Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

130 Metallgießereien — Mietssteuern 
Metallgießereien, sofern sie nicht Gewichtsbureau in Paris, das die Leitung und 
bloße Tiegelgießereien sind, Aussicht über das Bureau führende internationale 
sind genehmigungspflichtige Anlagen (GewO. Komitee für Maß und Gewicht und die General= 
§ 16). Die Genehmigung erteilt der Kr A. (St A.), konferenz, die aus Vertretern aller beteiligten 
in den zu einem Landkreise gehörigen Städten Staaten besteht und die Aufssicht über das Komitre 
mit mehr als 10 000 Einw. der Magistrat (Z. führt. Die Kosten des Bureaus und des Ko- 
§ 109). S. auch Techn Anl. (s. d.) Ziff. 9 und mitecs werden unter die beteiligten Staaten 
AusfAnw. zur GewO. vom 1. Mai 1904 (OM Bl. nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer ver- 
123) Ziff. 16. Die Anstalten, in denen das teilt Regl. zur Internationalen M. vom 20. Mai 
Schmelzen lediglich in Tiegeln stattfindet, sind 1875 (Röhl. 1876, 201), abgeändert durch 
selbst dann nicht genehmigungspflichtig, wenn Nu#ek. vom 13. Oktober 1908 (R l. 509). 
sic einen großen Umfang haben (OVG. 37, Miete s. Kündigu u gsfristen bei 
309). Unter Tiegelgießereien sind Wohnungen: M. (Erstattung bei Umzügen) 
solche Anstalten zu verstehen, in denen Metalle s. Umzugskosten. 
oder Legierungen in beweglichen oder unbe- Mietgeld. Mit Rücksicht darauf, daß früher 
weglichen, von außen durch Flammen= oder grundsätzlich für die Schlioßung von Verträgen 
Glühkörper erhitzten Gefäßen (Tiegeln oder bei Gegenständen von mehr als 150 K die 
Kesseln) umgeschmolzen oder Legierungen aus Schriftlichkeit erforderlich war, bestimmt gleich 
den einzelnen. Metallen zusammengeschmolzen verschiedenen anderen Gesindcordnungen auch 
werden und eine Auslecrung des flüssigen In= die vom 8. Nov. 1810 (GS. 101) in den §§ 22, 
halts der Gefäße durch Ausgießen oder Aus= 23, daß es zur Annehmung des gemeinen Ge- 
schöpsen in Formen irgendwelcher Art statt= sindes keines schriftlichen Vertrags bedarf, und 
findet. Dagegen findet bei M., die nicht Tiegel- # daß die Gebung und Annehmung des M., d. i. 
gießereien sind, das Schmelzen des Metalls einer Draufgabe als Zeichen des Abschlusses des. 
oder der Legierungen in einem nicht mit be- Vertrags, deren Betrag von freier UÜbereinkunft 
sonderen Schmelzgefäßen versehenen Apparate zwischen der Herrschaft und dem Gesinde ab- 
in unmittelbarer, Berührung mit dem Brenn= hängt (8§ 24), und die in der Regel auf den Lohn 
stoffe statt. Thomasstahlwerke sind abgerechnet wird (88 25, 26), die Stelle des 
weder Anlagen zur Gewinnung roher Moctalle, schriftlichen Vertrags vertritt. Der § 27 schreibt 
noch M., insofern sie nur Blöcke, nicht fertige dann weiter vor, daß, wenn sich ein Dienstbote 
Waren (Flußwaren) durch Guß erzeugen, noch bei mehreren Herrschaften zugleich vermietet, 
chemische Fabriken. Sie sind daher an sich nicht derienigen, von welcher er das M. zuerst an- 
genehmigungspflichtig, jedoch unterlicgen sie genommen hat, der Vorzug gebührt. Da seit 
der Genehmigungspflicht, wenn mit ihnen dem Inkrafttreten des BB. auch zur Schlic- 
Hammerwerke, Flußwarengießereien oder ßung eines Gesindedienstvertrags die formlose 
Kalk= und Dolomitröstöfen verbunden sind Willenseinwilligung beider Teilc genügt (s. Ge- 
(HME. vom 31. März 1890). S. auch Sonn-sinde II), so hat das M. seine Bedcutung als 
tagsruhe im Gewerbebetrieb IV. Ersatzmittel für die schriftliche Form verloren. 
Meteorologisches Institut, ursprünglich mit Ebenso hat der § 27 keine Bedeutung mehr für 
dem Statistischen Bureau verbunden, seit 1836 das bürgerliche Recht. Dagegen gilt er noch für 
(GS. 152) dem Mdg . unterstellt, ist eine das Gebiet des öffentlichen Rechts in dem Sinne 
wissenschaftliche Anstalt, dazu bestimmt, die weiter, daß dadurch der Grundsatz festgelegt wor- 
Atmosphäre. und ihre Bewegungen, die Tem- den ist, es gebühre, wenn dieselbe Person sich für 
peraturen, Niederschläge usw. nach Entstehung, dieselbe Zeit bei verschiedenen Personen ver- 
Art und Wirkung zu erforschen und die Ergebnisse dungen hat, dem älteren Mieter der Vorzug. 
zu veröffentlichen (s. Aufsatz von Dieterici-Dove Hat daher ein Dienstbote sich bei mehreren Herr- 
im Arch. für Landeskunde 1856 Bd. 2 S. 41). Das schaften zugleich vermietet, so kann er polizei- 
Institut, welches in Berlin seinen Sitz hat und lich zum Antritte des Dienstes nur bei derjenigen 
von einem Direktor geleitet wird, zerfällt in Herrschaft angehalten werden, bei der er sich 
mehrere Abteilungen, von denen eine, das zuerst, wenn auch formlos, vermietet hat (O G. 
meteorologisch-magnetische Ob- 52, 275). 
servatorium sich bei Potsdam, eine zweite, Francke, Durch das BGB. ist keinerlei Vorschrift 
weggesallen, nach welcher ein Gesindevertrag mündlich 
das aeronauti 1 ch e Ob ervatorium nur mit Geben und Nehmen von M. abgeschlossen wird, 
in Lindenberg (Kreis Beeskow) befindet. Letzteres Gruchots Beitr. 46. 291. 
ist speziell dazu bestimmt, die physikalischen Ver--- Mietsentschädigungen s. Dienstwohnun- 
hältnisse der Atmosphäre mittels Luftballons und gen I und Lehrerbesoldung lI 2c, so- 
Drachen zu erforschen. Vgl. hierzu wegen Be- wie GE eistliche, (Diensteinkommen) 
handlung der zu Registrierungszwecken abgelas- 11 2 
senen und gelandeten Ballons Erl. vom 18. Mai Mictsstenern sind Aufwandsteuern 
1901 (MBl. 150) und 17. Sept. 1893 (MBl. 209). (s. d.) nach dem Maßstabe der Miete oder des 
S. auch Observatorium bei Pots- Mietswerts der von den Steuerpflichtigen für 
dam. Mohn= oder gewerbliche Zwecke benutzten Ge- 
Meterkonvention. Die internationale M. bäude und Gebäudeteile. Jc nachdem man das 
vom 20. Mai 1875 (REl. 1876, 191) ist ein Unterscheidungsmerkmal zwischen direkten und 
Vertrag zwischen einer Reihe von Staaten, zu indirekten Stenern in der UÜberwälzungsabsicht 
denen auch Deutschland gehört, wodurch die oder in der Anknüpfung an eine festgestellte 
internationale Einigung und die Vervollkomm= oder an eine nur aus wirtschaftlichen Vorgängen 
nung des metrischen Systems gesichert werden geschlossene Steuerkraft sieht, sind die M. den 
soll. Organe sind das internationale Maß= und direkten oder indirekten Steuern zuzuzählen. 
 
	        
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