juni 1902 (GS. 159) bestimmt 
ausdrücklich, daß der Regierungspräsident die 
darin vorgesehenen Verordnungen auch für 
einzelne Kreise oder Teile derselben erlassen 
kann. Polizeiverordnungen über Gegenstände 
der Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei 
erläßt der Regierungspräsident, und wenn sie 
sich auf mehr als einen Regierungsbezirk er- 
strecken sollen, der Oberpräsident. Sofern aber 
mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei 
besondere Strompolizeibehörden betraut sind, 
steht diesen der Erlaß solcher Polizeiverord- 
nungen zu. Der Zustimmung von Selbstver- 
waltungsbehörden bedürfen die besonderen Be- 
hörden nicht. Dem Regierungspräsidenten ist 
ausdrücklich die Befugnis zugesprochen, der- 
artige Verordnungen auch für einzelne Kreise 
oder Teile derselben zu erlassen (LVG. 88§ 138, 
110). In den mit dem Landespolizeibezirk 
Berlin vereinigten Orten gelten die L. des 
Regierungspräsidenten und des Oberpräsidenten 
zu Potsdam, soweit sie vor dem Zeitpunkt 
der Vereinigung erlassen sind (s. Landes- 
polizeibezirk Berlin). Nach der 
Vereinigung können L. für diese Orte nur noch 
vom Polizeipräsidenten von Berlin erlassen 
werden, der also auch allein in der Lage ist, in 
ihnen Nachträge und Anderungen jener älteren 
L. einzuführen. S. auch Polizeiverord- 
nungen. 
Landesräte. Dem Landesdirektor (Landes- 
hauptmann) ls. d.] können nach näherer Be- 
stimmung des Provinzialstatuts (in Hessen- 
Nassau des Bezirksstatuts) zur Mitwirkung 
bei Erledigung der Geschäfte der gesamten 
oder einzelner Zweige der kommunalen Pro- 
vinzialverwaltung (Bezirksverwaltung) vom 
Landtage zu wählende obere Beamte mit be- 
ratender oder beschließender Stimme zuge- 
ordnet werden (Prov O. ö. Pr. 8§ 93; Lann. 
§& 87 u. 93; Westf. § 93; SchiHolst. * 9 
Posen § 27 V. vom 5. Nov. 1889 — G6S. 1.3 
für Hess Nass. § 66). Wo das letztere geschiehi 
— bisher hat sich nur die Provinz Sachsen statu- 
tarisch für die kollegiale Verfassung entschie- 
den — hat das Statut auch darüber Bestim- 
mung zu treffen, welche der durch die ProvO. 
dem Landesdirektor allein überwiesenen Ge- 
schäfte von diesem unter Mitwirkung der ihm 
mit beschließender Stimme zugeordneten Be- 
amten zu erledigen sind. Was die Titel dieser 
oberen Beamten angeht, so ist durch AKabO. 
vom 20. Jan. 1877 (Ml. 37) genehmigt, daß 
sie für die Dauer ihres Amtes den Titel „Landes- 
rat"“, oder soweit ihnen besondere juristische 
oder technische Funktionen zugewiesen sind, 
einen diesen entsprechenden Titel, wie „Landes- 
syndikus“ oder „Landesbaurat" führen dürfen. 
In Hannover führen die zum Landesdirek- 
torium gehörigen beiden oberen Beamten den 
Titel „Schatzrat" (s. Landesdirek- 
toren U). Wegen der Disziplinarverhält- 
nisse der L. s. § 98 Prov 8 Heen-Nassau 8 71; 
Posen V. vom 5. Nov. 983 
Landesrecht s. S 185 58 *# und 
Landesgesetz. 
Landestrauer. Nach dem G. über die L. 
vom 14. April 1903 (GS. 115), durch welches 
  
  
  
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7. Okt. 1797 und die dieses Reglement be- 
treffende AKabO. vom 28. Nov. 1845 aufsge- 
hoben worden sind, findet eine L. nur bei dem 
Ableben des Königs, der Königin und einer 
verwitweten Königin statt. Zu ihrer Betäti- 
gung werden vierzehn Tage lang die Glocken 
der Kirchen mittags von 12 bis 1 Uhr geläutet. 
Ferner sind vier Tage lang vom Sterbetage 
einschließlich ab und am Tage der Beisetzung 
öffentliche Musik, sowie öffentliche Lustbar- 
keiten und Schausppielvorstellungen einzu- 
stellen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld- 
strafe von 15—150 K bestraft. 
Landesvermessung umfaßt im weiteren 
Sinne alle Arbeiten zur Ermittlung und karten- 
bildlichen Darstellung der geographischen Lage, 
Ausdehnung, Bodengestaltung, Bodenbedeckung, 
Größe, Einteilung und Eigentumsverhältnisse 
des Landes. Die verschiedensten Zweige der 
Staatsverwaltung bedürfen derselben. Aber 
die verschiedenen Zwecke, zu denen sie ihrer 
bedürfen, stellen auch an sie verschiedene An- 
forderungen. Insbesondere bedürfen die Steuer--, 
Justiz= und die wirtschaftlichen Verwaltungen, 
wie die Landesmelioration usw., einer Ver- 
messung und kartographischen Darstellung kleiner 
und kleinster Bestandteile des Staatsgebiets, 
Militärverwaltung und Wissenschaft der Wieder- 
gabe des landschaftlichen Charakters des ganzen 
Landes in Karten, die daher in einem größeren 
Maßstabe gehalten sein können, wie die zu 
wirtschaftlichen Zwecken, wie z. B. zur Fest- 
stellung der Eigentumsgrenzen, Bodengüte, Me- 
liorationen dienenden; dagegen müssen die 
Karten für militärische und wissenschaftliche 
Zwecke Bodenerhebungen, Bauten und der- 
gleichen mit größerer Genauigkeit als die zu 
wirtschaftlichen Zwecken angeben. Die L. in 
diesem letzteren Sinne der Beschreibung der 
Oberfläche ist die topographische, deren 
; Unterlage aber eine wirklich vermessende, tri- 
gonometrische bilden muß. Da der vor- 
züglichste praktische Zweck der topographischen 
L. ein militärischer ist, ist diese L. in Preußen, 
wie auch in anderen Staaten, in die Hände des 
Generalstabes gelegt. Diese von dem General- 
stab auszuführende L. wird im eigentlichen 
Sinne als L. oder Landesaufnahme 
bezeichnet. Sie geht in ihren Anfängen bis 
ins 18. Jahrh. zurück, wurde dann 1816 in 
organischerer Weise ausgenommen, aber auf 
Grund vollkommnerer Methoden und mit einer 
zweckentsprechenden Organisation insbesondere 
seit 1865 durchgeführt. Als Zentralstelle für 
das gesamte Vermessungswesen aller Ver- 
waltungen, also nicht nur der Landesaufnahme, 
ist 1870 das „Zentraldirektorium der 
Vermessungen im preuß. Staate“ 
eingesetzt worden, welches, dem St M. unter- 
stellt, aus dem Chef des Großen Generalstabes 
als Vorsitzendem und Kommissaren des FM. 
für die Katasterverwaltung, des Kultusministers 
für das geodätische Institut, des HM. für die 
geologische Landesanstalt, des Kr M. und Gene- 
ralstabes für die Landesaufnahme, des Mf-'L. 
für die Domänen-, Forst= und landwirtschaft- 
liche Verwaltung, des Mdöl. für die Eisen- 
bahn= und allgemeine Bauverwaltung, des 
die # Vorschriften des Trauerreglements vom Reichsmarineamts für Hydrographie und Küsten-
	        
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