Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Meliorationsbaubeamte und ihnen beigegebene Techniker — Meliorationssonds 
gebict durch G. vom 23. Febr. 1881 — GS. 25), Ubernahme in die landwirtschaftliche Verwaltung 
im übrigen dienen dazu die staatlichen und pro- den Meliorationsbaubeamten zur Ausbildung 
vinziellen Meliorationsfonds (s. d.). 
Die Gesetzgebung hat ferner die Beschaffung von 
  
überwiesen werden. Hierbei ist zu erwähnen, 
daß nach § 5 der Anw. zur Annahme und Aus- 
Meliorationskredit wesentlich erleichtert durch die bildung der Regierungsbauführer vom 15. Febr. 
Einrichtung der Landeskulturrenten- 1901 
banken (s. d.) und durch das den öffentlichen 
Wassergenossenschaften für die Einziehung ihrer 
Mitgliederbeiträge gegebene gesetzliche Vorrecht 
(s. Wassergenossenschaften). 
IV. Uber die Erfolge der M. geben die 
gedruckten Jahresberichte des MsL. für die Be- 
richtsperioden nähere Auskunft. Mißgriffe sind 
in neuerer Zeit kaum noch vorgekommen, und 
wo der Mißerfolg auf einer den Interessenten 
nicht zur Last fallenden Uberschreitung der 
  
Kostenanschläge beruhte, gewöhnlich durch Ge- 
währung von Staatshilfe behoben worden. Viel- 
sach ist der volle Erfolg erst von dem Hinzutreten 
weiterer für die M. der einzelnen Grundstücke 
erforderlichen Arbeiten und Kosten abhängig (der 
sog. Folgeeinrichtungen, s. Renten- 
güter III und Gemeinheitsteilun- 
(BV 3Bl. 1901 Nr. 22 S. 133 ff.) 
auch aufüüre des Wasserbaufachs im ersten 
und zweiten Ausbildungsabschnitt im Meliora- 
tionsbau unter Leitung der Meliorationsbau- 
beamten beschäftigt werden dürfen. Den Me- 
liorationsbaubeamten stehen neben Landmessern 
und privatdienstlich beschäftigten Technikern die 
obenbezeichneten mittleren technischen Be- 
amten zur Verfügung. Die Anwartschaft auf 
diese Stellen wird begründet durch das Bestehen 
der Schlußprüfung zum Wiesenbaumeister auf 
den Wiesenbauschulen (s. d.). 
Meliorationsfonds. Die staatliche Förderung 
von Meliorationen (s. d.) bezieht sich teils auf 
die Vorbereitung, teils auf die Ausführung. Zur 
Gewährung von Beihilsen zu Vorarbeits- 
gen), die neueren Genossenschaftsstatuten unter- 
stellen sie mit Recht der Aufsicht der Genossen- 
schaft oder übertragen auch der Genossenschaft 
die Ausführung. Wesentlich für den dauernden 
Erfolg ist die ordnungsmäßige Unterhaltung 
der Anlagen. Durch Allg. Vf. des MfL. vom 
zur Unterstützung der 
kosten dient der Fonds Nap. 106 Tit. 10 des 
Etats der landwirtschaftlichen Verwaltung (für 
1911 mit 388 471 K ausgewiesen, aber zum 
Teil auch für andere Zwecke bestimmt). Die 
Ausführung von. 
Meliorationen bestimmten Staatsfonds wurden 
durch die Dotationsgesetzggebung den Provinzen 
27. Dez. 1904 (MBl MsL. 1905, 228) ist des- 
halb angeordnet, daß die Anlagen sämtlicher 
öffentlicher Meliorationsverbände einer regel- 
mäßigen Schau unterstellt werden, die gewöhn- 
lich von drei zu drei Jahren, 
in den ersten Ziff 
überwiesen zugleich mit der Aufgabe der Be- 
förderung von Landesmeliorationen, soweit sie 
nach Zweck und Umfang einc nicht über das 
provinzielle Interesse hinau- Sgehonde Bedeutung 
haben (G. vom S. Juli 1875. GS. 497 — 8 4 
. 2). Ebenso wurden die bis dahin unter der 
Jahren nach der Ausführung aber häufiger und auhsicht des MfL. teils von den Oberpräsidenten, 
besonders genau wahrzunehmen ist. 
teils von den früheren Provinzialständen ver- 
Meliorationsbaubeamte und ihnen beige= walteten Provinzialmeliorationsfonds den Pro- 
gebene Techniker. Die Besonderheit des Melio- 
rationsbaus (s( Meliorationen) hat dazu 
geführt, besondere, dem Ms##LL. unterstellte Be- 
amtenkategorien für diese Geschäfte ins Leben 
zu rufsen. Die Entwicklung dieses Dienstzweiges 
ist neuerdings eine sehr rasche gewesen. 
ersten vier Stellen für Mehliorationsbau- 
inspektoren erschienen im Jahre 1856 auf dem 
vinzialverbänden zur selbständigen Verwaltung 
überwiesen. Die staatliche Notwendigkeit führte 
indessen bald zur Wiederaufnahme der direkten 
Staatsunterstützung sowohl im Ordinarium des 
Die 
der nach dem Etat für 1911 (Kap. 
des 
Etat und bis zum Jahre 1881 hatte sich diese 
Zahl auf zwölf vergrößert, dagegen weist der 
Etat für 1910 außer 4 wasserbautechnischen vor- 
tragenden Räten in der Zentralinstanz 14 Re- 
gierungs= und Bauräte und 57 Meliorations- 
bauinspektoren nach, neben denen eine größere 
Zahl von Regierungsbaumeistern tätig ist. Unter 
ihnen stehen als etatsmäßige mittlere technische 
Beamte 18 Regierungsbausekretäre und 99 Me- 
liorationsbausekretäre. Ferner haben auch eine 
größere Zahl von Kreisen und einige Pro- 
vinzen eigene Meliorationstechniker ange- 
stellt. Die etatsmäßigen Meliorationsbanbeamten 
sind entweder Vorsteher von Meliorations- 
bauämtern oder den Oberpräsidenten bei- 
gegeben oder hauptamtlich technische Beiräte von 
Generalkommissionen. Auch die Vorsteher von 
Meliorationsbauämtern unterstehen direkt den 
Oberpräsidenten, diese sind aber ermächtigt, den 
schäftliche Aufträge direkt zu erteilen. Die 
Meliorationsbaubceamten rekrutieren sich aus 
Regierungsbaumeistern des Ingenieur-(Wasser-) 
Baufaches, die zunächst probeweise vor ihrer 
Tit. 
Etats wie in zahlreichen extraordinären Einzel- 
bewilligungen. Hauptsächlich in Betracht kommt 
106 Tit. 12 
Etats der landwirtschaftlichen Verwaltung) 
in Höhe von 700 000 .K ausgewiesene Fonds 
„zur Förderung genossenschaftlicher und kom- 
munaler Flußregulierungen“". Beoihilfen werden 
hieraus bei nachgewiesenem Bedürfnisse regel- 
mäßig nur zu einem Teile der Ausführungs- 
kosten und unter der Voraussetzung einer gleich- 
mäßigen Beteiligung der Provinz gewählt. Von 
den im Extraordinarium des Etats enthaltenen 
Posten sind zu erwähnen, da sie anscheinend 
dauernden Charakter haben, der Fonds Kap. 29 
2 „zur Förderung der Land= und Forst- 
wirtschaft in den westlichen Provinzen“, d. i. 
Rheinprovinz, Westfalen, Sachsen, Hessen-Nassau, 
Hannover, Schleswig-Holstein, Hohenzollern — 
der sog. MWestsonds mit 1015 000 .K, dar- 
unter ein Mehrbetrag von 30 0000 .K für die 
Rheinprovinz (Etat für 1911) und der gleich- 
artige Fonds für die östlichen Provinzen, Tit. 3 
der sog. Ostfonds mit 1 252 000 .K, dar- 
Regenlan Spräsidenten zu gestatten, ihnen ge- 
unter en Mohrbetrag von 7000.K insbesondere 
zu Flußregulierungen in der Prov. West- 
preußen (für 1911). Auch bei diesen Fonds, 
die übrigens nicht ausschließlich für Meliora- 
tionen im engeren Sinne, sondern zur Verstär-
	        
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