Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Militärpflicht — Militärsanitätswesen 143 
wehrmann ein die freie Selbstbestimmung bei letzteren allein nach Begutachtung durch die Er- 
der Wahl des Aufenthaltsortes (nach § 26 UWG.) satz= bzw. Oberersatzkommission zu (RMilG. 88 19 
ausschließender Umstand, der den Beginn und u. 53 in der Fassung des G. vom 6. Mai 1880 
Lauf der Frist für den Erwerb oder Verlust Art. II: Wehr O. 32, 33, 63 Ziff. 7, 65, 73, 83). 
des Unterstützungswohnsitzes durch Aufenthalt. Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfloser 
oder Abwesenheit verhindert (§§ 12 u. 21 das.). " Familien usw. nicht gleichzeitig entbehrt werden, 
V. Durch GewO. § 12 Abs. 2 sind die Be= so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der 
schränkungen, welche über den Gewerbe= andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf 
betrieb der M. und ihrer Angehörigen be= des zweiten Dienstpflichtjahres soll der einst- 
stehen, aufrechterhalten worden. Solche Be= weilen Zurückgestellte eingestellt und gleichzeitig 
schränkungen finden sich im § 13 RMil G. Hier= der zuerst Eingestellte entlassen werden, welches 
nach bedürfen M. des Friedensstandes für sich letztere nach Einführung der zweijährigen Dienst- 
und für die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnen= zeit ohnehin die Regel bildet. Sind die Zurück- 
den Mitglieder ihres Hausstandes zum Betriebe stellungsgründe (RMilG. 8§ 20 Ziff. 1—5) noch 
eines Gewerbes der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten, im dritten Jahre vorhanden, so wird der betref- 
sofern nicht das Gewerbe mit der Bewirtschaftung sende der Ersatzreserve überwiesen. Entzieht 
eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstücks sich der Zurückgestellte der Verpflichtung, derent- 
verbunden ist. Wegen des gewerblichen Spielens wegen die Zurückstellung erfolgt ist, so kann er 
der Militärmusiker s. AKab O. vom bis zum vollendeten 25. Lebensjahre nachträglich 
23. Juni 1909 und Erl. vom 26. Juni 1909 ausgehoben werden (RMilG. § 21; s. hierzu 
(A###. 170). auch Erl. vom 13. Jan. 1908 — MBl. 17). Die 
VI. Arbeiterversicherung. M. un- Entlassung im aktiven Dienste befindlicher Re- 
terliegen nach K VG. § 3 der Krankenver- klamierter erfolgt erst zu dem nächsten allgemei- 
sicherungspflicht selbst dann nicht „nen Entlassungstermine, sofern nicht ein unge- 
wenn sie von Privatpersonen oder von Zivil-, wöhnlicher Grad von Dringlichkeit die frühere 
behörden beschäftigt werden (Erl. vom 19. Nov. Entlassung notwendig macht (RMil G. S 53 Abs. 3). 
1908 — HMBl. 369). Soweit M. im Dienste Die Gesuche zu c (Zurückstellung für den Fall 
Unfälle (sog. Dienstbeschädigungen) erleiden, der Mobilmachung hinter die letzte Jahresklasse 
werden sie nach Maßgabe der Militärpensions= der Landwehr zweiten Aufgebots — MMiléG. 
gesetze (s. d.) behandelt, die an die Stelle des § 64 sowie G. vom 11. Febr. 1888 Art. II 8§ 6, 
Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und Per= 16, 20, 29) unterlicgen der Entscheidung der ver- 
sonen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 stärkten Ersatz= bzw. Oberersatzkommission (RMil- 
(Rel. 211) getreten sind. Soweit es sich um G. § 30; Wehr O. s 123). Die Zahl der Zurück- 
Unfälle handelt, die M. außerhalb ihres dienst-gestellten darf in keinem Falle innerhalb des 
lichen Wirkungskreises in einem unfallversicherten Aushebungsbezirkes 300 der Reserve und der 
Betriebe erleiden, greifen die Bestimmungen der gesamten Landwehr bzw. bei der Ersatzreserve 
Unfallversicherungsgesetze Platz (AN. 1908, 4410)., und dem Landsturm 500 des Bestandes über- 
Nach § 5 Abs. 3 Inv BW. unterliegen M., die steigen. Eine Entlassung von Reklamierten bei 
dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, der mobilen Truppenteilen findet in der Regel nicht 
Versicherungspflicht nicht. Bei außerdienstlicher statt (§ 53 Abs. 4 eit.). Die auf die Befreiung 
Beschäftigung gegen Lohn tritt die Versicherungs-vom Heeresdienst sowie von den Reserve= und 
pflicht wieder ein (Anleitung des RVA. vom Landwehrübungen bezüglichen amtlichen Ur- 
6. Dez. 1905 Ziff. 18a — AN. 1905, 613). kunden sind stempelfrei (LSt G. 3 4 Abs. 1c). 
Laband, Deutsches Staaterecht Bd. 4 (1901) S. 200,, Militärrente 1. Mannschaftsversor- 
211 ff.; Zorn, desgl. Bd. 2 (1897) S. 621 ff. gungsgesetz I. 
Militärpflicht f. Wehrpflicht 1 und Militärsanitätswesen. I. Das M. untersteht 
Melde= und Gestellungspflicht. in allen Verwaltungsangelegenheiten in Preußen 
Militärreklamationen, d. h. Anträge auf Zu= der Medizinalabteilung des Kriegsministeriums, 
rückstellung oder Befreiung vom Mili= an deren Spitze der Generalstabsarzt der Armee 
tärdienste in Berücksichtigung bürgerlicher Ver= steht. Alle übrigen Angelegenheiten des M. 
hältnisse, können angebracht werden: a) von Mili= leitet der Generalstabsarzt der Armee als Chef 
tärpflichtigen bzw. deren Angehörigen vor'des Sanitätskorps (s. III); er ist zugleich Direktor 
Einstellung in das Heer oder die Marine; b) von der Kaiser-Wilhelms-Akademie. Das M. im 
bereits Eingestellten bzw. deren Angehörigen; Frieden umfaßt den Gesundheits= und Kranken- 
c) von Mannschaften der Reserve, LandeSce)- dienst bei dem Heere und bei den militärischen 
wehr, Ersatzreserve und des Landsturms für den Anstalten (einschließlich der Beteiligung bei der 
Fall der Mobilmachung. M. zu a müssen spä= Rekrutierung und Invalidisierung), sowie alle 
testens bei der Musterung, M. zu b können für den Kriegssanitätsdienst erforderlichen Vor- 
während des aktiven Dienstes angebracht werden, bereitungen und Einrichtungen, im Kriege außer- 
jedoch müssen die Gründe hierfür erst nach der dem die besondere Fürsorge für Verwundete und 
Aushebung eingetreten sein. Die Verhältnisse Kranke. Es ist geordnet durch die Friedens- 
selbst, welche für die Berücksichtigung in Frage sanitätsordnung vom 16. Mai 1891 (AVl. 171 
kommen, sind im § 20 Ziff. 1—7 RMil G. an= nebst Nachträgen, bei E. S. Mittler, Berlin) und 
gegeben. Die Entscheidung über Reklamationen die Kriegssanitätsordnung vom 27. Jan. 1907 
vor der Einstellung (§ 20 Ziff. 7 cit.) steht der (ebendaselbst). 
verstärkten Ersatzkommission bzw. der verstärkten II. Ausübung des Sanitätsdienstes. 
Oberersatzkommission unter Berufung an die Er= Unter dem Generalstabsarzt der Armce 
satzbehörde dritter Instanz, über Reklamationen! stehen vier Sanitätsinspekteure (AMV- 
bereits eingestellter (§ 20 Ziff. 1—5 cit.) der Bl. 1906 Nr. 130, s. III), denen in ihren In- 
  
  
  
 
	        
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