Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

144 Militärsanitätswesen 
spektionsbereichen die Besichtigung der Garnison- - III. Die Organisation des Sani— 
lazarette, des Feldsanitätsmaterials in den Train-tätskorps beruht hinsichtlich der Sanitäts- 
depots und die alljährliche Beiwohnung einer An= offiziere auf der V. vom 6. Febr. 1873 (ABBl. 103) 
zahl von Musterungs= und Aushebungsgeschäften nebst deren Ergänzungen. Chef des Sanitäts- 
obliegt, um über ihre dabei etwa gemachten Be= korps ist der Generalstabsarzt der Armee. Das 
obachtungen an die Medizinalabteilung zu be= Sanitätskorps besteht aus: a) den Sanitäts- 
richten. — Bei dem Generalkommando offizieren des Friedens= und des Beurlaubten- 
leitet nach den Weisungen des kommandierenden standes; b) den im Portepeeunteroffiziersrange 
Generals der Korpsgeneralarzt den stehenden Unterärzten und einjährig-freiwilligen 
Sanitätsdienst. Ihm zur Seite steht behufs Be= Arzten; c) den Sanitätsmannschaften (Sanitäts- 
aussichtigung des ärztlichen Dienstes in den feldwebel, -sergeanten, unteroffiziere, -gefreite, 
Lazaretten sowie zur Wahrnehmung sonstiger -soldaten); d) den Militärkrankenwärtern und 
militärärztlicher Aufgaben als Provinzialbehörde c) (nur im Kriege) den Krankenträgern; die zu 
das direkt dem KrM., Medizinalabteilung, unter-a bise Genannten sind Personen des 
stellte Sanitätsamt, das sich aus ihm, einem Soldatenstandes. Die Militärapotheker 
Ober= oder Assistenzarzt, dem Korpsstabsapotheker sind dem Sanitätskorps angegliedert (A#Bl. 
und dem erforderlichen Schreiberpersonal zu-- 1902, 161). — Das Sanitätsoffizierkorps steht 
sammensetzt. Ferner wird dem Sanitätsamt ein in Anbetracht seiner Rechte und Pflichten 
Stabsarzt der Garnison hauptsächlich zur Vor= neben dem Offizierkorps der Armee (§ 1 der 
nahme der erforderlichen mikroskopisch-bakterio= oben zitierten V.). Es erhält seinen Ersatz zum 
logischen Angelegenheiten zugeteilt. Endlich allergrößten Teile aus den Zöglingen der Kaiser- 
untersteht dem Sanitätsamt zur Ausführung Wilhelms-Akademie (zurzeit 380, vom 1. April 
hygienisch-chemischer usw. Untersuchungen das 1913 ab: 410, dazu 60 für die Marine, Summe — 
Sanitätsdepot mit einem (auch als Nahrungs= 470), zum kleinsten Teile aus übertretenden ein- 
mittelchemiker geprüften) Stabsapotheker. In jährig-freiwilligen Arzten, die sich beim Über- 
bezug auf die ökonomische Verwaltung und die tritt auf fünf Jahre verpflichten und alsdann 
bauliche Unterhaltung der Lazarette wirkt die eine Studiengeldentschädigung von 1500 .Kt er- 
Korpsintendantur mit. — Bei den Divi= halten. — Alle Mediziner dienen (die Zöglinge 
sionen fungieren Generaloberärzte der Akademie im ersten Semester) ein halbes 
als Divisionsärzte (Bestimmungen für Jahr mit der Waffe, gehen dann, wenn sie das 
diese AV Bl. 1896, 102). Sie bilden eine Dienst- vorgeschriebene Dienstzeugnis erlangt haben, 
stelle zwischen den Regiments= usw. Arzten der zur Reserve über und dienen das zweite Halb- 
Division bzw. den ihnen ausdrücklich unter= jahr nach erlangter Approbation als einjährig- 
stellten Anstalten und dem Korpsgeneralarzt. freiwilliger Arzt, um dann eventuell zu Sanitäts- 
Im übrigen zerfällt der Sanitätsdienst in den offizieren der Reserve befördert zu werden. Die 
Truppen= und Lazarettsanitätsdienst. Organe Zöglinge werden nach vollendetem Studium 
des Sanitätsdienstes bei den Truppen Unterärzte und dann nach erlangter Approbation 
sind Oberstabsärzte (bei den Regimentern), Stabs= befördert. — Wegen der Ehrengerichte 
ärzte (bei Bataillonen, Abteilungen), ferner Ober= für die Sanitätsoffiziere s. Ehrengerichte 
und Assistenzärzte (Unterärzte) und das erforder= (Offiziere) und wegen ihrer Versor- 
liche untere Sanitätspersonal (Sanitäts-Vize-gung Offizierpensionsgesetz sowie 
seldwebel, sergeanten, -gefreite, soldaten). Grö-Militärhinterbliebenengesetz und 
heere llarmiencn. zn Festungen haben belbactes im übrigen Militärpersonen. 
Garnisonärzte (Oberstabs= oder Stabsärzte). Die IV. In ähnlicher Weise wie beim Heere ist 
Lazarette stehen unter dem Befehl eines das Schuhehe bei * Marine Hkere 
vom kommandierenden General ernannten Chef= Seine oberste Leitung liegt bei der Medizinal- 
arztes, in der Regel des ältesten Sanitätsoffiziers abteilung des Reichsmarincamts bzw. dem Ge- 
der Garnison. In den Divisionshauptquartieren neralstabsarzt der Marine. Sanitätsämter be- 
ist der Generaloberarzt Chefarzt. Das sonst er= stehen in Kiel und Wilhelmshaven. Die Organi- 
forderliche ärztliche Personal wird aus den sation des durch KabO. vom 9. Nov. 1896 
Sanitätsoffizieren der Garnison, das untere aus (AVBl. 293) von dem des Heeres abgetrennten 
den Sanitätsmannschaften der Truppen komSanitätskorps der Marine beruht 
mandiert. Die Lazarette haben außerdem Mili= auf der mehrfach ergänzten V. vom 8. März 
tärkrankenwärter, große Lazarette auch Kranken-= 1897 (MVBl. 43). S. Marinesanitätsordnung 
pflegerinnen und zur Unterstützung des Chef- vom 15. Okt. 1893 (Teil I u. II am Lande, 
arztes einen Sanitätsfeldwebel. Den Apotheken= Teil III an Bord), bei E. S. Mittler, Berlin. 
dienst in den Lazaretten versehen einjährigfrei= Der Ersatz des Marinesanitätsoffizierkorps er- 
willige Militärapotheker oder, unter Aufsicht von folgt zum Teil aus Zöglingen der Kaiser-Wil- 
wrntessollsieren, don antgeo e Famtäs- helms-Akademie (s. Iii). 
unteroffiziere. — Bei der Kaiser-Wilhelms-Aka- .. .. 
demie (s. d.) besteht ein wissen schaftliche 1½# 6 Bei ledem ’ä ist ein " o 8 
Senat, der unter dem Vorsitz des General- stabsapotheker, welchem neben seiner 
stabsarztes sich aus 16 ctatsmäßigen und einer Tätigkeit im Sanitätsamt unter Leitung des 
Anzahlaußeretatsmäßigen Mitgliedern zusammen- Korpsgeneratarztes die Aufsicht über das mili- 
setzt, unter den ersteren acht höhere Sanitäts- arusche Apo hekenwesen im Armeekorps über 
offiziere. Der Senat steht dem Gencralstabsarzt tragen siht angestellt. Dei. dem Sanitätsdepot 
in allen medizinisch-wissenschaftlichen Fragen als anoit O#6 Fr Ihpe orps fungiert ein s 
begutachtende Behörde zur Seite und gibt auf apotheker (l. 13). 
— .... . . VillarctsPaalzoiwSanitätsdiensttdees 
Erfordern der Militärgerichte Obergutachten ab. sundheitspflene im deutschen Heere, Stuttgart 1909. 
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.