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Meliorationsbaubeamte und ihnen beigegebene Techniker — Meliorationssonds
gebict durch G. vom 23. Febr. 1881 — GS. 25), Ubernahme in die landwirtschaftliche Verwaltung
im übrigen dienen dazu die staatlichen und pro- den Meliorationsbaubeamten zur Ausbildung
vinziellen Meliorationsfonds (s. d.).
Die Gesetzgebung hat ferner die Beschaffung von
überwiesen werden. Hierbei ist zu erwähnen,
daß nach § 5 der Anw. zur Annahme und Aus-
Meliorationskredit wesentlich erleichtert durch die bildung der Regierungsbauführer vom 15. Febr.
Einrichtung der Landeskulturrenten- 1901
banken (s. d.) und durch das den öffentlichen
Wassergenossenschaften für die Einziehung ihrer
Mitgliederbeiträge gegebene gesetzliche Vorrecht
(s. Wassergenossenschaften).
IV. Uber die Erfolge der M. geben die
gedruckten Jahresberichte des MsL. für die Be-
richtsperioden nähere Auskunft. Mißgriffe sind
in neuerer Zeit kaum noch vorgekommen, und
wo der Mißerfolg auf einer den Interessenten
nicht zur Last fallenden Uberschreitung der
Kostenanschläge beruhte, gewöhnlich durch Ge-
währung von Staatshilfe behoben worden. Viel-
sach ist der volle Erfolg erst von dem Hinzutreten
weiterer für die M. der einzelnen Grundstücke
erforderlichen Arbeiten und Kosten abhängig (der
sog. Folgeeinrichtungen, s. Renten-
güter III und Gemeinheitsteilun-
(BV 3Bl. 1901 Nr. 22 S. 133 ff.)
auch aufüüre des Wasserbaufachs im ersten
und zweiten Ausbildungsabschnitt im Meliora-
tionsbau unter Leitung der Meliorationsbau-
beamten beschäftigt werden dürfen. Den Me-
liorationsbaubeamten stehen neben Landmessern
und privatdienstlich beschäftigten Technikern die
obenbezeichneten mittleren technischen Be-
amten zur Verfügung. Die Anwartschaft auf
diese Stellen wird begründet durch das Bestehen
der Schlußprüfung zum Wiesenbaumeister auf
den Wiesenbauschulen (s. d.).
Meliorationsfonds. Die staatliche Förderung
von Meliorationen (s. d.) bezieht sich teils auf
die Vorbereitung, teils auf die Ausführung. Zur
Gewährung von Beihilsen zu Vorarbeits-
gen), die neueren Genossenschaftsstatuten unter-
stellen sie mit Recht der Aufsicht der Genossen-
schaft oder übertragen auch der Genossenschaft
die Ausführung. Wesentlich für den dauernden
Erfolg ist die ordnungsmäßige Unterhaltung
der Anlagen. Durch Allg. Vf. des MfL. vom
zur Unterstützung der
kosten dient der Fonds Nap. 106 Tit. 10 des
Etats der landwirtschaftlichen Verwaltung (für
1911 mit 388 471 K ausgewiesen, aber zum
Teil auch für andere Zwecke bestimmt). Die
Ausführung von.
Meliorationen bestimmten Staatsfonds wurden
durch die Dotationsgesetzggebung den Provinzen
27. Dez. 1904 (MBl MsL. 1905, 228) ist des-
halb angeordnet, daß die Anlagen sämtlicher
öffentlicher Meliorationsverbände einer regel-
mäßigen Schau unterstellt werden, die gewöhn-
lich von drei zu drei Jahren,
in den ersten Ziff
überwiesen zugleich mit der Aufgabe der Be-
förderung von Landesmeliorationen, soweit sie
nach Zweck und Umfang einc nicht über das
provinzielle Interesse hinau- Sgehonde Bedeutung
haben (G. vom S. Juli 1875. GS. 497 — 8 4
. 2). Ebenso wurden die bis dahin unter der
Jahren nach der Ausführung aber häufiger und auhsicht des MfL. teils von den Oberpräsidenten,
besonders genau wahrzunehmen ist.
teils von den früheren Provinzialständen ver-
Meliorationsbaubeamte und ihnen beige= walteten Provinzialmeliorationsfonds den Pro-
gebene Techniker. Die Besonderheit des Melio-
rationsbaus (s( Meliorationen) hat dazu
geführt, besondere, dem Ms##LL. unterstellte Be-
amtenkategorien für diese Geschäfte ins Leben
zu rufsen. Die Entwicklung dieses Dienstzweiges
ist neuerdings eine sehr rasche gewesen.
ersten vier Stellen für Mehliorationsbau-
inspektoren erschienen im Jahre 1856 auf dem
vinzialverbänden zur selbständigen Verwaltung
überwiesen. Die staatliche Notwendigkeit führte
indessen bald zur Wiederaufnahme der direkten
Staatsunterstützung sowohl im Ordinarium des
Die
der nach dem Etat für 1911 (Kap.
des
Etat und bis zum Jahre 1881 hatte sich diese
Zahl auf zwölf vergrößert, dagegen weist der
Etat für 1910 außer 4 wasserbautechnischen vor-
tragenden Räten in der Zentralinstanz 14 Re-
gierungs= und Bauräte und 57 Meliorations-
bauinspektoren nach, neben denen eine größere
Zahl von Regierungsbaumeistern tätig ist. Unter
ihnen stehen als etatsmäßige mittlere technische
Beamte 18 Regierungsbausekretäre und 99 Me-
liorationsbausekretäre. Ferner haben auch eine
größere Zahl von Kreisen und einige Pro-
vinzen eigene Meliorationstechniker ange-
stellt. Die etatsmäßigen Meliorationsbanbeamten
sind entweder Vorsteher von Meliorations-
bauämtern oder den Oberpräsidenten bei-
gegeben oder hauptamtlich technische Beiräte von
Generalkommissionen. Auch die Vorsteher von
Meliorationsbauämtern unterstehen direkt den
Oberpräsidenten, diese sind aber ermächtigt, den
schäftliche Aufträge direkt zu erteilen. Die
Meliorationsbaubceamten rekrutieren sich aus
Regierungsbaumeistern des Ingenieur-(Wasser-)
Baufaches, die zunächst probeweise vor ihrer
Tit.
Etats wie in zahlreichen extraordinären Einzel-
bewilligungen. Hauptsächlich in Betracht kommt
106 Tit. 12
Etats der landwirtschaftlichen Verwaltung)
in Höhe von 700 000 .K ausgewiesene Fonds
„zur Förderung genossenschaftlicher und kom-
munaler Flußregulierungen“". Beoihilfen werden
hieraus bei nachgewiesenem Bedürfnisse regel-
mäßig nur zu einem Teile der Ausführungs-
kosten und unter der Voraussetzung einer gleich-
mäßigen Beteiligung der Provinz gewählt. Von
den im Extraordinarium des Etats enthaltenen
Posten sind zu erwähnen, da sie anscheinend
dauernden Charakter haben, der Fonds Kap. 29
2 „zur Förderung der Land= und Forst-
wirtschaft in den westlichen Provinzen“, d. i.
Rheinprovinz, Westfalen, Sachsen, Hessen-Nassau,
Hannover, Schleswig-Holstein, Hohenzollern —
der sog. MWestsonds mit 1015 000 .K, dar-
unter ein Mehrbetrag von 30 0000 .K für die
Rheinprovinz (Etat für 1911) und der gleich-
artige Fonds für die östlichen Provinzen, Tit. 3
der sog. Ostfonds mit 1 252 000 .K, dar-
Regenlan Spräsidenten zu gestatten, ihnen ge-
unter en Mohrbetrag von 7000.K insbesondere
zu Flußregulierungen in der Prov. West-
preußen (für 1911). Auch bei diesen Fonds,
die übrigens nicht ausschließlich für Meliora-
tionen im engeren Sinne, sondern zur Verstär-