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tiger Personen durch unentgeltliche Zuwen-
Die Befreiung
dungen sei (s. KGJ. 37 B 3).
der Gebäude, welche m. St. angehören, von
der Gemeindesteuer besteht nur für solche m. St.,
welchen eigene Rechtspersönlichkeit zusteht. Auch
Vereine können als m. St. angesehen werden.
Dagegen kann der Staat die den m. St. zu-
stehende
sich beanspruchen, wenn er dieselben Zwecke
wie m. St. verfolgt (O#G. 51, 112). Eine
mit Korporationsrechten versehene Anstalt ist
dann als m. St. anzusehen, wenn: a) ihr Haupt-
zweck auf Unterstützung hilfsbedürftiger Per-
Steuerfreiheit auch dann nicht für
Militäranwälte — Militäranwärter
staaten erlassen worden. Eine derartige Rege-
lung ist für Preußen betreffs der Besetzung
der Subaltern= und Unterbeamtenstellen in der
Verwaltung der Kommunalverbände mit
Militäranwärtern durch das G. vom 21. Juli
1892 (GS. 214) erfolgt, so daß dieses Gesetz
maßgebend ist (s. III). Militäranwärter ist nach
den vorangeführten Verordnungen jeder In-
haber des Zivilversorgungsscheines,
im weiteren Sinne auch jeder Inhaber des
Anstellungqgsscheines (s. Zivilver-
sorgungsschein).
II. Für die Besetzung der Subaltern= und
sonen durch ganz oder teilweise unentgeltliche Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Zuwendungen gerichtet ist, b) diese Zuwen= Staatsbehörden jedoch ausschließ-
dungen aus Mitteln beschafft werden, welche lich des Forstdienstes (s. wegen desselben Forst-
die Korporation der Hauptsache nach durch Akte dienst 1ll und Jägerklassen) — mit
der Mildtätigkeit erhalten hat (Pr VBl. 32, 266). M. gelten folgende Bestimmungen: Aus-
Militäranwälte s. Reichsmilitärgericht. schließlich mit M. sind zu besetzen: 1. in
Militäranwärter. I. Das Interesse der allen Dienstzweigen und bei allen Behörden,
Armec und der Marine macht es zur Notwendig= außer bei der Reichskanzlei, dem Auswärtigen
keit, daß denselben jederzeit ein leistungs= Amt, den Ministerien der auswärtigen An-
fähiger Unteroffizierstand erhalten bleibt. Ums gelegenheiten, den Chiffrierbureaus, den
dies zu erreichen und dem Unteroffizierkorps Gesandtschaften und Konsulaten, die Stellen
dauernd geeignete Kräfte zuzuführen, sind von im Kanzleidienst, soweit deren Inhabern
jeher denjenigen Unteroffizieren, welche ehren= lediglich die Besorgung des Schreibwerks ob-
voll gedient und in ihrem militärischen Beruf liegt; 2. außer bei den Gesandtschaften und
ihre Kräfte verbraucht haben, in großem Um- Konsulaten in allen Dienstzweigen sämt-
fange Stellen im Zivilstaatsdienste und im liche Stellen, deren Obliegenheiten im wesent-
Kommunaldienste zum Zwecke ihrer weiteren lichen in mechanischen Dienstlei-
Versorgung vorbehalten worden. Die gegen= stungen bestehen und keine technischen Kennt-
wärtige gesetzliche Grundlage für diese Ver= nisse erfordern (Grundsätze vom 20. Juni 1907
sorgung beruht nach Aufhebung der älteren § 3). Mindestens zur Hälfte mit M.
Vorschriften (§§ 58, 75, 77 des Militärpensions= sind zu besetzen die Stellen der Subaltern-
gesetzes vom 27. Juni 1871 — RGl. 275;beamten und Diätarien im Burcau-
§ 10 der Novelle zu diesem vom 4. April 1874 dienst mit Ausschluß derjenigen, für die einec
— RGl. 25; Art. 12 des G. vom 22. Mai 1893 — besondere wissenschaftliche oder technische Vor-
RGl. 171) in dem mit den älteren Vorschriften bildung erfordert wird. Ausgenommen sind
übcreinstimmenden § 18 des Mannschafts= die Ministerien und sonstigen Zentralbehörden
versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906 (s. d.). sowie die Gesandtschaften und Konsulate (8 4
Zur Ausführung der die Versorgung der M.a. O.). Inwieweit andere Subaltern= und
betreffenden Vorschriften hat der Bundesrat: Unterbeamten-Stellen mit M. zu besetzen sind, ist
a) „Grundsätze für die Besetzung der mittleren, unter Berücksichtigung der Anforderungen des
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Dienstes zu bestimmen, wobei, falls einzelne
Reichs- und Staatsbehörden Klassen von Stellen den M. nicht mindestens
mit Militäranwärtern und In= zur Hälfte vorbehalten werden können, nach
habern des Anstellungsscheines“" (Bek. vom |Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise statt-
20. Juni 1907 — Mhl. 294; ZBl. 317), b) zufinden hat, daß andere Stellen desselben
„Grundsätze, betr. die Besetzung der mitt- Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und
leren, Kanzlei= und Unterbe-Dotierung vorbehalten werden (§8 5, 6 a. a. O.).
amtenstellen bei den Kommu- I Die Verzeichnisse der den M. vorbehaltenen
nalbehörden usw. (Bek. vom 20. Juni Stellen werden von den einzelnen Bundes—
1907 — Mhl. 308, Z Bl. 315) erlassen, welcheregierungen aufgestellt, dem R. mitgeteilt
an Stelle der älteren Bek. vom 7. u. 21. März und nach Beseitigung etwaiger Erinnerungen
1882, bzw. 28. Juni 1899 getreten sind. Zu den ebenso wie die Nachträge zu denselben im ZBl.
Bek. vom 7. u. 21. März 1882, welchen der Cha= bekanntgemacht (§8§ 7, 8 a. a. O.). Das Ver-
rakter einer Rechtsverordnung zukommt (R3. zeichnis der den M. im Reichs dienste vor-
40, 68; 48, 84), sind vom RK. unterm 25. März boehaltenen Stellen ist den „Grundsätzen“ vom
1882 (3Bl. 144) Erläuterungen, ergänzt durch 20. Juni 1907 als Anl. Fbeigefügt (3l. 331,
Bek. vom 29. Jan. 1895 und vom 11. Jan. 1897| MBl. 325) — Nachträge vom 21. Nov. 1908
(ZBl. S. 17 bzw. 29), sowie für Preußen die (ZBl. 506), vom 7. Aug. 1909 (ZBl. 684) und
AE. vom 10. Sept. 1882 und vom 30. Juni vom 15. März 1910 (Z Bl. 82). S. ferner Ver-
1885 (Ml. S. 225 bzw. 165); zu den Grund= zeichnis der den M. usw. im preußischen
sätzen vom 28. Juni 1899 Erläuterungen des Staatsdienste vorbehaltenen Stellen (Ml. 1908,
BR. (ZBl. 281) ergangen, welche sämtlich 193). AMegen der Verzeichnisse der den M.
fortdauernde Geltung haben (Ml. 1907, 293). vorbehaltenen Stellen des Kommunal-
Die Grundsätze vom 28. Juni 1999 sind, wie es dienstes s. Vf. des Md J. vom 16. April
im Eingange heißt, unbeschadet der weiter-- 10009 MBl. 84. Die den M. vorbehaltenen
gehenden Vorschriften in den einzelnen Bundes= Stellen dürfen, abgesehen von den im § 10