Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Mietverträge — Milde Stiftungen 
Der Vorzug der M. liegt in ihrer leichten Ver— 
anlagung; ihre Nachteile sind der Antrieb zu 
sanitäts= wie sozialpolitisch unerwünschter Ein- 
schränkung in der Befriedigung des Wohnungs- 
bedürfnisses, die Nichtberücksichtigung des Um- 
standes, daß nicht die steuerliche Leistungsfähig- 
keit allein, sondern auch die Familienverhält- 
nisse, insbesondere die Kopfzahl der Familie, 
die Notwendigkeit, des Berufes usw. wegen 
in einem bestimmten Ortsteil zu wohnen, u. a. m. 
für die Höhe der Aufwendungen für die Woh- 
nung bestimmend sind, insbesondere also von 
zwei Personen mit gleichem Einkommen der 
wegen stärkerer Familie weniger steuerkräftige 
im Verhältnis zum andern überbürdet wird. 
Endlich wirken M., ohne eine stark degressive 
Skala progressiv nach unten auch insofern, als 
notorisch bei im übrigen gleichen Verhältnissen, 
  
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für die polizeiliche Marktkontrolle zugrunde 
zu legen; in zweiselhaften Fällen ist die chemische 
Untersuchung durch einen geprüften Nahrungs- 
mittelchemiker vorzunehmen. Wegen Betei- 
ligung der Kreisärzte an der Milchkontrolle 
s. auch § 79 der Dienstanw. für die Kreisärzte 
vom 1. Sept. 1909 (MM Bl. 381). 
Milchhandel s. Sonntagsruhe 
Handelsge werbee. 
Milde Stiftungen (pia corpora oder piae 
causae) sind allgemein alle Vermögensinbe- 
griffe, die, sei es vom Staate oder von Ge- 
meinden, sei es anderweit, einem frommen oder 
mildtätigen Zwecke gewidmet worden sind 
(Armenhäuser, Armenschulen, Krankenhäuser, 
Klöster usw.). Das AvL#R. behandelte im Tit. 19 
des II. Teils die Armenanstalten und andere 
m. St. Jetzt gelten auch für diese m. St. die 
im 
je kleiner das Einkommen ist, ein um so höherer gewöhnlichen Regeln über die Stiftungen (s. d.), 
Prozentsatz hiervon für die Wohnung ausgewen= wenn es sich um solche des Privatrechts handelt. 
det werden muß. Für die staatliche Besteuerung! Die Aufsicht über eine m. St. gebührt ausschließ- 
sind M. auch wegen der starken örtlichen Ver= lich derienigen Behörde, der die Stiftung in den 
schiedenheiten der Mictspreise völlig ungeeignet. staatlich genehmigten Satzungen unterstellt ist 
Aber auch in den Gemeinden dürfen M. nach (RG J. 38 A 938). 
Bei denen des öffentlichen 
# 23 KA., das sie übrigens als direkte Steuern Rechts kommen nach wie vor die Vorschriften des 
ansieht, nicht neu eingeführt werden. Wo sie 
von früher her beibehalten wurden, waren sie 
nach dem KMA#. auf ihre Uübereinstimmung 
mit den Grundsätzen desselben, insbesondere 
dem, daß Aufwandssteuern grundsätzlich die 
geringern Einkommen nicht verhältnismäßig 
höher als die größern belasten dürfen, zu prüfen 
und bedurften von neuem der Genehmigung 
unter Zustimmung des Md J. und des FM. 
Bei der Verteilung des Steuerbedarfs auf die 
Steuerarten (ovgl. Kommunalabgaben- 
gesetz IIB) sind M. von gewerblich benutzten 
Räumen auf die Gewerbe-, M. von Wohn- 
räumen auf die Einkommensteuer zu verrechnen 
(KAG. § 57 Abs. 2). Die auch schon vor Erl. 
des K A. sich nur in ganz vereinzelten Städten 
(Berlin, Frankfurt a. M., Halle, Danzig und 
einigen kleineren) findenden M. sind seitdem, so- 
weit bekannt, außer in Danzig überall aufgehoben. 
Mietverträge s. Pacht= und Miet- 
verträge (Stempel). 
Milch (Regelung des VBerkehrs mit M.). 
Der Verkehr mit M. fällt unter die Vorschriften 
des G., betr. Verkehr mit Nahrungsmitteln usw., 
vom 14. Mai 1879 (Rl. 145). Danach (8 10) 
ist strafbar das Verfälschen der M. zum Zweck 
der Täuschung im Handel und Verkehr und 
das wissentliche Verkaufen oder Feilhalten 
verfälschter M. unter Verschweigung der Fäl- 
schung oder unter einer zur Täuschung ge- 
eigneten Bezeichnung; wegen des Verkaufs 
gesundheitsschädlicher M. s. § 12 das. Ins- 
besondere ist durch Erl. vom 27. Mai 1899 auf 
die Regelung des Verkehrs mit M. durch ört- 
liche Polizeiverordnungen verwiesen, welche 
den Verkehr mit frischer, abgekochter und steri- 
lisierter Kuhmilch, saurer und Buttermilch der 
gesundheitspolizeilichen Überwachung unter- 
stellen sollen; die verschiedenen Sorten der 
frischen Kuhmilch — Vollmilch, Halbmilch und 
Magermilch — sind unter Zugrundelegung 
des spezisischen Gewichts der M. (Ermittlung 
durch den Skalenaräometer) und des Fettge- 
halts speziell bestimmt und diese Bestimmungen 
  
19. Tit., von denen die §§ 15—48, soweit sie sich 
gleichfalls auf Privatrecht beziehen, durch Art. 89 
Ziff. 1 des AEGB#B. vom 20. Sept. 1899 (GS. 
177) ausdrücklich aufsgehoben worden sind, zur 
Anwendung; vgl. hierzu wegen der Verwal- 
tung m. St. die Vf. vom 10. April 1841 (MBl. 
113) und wegen der Anträge auf Anerkennung 
von Zuwendungen als zu milden Zwecken 
erfolgt die Allg. Vf. vom 8. Juni 1899 (Ml. 85). 
Eine Stiftung, bei der die Einkünfte zunächst 
nur im Interesse der Mitglieder einer bestimm- 
⅝ten Familie zu verwenden sind, nach Ablauf 
eines bestimmten Zeitraums aber daneben auch 
zur Unterstützung anderer Personen Verwen- 
dung finden dürfen, ist nicht als Familien- 
stiftung, sondern als gemeinnützige m. St. an- 
zusehen. Ihre Genehmigung hat nur nach den 
für m. St. bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
zu erfolgen (KGJ. 38 A 98). üÜber die An- 
erkennung der Carnegie-Stiftung für Lebens- 
retter als m. St. s. JMBl. 1911, 49. Über 
die den m. St. zustehende Kostenfreiheit 
s. d. und wegen der Stempelfreiheit LSt G. 
in der Fassung vom 30. Juni 1909 (GS. 535) 
§ 5 Abs. 1 d. An Erbschaftssteuer haben sie 
nach § 12 des Reichserbschaftssteuergesetzes 
vom 3. Juni 1906 (Röl. 654) 5 % des An- 
falls, soweit solcher 5000 . K übersteigt, zu zahlen. 
Darüber, was eine m. St. des § 12 ist, und 
die Anerkennung als solche s. Vf. vom 11. Jan., 
16. März und 28. Mai 1907 (Abg 3 Bl. S. 23, 102, 
171). Über den Begriff der m. St. im Sinne 
von 8 24 des KAG. vom 14. Juli 1893 vgl. OV G. 
32, 765; 34, 110; 40, 195; 53, 154; hiernach 
sind unter m. St. zwar nicht auch solche Stif- 
tungen, welche der sozialen Wohlfahrtspflege 
dienen, wohl aber alle Veranstaltungen zu 
verstehen, die wohltätige Zwecke im weitesten 
Sinne dieses Wortes zu pflegen bestimmt sind, 
während das R. und das Kammerzgericht 
annehmen, daß von einer (Steuer-, Ge- 
bühren= bzw. Stempelbefreiung gewährenden) 
m. St. nur dann die Rede sein kann, wenn 
ihr Hauptzweck die Unterstützung hilfsbedürf- 
9.
	        
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