Militärbildungswesen — Militärehrenzeichen 135
dent des ersteren die Verwaltungsbehörde halten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen
(MEtGO. 8 111). Abgesehen hiervon sind der reine Betrag der letzteren auf die Zivilbesol-
8 für die Verwaltung der Heeresangelegen- dung angerechnet werden, bei solchen, welche
heiten die Kriegsminister, soweit zugleich F Finanz-seinen eigenen Hausstand mit Frau und Kind
rechte des Reiches in Betracht kommen, in Ge= haben, im Falle des Verlassens des Wohnortes
meinschaft mit dem Reichskanzler, verantwort= jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivilein-
lich. Verordnungen auf diesem Gebiete be= kommen und das Militärgehalt den Betrag von
dürfen der Gegenzeichnung des Kr M. (s. Ar- ; 3600 K jährlich übersteigen. Dies gilt auch für
meebe fehle). frreiwillig eintretende, sowie für pensionierte oder
Militärbildungswesen. I. Das Militärbildungs-- auf Wartegeld gesetzte Beamte (RMil. § 66 in
und Erziehungswesen der Armee ist einer be= der Fassung des G. vom 6. Mai 1880 — NGl.
sonderen Generalinspektion unterstellt, unter 103). Zur Ausführung sind die Bestimmungen
welcher für die Fähnrichs= und Osfiziersprüsungen) vom 17. Juli 1888 (Ml. 121), und für Reichs-
die Obermilitärprüfungskommission besteht. An beamte vom 8. Mai 1888 (3l. 169) ergangen.
Anstalten für die Aus= und Vorbildung der Offi= Wegen der M. der Geistlichen s. Wehr-
ziere kommen neben der, in bezug auf die wissen= pflicht III 3g; der Lehrer das. (An-
schaftliche Tätigkeit dem Chef des Generalstabs stellung usw.) III, sowie Einjährig-
und sonst dem KrM. unterstellten Kriegsakademie freiwilliger Dienst I.
(s. d.), die Militärtechnische Akademie (Dienst- Militärdienstzeit. In bezug auf die Dauer der
ordnung vom 23. Juni 1909 — bei Mittler), die aktiven Militärdienstzeit gibt der Artikel Mili-
Kriegsschulen (s. d.) sowie die Kadettenanstalten tär dienstpflicht Auskunft. In bezug auf
(s. d.) in Betracht. Die Militärtechnische Abkademie die Ubungen während des Beurlaubtenverhält-
hat die Aufgabe, Offizieren aller Waffen die Ge= nisses usw. ist der Artikel Ubungen (mili-
legenheit zur wissenschaftlichen Ausbildung im tärische) zu vergleichen. Wegen Anrechnung
Wassen-, Ingenieur= und Verkehrswesen, sowie der M. bei der Pensionierung der Beamten s.
den Offizieren der Feld- und Fußartillerie, der Pe nsionierung der Staats= und
Ingenieur= und Pionierkorps und der Verkehrs-IReichsbeamten IV, Kommunalbe-=
truppen die Berufsbildung zu gewähren. Zu= amten lider Geistlichen f. Geistliche (Eme-
gleich soll sie eine Pflegestätte der militärtech= ritierung) Ab; der Gymnasiallehrer Gym-
nischen Wissenschaften sein. Für die Vorbildung nasiallehre run d Lehrer an ande-.
der Unteroffiziere dienen die Unteroffizier- und renhöheren S ch u len 1 esoldungs-
Unteroffiziervorschulen. u sw. Verhältnisse) 1; der Volksschul-
II. Für die Marine besteht ebenfalls ein lehrer Lehrerbesoldung II21# bei Fest-
Inspekteur des Bildungswesens, welchem die setzung des Dienstalters Be soldungs-
Marineakademie für Weiterbildung der dienstalter und wegen der Anrechnung der
Seeoffiziere (Kab O. vom 5. März 1872 — M. auf die Wartezeit bei der Invalidenver-
MVBl. 1874, 44; Dienstvorschrift vom 28. Mai sicherung s. Invalidenversicherung VI
12900), die Marineschule für die Ausbildung 1, 5 b.
der Seeoffiziersaspiranten (sDienst- Militärdisziplinarstrafordnungen sind die Zu-
vorschrift vom 28. Mai 1900), beide in Kiel, die
Marineingenieurschule, die Deckoffizierschule, die strafung de rienigen militärischen Verge-
Schiffsjungendivision, sowie die Scekadetten-bungen (Handlungen gegen die militärische
und Schiffsjungenschulschiffe unterstellt sind. Zucht und Ordnung und gegen die Dienstvorschrif-
Militärdienstpflicht, verschieden von der Mili= ten), für welche die Militärgesetze keine Strafbe-
tärpflicht (s. Melde= und Gestel- stimmungen enthalten, sowie derjenigen mili-
lungspflicht) und enger wie die Wehr- tärischen Vergehen, deren Bestrafung im Diszipli-
pflicht (s. d.), ist die Pflicht, dem stehenden narwege in leichteren Jällen durch § 3 des EG.z.
Heere und der Landwehr anzugehören. Sie ist MStG#B. vom 20. Juni 1872 ausdrücklich ge-
geregelt im Art. 59 Vl. in der Fassung des G. stattet ist. In ersterer Beziehung bilden sie eine
vom 15. April 1905 (Röl. 249), beginnt mit, . Ergänzung des Militärstrafrechts, welche mit
dem vollendeten 20. Lebensjahre und endet mit Rücksicht auf die Natur des militärischen Dienst-
dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in betriebes und seiner Eigentümlichkeiten unent-
welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Die behrlich ist, in letzterer Beziehung greifen sie in
Dienstpflicht dauert in Friedenszeiten im ste= das eigentliche militärische Strafrecht ein. Die
henden Heere in der Regel bis zum begin= Disziplinarstrafordnung für das Heer ist unterm
nenden 28. Lebensjahre sieben Jahre, von denen: 31. Okt. 1872 (A Bl. 330), die für die Marine
zwei bzw. bei der Kavallerie und reitenden Feld- # unterm 1. Nov. 1902 (MBl. 361) erlassen wor-
artillerie drei, und fünf bzw. vier Jahre auf die den. Die M. finden auch auf Militärbeamte
Reserve entfallen; in der Landwehr ersten 1 Anwendung (88 32 ff. M. für das Hcer; § 36 ff.
Aufgebots fünf bzw. (für diejenigen mit für die Marine: 8 123 des RBG. v. 18. Mai 1907;
dreijähriger aktiver Dienstzeit) drei Jahre; in § 2 Abs. 3 des G. v. 1. Dez. 1898 — RGBl. 1297),
der Landwehr zweiten Aufgebots ebenso auf Offiziere à la suitc. wenn sie einge-
bis zum 39. Lebensjahre (s. Landwehr). zogen sind oder während sie Uniform tragen,
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen sowie auf die zur Disposition gestellten Offiziere.
für den Fall der Mobilmachung (R#. 13, 33) Militärehrenzeichen ist eine vom König Fried-
durch ihre Einberufung zum Militärdienst keine rich Wilhelm II. am 14. Juni 1793 gestiftete,
Nachteile erleiden. Ihre Stellen, ihr persönliches von König Friedrich Wilhelm III. durch V. vom
Diensteinkommen und ihre Anciennetät bleiben 30. Sept. 1806 erneuerte, von König Wilhelm I.
ihnen in der Zeit der Einberufung gewahrt. Er= unterm 27. Febr. 1864 (Ml. 135) reorganisierte