Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

134 Militärärzte und militärärztliches Bildungswesen — Militärbehörden 
IV. M., die zur informatorischen Beschäftigung Amite bestehen, die für M. in den Disziplinarstraf- 
oder zur Probedienstleistung im Zivildienste kom= ordnungen (s. Militärdisziplinarstraf- 
mandiert oder beurlaubt, aber aus dem Sol-sordnungen) gegebenen Vorschrifken zur An- 
datenstande noch nicht entlassen sind, stehen hin= wendung (8 123 a. a. O.). Für bestimmte straf- 
sichtlich des Gewerbebetriebes den Mili= bare Handlungen der M. im Felde greifen die 
tärpersonen (s. d. V) gleich. Das gleiche gilt hin= Vorschriften des § 153 MStGB. vom 20. Juni 
sichtlich der Kranten= und Unfallver-- 19872 Platz. Andere Pflichtverletzungen sind nach 
sicherung (s. Militärpersonen VI). den allgemeinen, für Beamte geltenden Vor- 
Bei der Invalidenversicherung hat neuerdings das schriften zu bestrasen. 
R., im Gegensatz zu seiner früheren langjäh= III. Die M. sind als Militärpersonen der Mili- 
rigen Praxis, aber in Ubereinstimmung mit der tärstrafgerichtsbarkeit unterworfen und teilen 
Militärverwaltung Erl. des KrM. vom 16. Mai auch sonst die Rechte und Pflichten der Militär- 
1907 (AVBl. 199) —, den Grundsatz ausge= personen (s. d.). Nur in bezug auf das Wahlrecht 
gestellt, daß solche M. der Versicherungspflicht finden die den Militärpersonen auferlegten Be- 
unterliegen. schränkungen keine Anwendung (RMil(. 8 49). 
Militärärzte und militärärztliches Bildungs= Die Versorgung der M. und ihrer Hinterbliebenen 
wesen s. Militärsanitätswesen und regelt sich nach den für die Reichsbeamten all- 
Kaiser-Wilhelm-Akademie. gemein geltenden Vorschriften; es wird ihnen 
Militär (Marine)beamte. I. Die Armee be= jedoch beim Vorhandensein der erforderlichen 
darf ebenso wie die Marine zur Erledigung der Voraussetzungen neben der ihnen auf Grund des 
Geschäfte ihrer mannigfachen Verwaltungen und Reichsbeamtengesetzes zustehenden Pension Ver- 
für die Herstellung des Kriegsbedarfs in bestimm= stümmelungszulage, Kriegszulage und Alters- 
ten Etablissements geschulter Beamtenkräfte. zulage nach den Vorschriften in 88 11—13 des 
Zum Teil stehen diese Beamten den übrigen: Offizierpensionsgesetzes gewährt (88 32 ff., 45, 
Beamtenkategorien völlig gleich und werden in-72 a. a. O.). Wegen der Versorgung der Hinter- 
folgedessen als Zivilbeamte bezeichnet (RMilG. bliebenen von im Rriege gebliebenen oder an 
vom 2. Mai 1874 s 38 C). Dieienigen, für das Kriegsverwundung oder sonstiger Kriegsdienst- 
Bedürfnis des Heeres oder der Marine dauernd beschädigung verstorbenen Militärbeamten gelten 
oder auf Zeit angestellten, nicht zum Soldaten= die Vorschriften des Militärhinterbliebenengesetzes 
stand (s. d.) gehörenden und unter dem KrM. vom 17. Mai 1907 (RGBl. 214) 88 19 ff., 38 ff., 
oder dem Staatssetretär des Reichsmarincamts 47 ff.). S. Kriegshinterbliebenc. 
als Verwaltungsbeamte stehenden Beamten, Beotreffs der Tagegelder, Fuhrkosten und Um- 
welche einen militärischen Rang gleich- zugskosten vgl. V. vom 11. Dez. 1906 (Ral. 
gültig welchen, haben (Anl. z. M#tGB. unter "8), 86) in Verb. mit der V. vom 17. Juli 1910 
sind dagegen Wen ( fr. bzu. Marine-(RGl. 947). 
beamte und nehmen eine besondere Stel-17V. Für die Beamten der Schutztruppen 
lung ein. gelten analoge Bestimmungen, vgl. Schutz- 
II. Die M. zerfallen in obere und untere M., truppenordnung, Fassung vom August 
je nachdem sie im Offizierrang stehen oder nicht 1908, 8 3B. . 
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befehlshabern allein, zum Teil diesen und den Militärbehörden. M. sind im Gegensatze zu 
ihnen vorgesetzten höheren Beamten oder Be= den Zivilbehörden alle mit obrigkeitlichen Befug- 
hörden gleichzeitig, zum Teil nur letzteren unter= nissen ausgerüstete Dienststellen im Bereiche des 
geordnet (V. vom 12. Aug. 1901). Die M. ge-Heeres, insbesondere auch die militärischen Kom- 
hören zu den Reichsbeamten, und zwar, soweit 1 mandobehörden. Im engeren Sinne werden unter 
sie, wie beim Heere, von den Kontingentsherren M. diejenigen Behörden verstanden, welche für 
angestellt werden, aber nach Vorschrift der RPP. die Verwaltung der Heereseinrichtungen, 
dem Kaiser Folge zu leisten verpflichtet sind insbesondere die Beschaffung der Wirtschafts-, 
(Art. 64), zu den sog. mittelbaren, diejsenigen der Bekleidungs-, Unterkunfts= usw. Bedürfnisse ein- 
Marine, sowie die juristischen Mitglieder des gesetzt und in ihrem Wirkungskreise hierauf be- 
Reichsmilitärgerichts und der Reichsmilitäran= schränkt sind. Beides, Kommando und Verwal- 
waltschaft, zu den unmittelbaren Reichsbeamten. tung, ist zum Teil bei den unteren Gliederungen 
Sie unterliegen infolgedessen im allgemeinen den der Heeresorganisation (Kompagnien, Batail- 
Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes vom lone usw.) vereinigt. Eine Trennung findet in 
18. Mai 1907 (Ra l. 245) und den dasselbe er- I allen Zweigen erst bei den höheren Formationen 
gänzenden Gesetzen, jedoch sind für das Diszipli= (Division, Armeekorps) statt (s. Intendan- 
narverfahren für die ausschließlich unter Militär- [turen „ militärischo). Für diese M., 
befehlshabern stehenden M. in §8§ 120—123 be= deren Vorsteher dem Kriegsminister, zugleich aber 
sondere Vorschriften gegeben, aus denen hervor= auch den militärischen Kommandostellen unter- 
zuheben ist, daß die entscheidende Behörde erstergeordnet sind, und für die Heeresverwaltung bzw. 
Instanz die Militärdisziplinarkommission ist. Auch deren Einrichtungen überhaupt, bilden die Kriegs- 
kommen gegen Militärbeamte, einschließlich der? minister der Kontingente die Zentralverwaltungs- 
richterlichen Militäriustizbeamten, für deren stellen bzw. für die Marinebehörden das Reichs- 
Bernstvergehen das G. vom 1. Dez. 1898 (GRBl.marineamt. Nur für die Militärjustizverwaltung, 
297) gilt, betreffs der Verhängung von Diszipli-)jedoch hier auch nur für das Reichsmilitärgericht 
lenshdhnt die nicht in Entsernung aus dem und die Reichsmilitäranwaltschaft ist der Präsi- 
 
	        
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