Militärkonventionen — Militärpersonen
pröpste, deren Geschäfte von den Feldpröpsten
wahrgenommen werden. Für die Armeekorps
sind Militäroberpfarrer, welche nach AE. vom
26. Sept. 1908 (KGVBl. 157) den Titel „Kon-
sistorialrat“ führen, für die Divisionen Divisions-
pfarrer bestellt (in der Marine Marineober=
pfarrer und Marinepfarrer), außerdem nach Be-
darf Garnisons= und Anstaltspfarrer. Die
Militärgeistlichen sind obere Militär-
beamte im Offizierrang. An den
Einrichtungen der Landeskirchen nehmen die
Militärkirchengemeinden Anteil.
Froelich, Heerwesen, 1881, S. 443 ff. (zum Teil
veraltet): Niedner im VerwArch. 11, 16 ff.
Militärkonventionen. Während die Kriegs-
marine des Reiches nach Art. 53 RV. eine
einheitliche ist, setzt sich das Heer aus den Kon-
tingenten der einzelnen Bundesstaaten zusammen
(Art. 60), deren Präsenzstand, Gliederung und
Einteilung der Kaiser bestimmt (Art. 63). Ebenso
steht dem Kaiser die Ernennung des Höchst-
kommandierenden eines Kontingents, sowie aller
Offiziere, welche Truppen mehr als eines Kon-
tingents befehligen, zu (Art. 64), während im
übrigen die Militärhoheit den Landesherren
(Bundesfürsten und freien Städten) geblieben
ist (Art. 66). Dieser Militärhoheit, welche auch
das Recht der Ernennung der Offiziere in sich
schließt, haben sich die deutschen Staaten, mit
Ausnahme von Bayern, Württemberg und
Sachsen, begeben und dieselbe durch M., auf
welche bereits im Art. 66 verwiesen ist, der-
gestalt auf den König von Preußen übertragen,
daß unter Aufrechterhaltung gewisser Rechte,
insbesondere Tragen der Landeskokarde seitens
der Landesangehörigen, Begnadigungsrecht,
Ehrenrechte usw. der Kontingentsherren, sowie
unter Vorbehalt der Bestimmung der Garnison-
orte der betreffenden Truppenteile, Beibehaltung
von Uniformabweichungen, Abzeichen usw., die
einzelnen Kontingente zu Bestandteilen der
preuß. Armee geworden sind. Auch mit Sachsen
sind unterm 7. Febr. 1867 und mit Württem-
berg unterm 21./25. Nov. 1870 M., erstere o
von dem König von Preußen als Bundes-
seldherrn, letztere vom Norddeutschen Bunde,
geschlossen worden, welche indessen insofern einen
völlig anderen Charakter an sich tragen, als sie
im OGegensatz zu den übrigen M. die militärische
Selbständigkeit der betreffenden Kontingente zur
Voraussetzung haben. Für Bayern ist auf
militärischem Gebiete der Vertrag vom 23. Nov.
1870 maßgebend, welcher ebenso wie die M.
mit Württemberg einen Teil der RV. bildet
(G. vom 16. April 1871 — Röl. 63 — 92).
Über die rechtliche Natur der M. mit Sachsen
(Drucks. des Rk. 1873 Nr. 18) bestehen in der
Rechtswissenschaft Zweifel; tatsächlich bildet sie
die unangefochtene Grundlage des militärischen
Verhältnisses von Sachsen zum Reich. Ent-
sprechend der vorstehend dargelegten Gestaltung
erfolgt die Formierung der Armcekorps von
Bayern (3), Sachsen (2), Württemberg (1) und
Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten
(17) (G. vom 25. März 1899 — RBl. 215 —
Art. 1 § 30. S. auch Heeresverfassung.
Laband, Deutsches Staatsrecht Bd. 401901) S. 21 ff.
Zoyrn, desgl. Bd. 2 (1897) S. 525 ff.
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Militärlehrschmieden s. Militärveteri-
närwesen, Hufbeschlaggewerbe.
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Militärpensionsgesetze (allgemein). Die Ver-
sorgung der Personen des Soldatenstandes des
Heeres und der Marine, sowie der Schutztruppen
und ihrer Hinterbliebenen beruht gegen-
wärtig auf den mit Gesetzeskraft vom 1. Juli
1906 ab erlassenen Gesetzen über die Pen-
sionierung der Offiziere, ein-
schließlich Sanitätsoffiziere des
Reichsheeres, der Kaiserlichen
Marine und der Kaiserlichen
Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (R-
Bl. 565; s. Offizierspensionsgesetz);
über die Versorgung der Personen
der Unterklassen des Reichs-
heeres, der Kaiserlichen Marine
und der Kaiserlichen Schutz-
truppen vom 31. Mai 1906 (Rl.
593; fs. Mannschaftsversorgungs-
gescetz) und dem Militärhinterblie-
bbenengesetz vom 17. Mai 1907 (RGBl.
1214). Durch diese drei Gesetze sind alle frühe-
ren, auf diesem Gebiete erlassenen Gesetze auf-
gehoben worden; insbesondere gilt dies auch
won der Versorgung der Kriegsinvaliden und
Kriegshinterbliebenen, soweit diese bisher durch
G. vom 31. Mai 1901 (Röl. 193) geregelt
war. Ebenso ist das Unfallfürsorgegesetz vom
18 Juni 1901 (Ro Bl. 211) in bezug auf die
Persdnen des Soldatenstandes in Fortfall ge-
kommen, so daß dasselbe nur noch für die Be-
amten der Reichszivilverwaltung, sowie die Be-
amten der Heeres= und der Marineverwaltung,
sowie der Schutztruppen in Kraft steht. Materiell
nunterscheiden sich die neuen Gesetze von den bis-
herigen wesentlich dadurch, daß die Pensions-
verhaltnisse der Offiziere ufw. gegenüber
dem früheren Zustande ungleich günstiger ge-
staltet worden sind, während die Versorgung
der Mannschaften auf eine völlig neue
Grundlage gestellt worden ist, indem unter Er-
höhung der Pensionssätze einerseits die Ver-
sorgung lediglich auf Grund aufgehobener
er verminderter Erwerbs-
[fähigkeit eintritt, andererseits die Höhe
der Versorgung, unter Abstufung des Grund-
botrages nach den verschiedenen Dienstgraden,
nur nach dem Grade der Verminde-
rung bemessen wird. Auch sind die Bestim-
mungen für die Erteilung des Zivilversorgungs-
scheins gcändert worden (s. Zivilversor-
gungsschein). Wegen der Gewährung von
Beihilfen an bedürftige Teilnehmer des
Krieges 1870/71 und der früheren Kriege deut-
scher Staaten (G. vom 22. Mai 1895 — R#l.
237) s. Kriegsunterstützungen.
Militärpersonen. I. M. sind die Personen
des Soldatenstandes des aktiven Heeres, der
Marine und der Schutztruppen (s. Soldaten-
stand) und die Militärbeamten (s.
[Militär(Marine) beamteyh. Die Offi-
ziere und Mannschaften des Beurlaubten-
standes gehören, soweit sie nicht zum aktiven
Dienst eingezogen sind, nicht zu den M., sind
aber in gewissen Beziohungen den für diese
ergangenen Bestimmungen unterworfen (s. Be-
urlaubtenstand und Militärge-
richtsbarkeit).
II. Die Notwendigkeit, zur Verteidigung des
Vaterlandes die Wehrkraft auf die höchste Stufe