Militäranwärter
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der Grundsätze festgestellten Ausnahmen, zu haltung die Anstellungsbehörden jedoch nicht
denen insbesondere der Fall gehört, daß unbedingt gebunden sind (Vf. vom 22. Dez. 1902
durch landesherrlichen Erlaß die Anstellungs-
berechtigung für eine bestimmte Stelle aus 61), in Betracht zu ziehen (§18 a. a. O.). Stellen,
besonderen dienstlichen Interessen einem Nicht= für welche Anwärter nicht notiert sind, werden im
militäranwärter besonders verliehen worden Falle der Vakanz durch eine allwöchentlich heraus-
ist, mit anderen Personen nicht besetzt werden, zugebende Vakanzenliste durch Vermittlung
sofern sich M. finden, die zu deren Ubernahme eines zu diesem Zwecke bestimmten Bezirkskom-
u. vom 26. Febr. 1909 — Ml. 1903 S. 16 bzw.
befähigt sind, gleichviel, ob die Anstellung auf
Lebenszeit, auf Kündigung oder auf Wieder-
ruf geschieht oder auch wegen vorübergehender
Beschäftigung (§ 9 a. a. O.). Die M. haben sich
um die von ihnen begehrten Stellen bei den
Anstellungsbehörden, welche durch die Landes-
regierungen bestimmt werden (s. Verz. im Ml.
1908, 193), zu bewerben und sind hierzu inso-
lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle
erlangt und angetreten haben, mit welcher
Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder
dauernde Unterstützung verbunden ist (88 12,
13 a. a. O.). Die Anstellungsbehörden sind zur
Annahme von Bewerbungen nur verpflichtet,
wenn die Bewerber eine genügende Ouali-
sikation für die fragliche Stelle bzw. den frag-
lichen Dienstzweig nachweisen. Sind für ge-
wisse Dienststellen besondere Prüfungen (Vor-
prüfungen) vorgeschrieben, so hat der M. auch
diese abzulegen. Auch kann, wenn die Eigen-
lümlichkeit des Dienstzweiges dies erheischt,
die Zulassung zu dieser Prüfung oder die An-
nahme der Bewerbung überhaupt von einer
mandos (sog. Vermittlungsbehörde) be-
kanntgemacht (§ 16). Die Anstellung eines Stellen-
anwärters kann zunächst auf Probe erfolgen
oder von einer anderen Probedienstleistung
abhängig gemacht werden. Stellenanwärter,
die sich noch im aktiven Militärdienst befinden,
werden auf Veranlassung der Anstellungsbe-
hörde durch die vorgesetzte Militärbehörde für
die Dauer der Probezeit abkommandiert (§§ 19,
20 a. a. O. und Bestimmungen des Kr M. vom
19. März 1907 — Mhl. 3143). Bei mangelnder
Fähigkeit und Tüchtigkeit oder sonstiger Ver-
schuldung können M. gleich allen anderen, nicht
etatsmäßig angestellten Beamten entlassen wer-
den (AKabO. vom 31. Okt. 1827 — v. Kamptz,
Ann. 11, 869). Von der Besetzung der den. M.
vorbehaltenen Stellen haben die Anstellungs-
behörden am Schlusse des Quartals der Ver-
mittlungsbehörde Mitteilung zu machen, welche
eine entsprechende Bekanntmachung erläßt (§8 23).
Zur Kontrolle darüber, daß bei der Besetzung der
den M. vorbehaltenen Stellen den vorstehenden
Grundsätzen gemäß verfahren wird, sind außer
vorgängigen informatorischen Beschäftigung den Ressortchefs der Rechnungshof des Reiches
abhängig gemacht werden. Bei allen Prüfungen bzw. die höchsten Rechnungsrevisionsstellen der
dürfen an die M. keine höheren Anforderungen einzelnen Bundesstaaten verpflichtet (§ 24 c. u. O).
gestellt werden, als an andere Anwärter. Für! III. Betreffs der Anstellung der M. im Kom-
qualifiziert befundene Bewerber werden notiert munaldienste hat das zu 1 erwähnte G.
und damit Stellenanwärterts 14a. a. O). vom 21. Juli 1892 (G. 214) die Anstellung in
Diese haben, solange sie keine Zivilversorgung ähnlicher Weise geregelt (s. das Nähere Ge-
gesunden, ihre Meldungen alljährlich bis zum meindebeamte III;: Zivilversor-
1. Dez. zu wiederholen; wird dies unterlassen, gungsschein III). Außer den Kommunal=
so sind ihre Namen in den Bewerberverzeich= verbänden, zu welchen die landschaftlichen Ver-
nissen zu streichen. Solche Verzeichnisse werden bände nicht gehören, haben auch die Versiche-
von den Anstellungsbehörden für jede Art von
Stellen (Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen) angelegt; in dieselben werden die Stellen-
rungsanstalten für die Invalidenversicherung,
sowie die ständischen Institute, sowie solche In-
stitute, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln
anwärter nach dem Datum des Eingehens ihrer des Reiches, des Staates oder der Gemeinden
Meldung eingetragen (§ 15 a. a. O.). Was die unterhalten werden — durchweg jedoch auch hier
Reihenfolge der Einberufung der Stellenan= mit Ausschluß des Forstdienstes (s. zu II) —, die
wärter angeht, so kann für den Staatsdienst! Verpflichtung zur Anstellung von M. in den
den dem eigenen Staate angehörigen oder diesen vorbehaltenen Subaltern= und Unter-
aus dessen Kontingente hervorgegangenen An- beamtenstellen (Grundsätze vom 20. Juni 1907
wärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben §§ 3, 4). Zu derartigen Instituten gehören ins-
werden. Bei Einberufungen für den See, besondere auch die Kirchen, soweit der Staat oder
Küsten= und Seehafendienst sind Unteroffiziere die Gemeinden auf Grund des Patronatsverhält-
der Marine vor denen des Landheeres zu be= nisses oder einer anderweiten Verpflichtung zu
rücksichtigen. Im übrigen gehen Inhaber des ihrer Unterhaltung Zuschüsse leisten. Die Stellen
Zivilversorgungsscheines den Inhabern des An- der niederen Kirchenbeamten an solchen Kirchen
stellungsscheines derart vor, daß letztere nicht sind daher mit M. zu besetzen. Zu bemerken bleibt
cinberufen werden dürfen, falls Bewerber noch, daß fast durchweg von den deutschen Regie-
mit Zivilversorgungsschein vorhanden sind. Ab= rungen bei der Konzessionierung von Privateisen-
gesehen hiervon sind in erster Reihe Unteroffi= bahnen den Betriebsunternehmern die Pflicht
ziere zu berücksichtigen, die mindestens acht auferlegt wird, zu den Unterbeamtenstellen, mit
Jahre im Heere oder in der Marine gedient Ausnahme der einer technischen Vorbildung be-
haben. Abweichungen sind nur in Ausnahme= dürfenden, M., meist unter Festsetzung einer be-
fällen und nur insoweit zulässig, als sie durch stimmten Altersgrenze (35—40 Jahre), vorzugs-
ein dringendes dienstliches Interesse bedingt weise zu wählen (s. Gesamtverzeichnis Z Bl. 1910,
werden. Innerhalb der Gruppen von Stellen-693). Wegen Anrechnung der Militärdienstzeit
anwärtern ist bei der Einberufung die Reihen= bei Anstellung von M. s. Besoldungs-
folge im Bewerberverzeichnis, an deren Ein-idienstalter.