Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Militärersatzwesen 
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Auszeichnung für Verdienste der unteren mili- sicht auf häusliche und gewerbliche Verhältnisse 
tärischen Chargen im Felde und besteht aus dem (G. vom 11. Febr. 1888 — RGBl. 11 — Art. II 
Militärverdienstkreu zlgoldenes Kreuz#§#§# 6 u. 16) treten den ständigen Mitgliedern der 
am schwarzen Bande mit weißer Einfassung), dem Ersatzkommission und der Oberersatzkommission 
M. I. Klasse (silbernes Kreuz) und dem M. weitere Mitglieder, und zwar der Ersatzkommission 
II. Klasse (silberne Medaille). Mit dem Militär= höchstens noch ein Offizier und vier bürgerliche 
ehrenzeichen I. Klasse ist eine Zulage von monat-= (von den Kreisvertretungen bzw. städtischen Ver- 
lich 3 .XA, mit dem Militärverdienstkreuz eine tretungen zu wählende), der Oberersatzkommission 
solche von 9 K verbunden. S. hierzu auch noch ein von der Provinzialvertretung, in Berlin 
Eisernes Kreuz. # der Stadtverordnetenversammlung, zu wählen- 
Militärersatzwesen ist der Inbegriff der zur des bürgerliches Mitglied hinzu lverstärkte 
regelmäßigen Ergänzung des Heeres und der Ma= Kommissionen] (NMil. § 30 Ziff. 3 u. 4 
rine getroffenen Einrichtungen und der Tätigkeit bzw. G. vom 31. März 1885 — RGBl. 81). Das 
der zu diesem Zwecke gebildeten Behörden. Verhältnis der Ersatzkommissionen zu den Ober- 
II. Zum Zwecke der Heeres= und Marine= ersatzkommissionen ist dahin geordnet, daß erstere 
ergänzung zerfällt das Deutsche Reich in 22 Ar= mit Ausnahme der nach dem Gesetze zulässigen 
meekorpsbezirke (Art. 1 § 5 des G. vom 25. März Zurückstellungen von Militärpflichtigen die vor- 
1899 — Rl. 215), diese in Brigadebezirke läufigen, letztere die endgültigen Entscheidungen 
und letztere, je nach Umfang und Bevölkerungs= vorbehaltlich der Berufung gegen diese an die 
zahl, in Landwehrbezirke geteilt (RMilG. vom höheren Instanzen, zu treffen haben (§ 30 Ziff. 
2. Mai 1874 in der Fassung des G. vom 27. Jan. 7 u. 8). Die Mitglieder der Ersatzbehörden haben 
1890 — RBl. 7— 85; Wehr . § 1 Ziff. 3), gleiches Stimmrecht; die Beschlüsse werden nach 
welche letztere wieder zum Zwecke der militärischen Stimmenmehrheit gefaßt. Wo nur die ständigen 
Kontrolle in Landwehrkompagniebezirke zerfallen. Mitglieder zu beschließen haben, ist bei Meinungs- 
In Anlehnung hieran bildet der Landwehrbezirk verschiedenheiten die Entscheidung der höheren 
entweder ungeteilt den Aushebungsbe-Instanz einzuholen (§ 30 Ziff. 5). 
zirk oder, was die Regel ist, mehrere Aushe II. Das alljährlich stattfindende Ersatzgeschäft 
bungsbezirke, deren Umfang und Größe sich nach wickelt sich in drei Hauptabschnitten — Vorbe- 
der Beschaffenheit und Seelenzahl der ent= reitungsgeschäft, Musterungsgeschäft, Aus- 
sprechenden Zivilverwaltungsbezirke bestimmt. hebungsgeschäft — in der Weise ab, daß auf Grund 
Die Aushebungsbezirke sind — soweit nötig — der Auszüge aus den Personenstandsregistern (s. d.) 
in Musterungsbezirke geteilt. Die mit den stän= und der Anmeldungen der Militärpflichtigen (s. 
digen Geschäften der Heeresergänzung betrauten Melde= und Gestellungspflicht) 
Behörden sind: a) für den Aushebungs= die Vorsteher der Gemeinden und gleichartigen 
  
bezirk die Ersatzkommission, bestehend 
aus dem Landwehrbezirkskommandeur und einem 
Verwaltungsbeamten des Bezirks, in Preußen 
dem Landrat und in Stadtkreisen dem Polizei- 
präsidenten bzw. dem Ersten Bürgermeister oder 
einem anderen Mitgliede des Magistrats bzw. 
einem Beigeordneten — Ersatzbehörde I. Instanz; 
b) für den Infanteriebrigadebezirk die Ober- 
ersatzkommission, bestehend aus dem 
Infanterie-- (neuerdings auch in einigen Bezirken 
einem Kavallerie-; Brigadekommandeur und 
  
  
Verbände die Rekrutierungsstamm- 
rollen (s. d.) aufzustellen haben, auf Grund 
deren die alphabetische Liste (s. d.) für 
den Aushebungsbezirk zusammengestellt wird. 
Diese, sowie die durch die zugezogenen Militär- 
pflichtigen vervollständigten Listen der vorange- 
gangenen Jahre, soweit eine Einstellung oder 
endgültige Entscheidung noch nicht erfolgt ist, und 
die Restantenlisten, d. h. die Listen der nicht er- 
mittelten Wehrpflichtigen älterer Jahrgänge, 
bilden die Grundlisten für die Musterung 
einem höheren Verwaltungsbeamten, in Preußen (s. d.), welche von der Ersatzkommission unter Zu- 
in der Regel einem Mitgliede der Bezirksregie= ziehung eines Militärarztes in den verschiedenen 
rung, welches durch den Oberpräsidenten ernannt 
wird — Ersatzbehörde II. Instanz; c) für den 
Armeekorpsbezirk der kommandierende 
General in Gemeinschaft mit dem Chef einer 
Provinzial- oder Landesbehörde, in Preußen 
dem Oberpräsidenten — Ersatzbehörde III. In- 
stanz; d) für die oberste Leitung der 
Heeresergänzung der zuständige Kr M. in Gemein- 
schaft mit der obersten Zivilverwaltungsbehörde, 
in Preußen dem Md J. In Berlin werden die 
Funktionen des Ersatzgeschäftes I. Instanz bzw. 
die der Zivilbehörde obliegenden Funktionen des 
Oberersatzgeschäftes von der Ministerial-Militär- 
  
Teilen des Aushebungsbezirkes vorgenommen, 
und bei welcher auf Grund ärztlicher Untersuchung 
unter Beschlußfassung über etwaige Reklamatio- 
nen vorläufige Entscheidung getroffen wird. Die 
Ergebnisse des Musterungsgeschäftes 
betreffs derjenigen Militärpflichtigen, für welche 
eine endgültige Entscheidung zu treffen ist, wer- 
den in Vorstellungslisten (Abis E)äüber- 
tragen, welche nach verschiedenen Kategorien der 
Vorzustellenden aufgestellt werden und der 
Aushebung (s. d.) zugrunde gelegt werden. 
Diejenigen Militärpflichtigen, welche von der 
Ersatzkommission eine endgültige Entscheidung 
und Baukommission (s. d.) wahrgenommen. Zur nicht erhalten haben, vielmehr vorläufig zurück- 
Entscheidung über Befreiungen und Zurückstel= gestellt worden sind, erscheinen nicht vor der Ober- 
lungen (s. Militärreklamationen und ersatzkommission. Alle anderen werden vor die- 
Zurückstellungen, militärische), selbe berufen und erhalten hier ihre endgültige 
über Verlust von Vergünstigungen, insbesondere Entscheidung über die Einstellung bzw. endgültige 
der Losung (s. d. — RMilG. § 33), über Verlust Ausmusterung, Uberweisung zur Ersatrqreserve 
der Befreiung vom Militärdienste (§§ 21, 51, 55), usw. Ebenso werden von der Oberersatzkommis- 
und über die Klassifikation der Mannschaften der sion diejenigen Reklamationen, welche noch nicht 
Reserve, Landwehr und Ersatzreserve mit Rück= erledigt sind und von den Beteiligten aufrecht-
	        
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