Landesräte — Landesvermessung
Gegenden vom 2. Juni 1902 (GS. 159) bestimmt
ausdrücklich, daß der Regierungspräsident die
darin vorgesehenen Verordnungen auch für
einzelne Kreise oder Teile derselben erlassen
kann. Polizeiverordnungen über Gegenstände
der Strom-, Schiffahrts- und Hafenpolizei
erläßt der Regierungspräsident, und wenn sie
sich auf mehr als einen Regierungsbezirk er-
strecken sollen, der Oberpräsident. Sofern aber
mit der Verwaltung dieser Zweige der Polizei
besondere Strompolizeibehörden betraut sind,
steht diesen der Erlaß solcher Polizeiverord-
nungen zu. Der Zustimmung von Selbstver-
waltungsbehörden bedürfen die besonderen Be-
hörden nicht. Dem Regierungspräsidenten ist
ausdrücklich die Befugnis zugesprochen, der-
artige Verordnungen auch für einzelne Kreise
oder Teile derselben zu erlassen (LVG. 88§ 138,
110). In den mit dem Landespolizeibezirk
Berlin vereinigten Orten gelten die L. des
Regierungspräsidenten und des Oberpräsidenten
zu Potsdam, soweit sie vor dem Zeitpunkt
der Vereinigung erlassen sind (s. Landes-
polizeibezirk Berlin). Nach der
Vereinigung können L. für diese Orte nur noch
vom Polizeipräsidenten von Berlin erlassen
werden, der also auch allein in der Lage ist, in
ihnen Nachträge und Anderungen jener älteren
L. einzuführen. S. auch Polizeiverord-
nungen.
Landesräte. Dem Landesdirektor (Landes-
hauptmann) ls. d.] können nach näherer Be-
stimmung des Provinzialstatuts (in Hessen-
Nassau des Bezirksstatuts) zur Mitwirkung
bei Erledigung der Geschäfte der gesamten
oder einzelner Zweige der kommunalen Pro-
vinzialverwaltung (Bezirksverwaltung) vom
Landtage zu wählende obere Beamte mit be-
ratender oder beschließender Stimme zuge-
ordnet werden (Prov O. ö. Pr. 8§ 93; Lann.
§& 87 u. 93; Westf. § 93; SchiHolst. * 9
Posen § 27 V. vom 5. Nov. 1889 — G6S. 1.3
für Hess Nass. § 66). Wo das letztere geschiehi
— bisher hat sich nur die Provinz Sachsen statu-
tarisch für die kollegiale Verfassung entschie-
den — hat das Statut auch darüber Bestim-
mung zu treffen, welche der durch die ProvO.
dem Landesdirektor allein überwiesenen Ge-
schäfte von diesem unter Mitwirkung der ihm
mit beschließender Stimme zugeordneten Be-
amten zu erledigen sind. Was die Titel dieser
oberen Beamten angeht, so ist durch AKabO.
vom 20. Jan. 1877 (Ml. 37) genehmigt, daß
sie für die Dauer ihres Amtes den Titel „Landes-
rat"“, oder soweit ihnen besondere juristische
oder technische Funktionen zugewiesen sind,
einen diesen entsprechenden Titel, wie „Landes-
syndikus“ oder „Landesbaurat" führen dürfen.
In Hannover führen die zum Landesdirek-
torium gehörigen beiden oberen Beamten den
Titel „Schatzrat" (s. Landesdirek-
toren U). Wegen der Disziplinarverhält-
nisse der L. s. § 98 Prov 8 Heen-Nassau 8 71;
Posen V. vom 5. Nov. 983
Landesrecht s. S 185 58 *# und
Landesgesetz.
Landestrauer. Nach dem G. über die L.
vom 14. April 1903 (GS. 115), durch welches
11
7. Okt. 1797 und die dieses Reglement be-
treffende AKabO. vom 28. Nov. 1845 aufsge-
hoben worden sind, findet eine L. nur bei dem
Ableben des Königs, der Königin und einer
verwitweten Königin statt. Zu ihrer Betäti-
gung werden vierzehn Tage lang die Glocken
der Kirchen mittags von 12 bis 1 Uhr geläutet.
Ferner sind vier Tage lang vom Sterbetage
einschließlich ab und am Tage der Beisetzung
öffentliche Musik, sowie öffentliche Lustbar-
keiten und Schausppielvorstellungen einzu-
stellen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld-
strafe von 15—150 K bestraft.
Landesvermessung umfaßt im weiteren
Sinne alle Arbeiten zur Ermittlung und karten-
bildlichen Darstellung der geographischen Lage,
Ausdehnung, Bodengestaltung, Bodenbedeckung,
Größe, Einteilung und Eigentumsverhältnisse
des Landes. Die verschiedensten Zweige der
Staatsverwaltung bedürfen derselben. Aber
die verschiedenen Zwecke, zu denen sie ihrer
bedürfen, stellen auch an sie verschiedene An-
forderungen. Insbesondere bedürfen die Steuer--,
Justiz= und die wirtschaftlichen Verwaltungen,
wie die Landesmelioration usw., einer Ver-
messung und kartographischen Darstellung kleiner
und kleinster Bestandteile des Staatsgebiets,
Militärverwaltung und Wissenschaft der Wieder-
gabe des landschaftlichen Charakters des ganzen
Landes in Karten, die daher in einem größeren
Maßstabe gehalten sein können, wie die zu
wirtschaftlichen Zwecken, wie z. B. zur Fest-
stellung der Eigentumsgrenzen, Bodengüte, Me-
liorationen dienenden; dagegen müssen die
Karten für militärische und wissenschaftliche
Zwecke Bodenerhebungen, Bauten und der-
gleichen mit größerer Genauigkeit als die zu
wirtschaftlichen Zwecken angeben. Die L. in
diesem letzteren Sinne der Beschreibung der
Oberfläche ist die topographische, deren
; Unterlage aber eine wirklich vermessende, tri-
gonometrische bilden muß. Da der vor-
züglichste praktische Zweck der topographischen
L. ein militärischer ist, ist diese L. in Preußen,
wie auch in anderen Staaten, in die Hände des
Generalstabes gelegt. Diese von dem General-
stab auszuführende L. wird im eigentlichen
Sinne als L. oder Landesaufnahme
bezeichnet. Sie geht in ihren Anfängen bis
ins 18. Jahrh. zurück, wurde dann 1816 in
organischerer Weise ausgenommen, aber auf
Grund vollkommnerer Methoden und mit einer
zweckentsprechenden Organisation insbesondere
seit 1865 durchgeführt. Als Zentralstelle für
das gesamte Vermessungswesen aller Ver-
waltungen, also nicht nur der Landesaufnahme,
ist 1870 das „Zentraldirektorium der
Vermessungen im preuß. Staate“
eingesetzt worden, welches, dem St M. unter-
stellt, aus dem Chef des Großen Generalstabes
als Vorsitzendem und Kommissaren des FM.
für die Katasterverwaltung, des Kultusministers
für das geodätische Institut, des HM. für die
geologische Landesanstalt, des Kr M. und Gene-
ralstabes für die Landesaufnahme, des Mf-'L.
für die Domänen-, Forst= und landwirtschaft-
liche Verwaltung, des Mdöl. für die Eisen-
bahn= und allgemeine Bauverwaltung, des
die # Vorschriften des Trauerreglements vom Reichsmarineamts für Hydrographie und Küsten-