Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Militärtransporte. Auf Fuhrwerke der 
Militärverwaltung finden die Vorschriften über 
die zulässigen Ladungsgewichte und die Breite 
der Radfelgenbeschläge usw. des G. über den 
Verkehr auf Kunststraßen vom 20. Juni 1887 
(GS. 301) keine Anwendung. Vgl. 8§ 13 dieses 
G. Ebenso nach § 12 des G., betr. die Rad- 
felgenbeschläge der Fuhrwerke in der Prov. 
Hannover, vom 22. Febr. 1879 (GS. 19) und 
bezüglich der Radfelgenbeschläge nach § 10 des 
G., betr. wegepolizeiliche Vorschriften für die 
Prov. Schleswig-Holstein mit Ausnahme des 
Kreises Herzogtum Lauenburg, vom 15. Juni 
1885 (GS. 289) und nach § 11 der Polizeiver- 
ordnung für den Reg.-Bez. Wiesbaden, betr. 
die Beschaffenheit der Radfelgenbeschläge, vom 
15. März 1884. Dagegen ist die Militärver- 
waltung von den Vorschriften des G., betr. das 
zulässige Ladungsgewicht der Fuhrwerke im 
Verkehr auf Haupt= und Nebenlandstraßen, 
sowie auf den wichtigeren Nebenwegen der 
Prov. Schleswig-Holstein mit Ausnahme des 
Kreises Herzogtum Lauenburg, vom 27. Juni 
1890 (GS. 219) nicht ausgenommen. Dasselbe 
gilt von den Fuhrwerken der Reichspostver- 
waltung. . 
Militärtransportordnung für Eisenbahnen, 
neu herausgegeben auf Grund AOrder vom 
18. Jan. 1899 (RGl. 15), inzwischen mehr- 
fach ergänzt und abgeändert, 
sammenstellung der Vorschriften, 
auf die durch Art. 47 RV., sowie das Kriegs- 
leistungsgesetz vom 13. Juni 1873 und das 
Naturalleistungsgesetz vom 24. Mai 1898 be- 
gründete Verpflichtung der deutschen Eisenbahnen 
u militärischen Transporten in Krieg und 
Frieden, die hierfür zu treffenden Einrichtungen 
und maßgebenden Betriebsanordnungen, die 
zur Mitwirkung berufenen Behörden der Militär- 
und der Eisenbahnverwaltungen, die zu ge- 
währende Vergütung und die Art ihrer Zahlung 
  
beziehen (s. auch Linienkommandan- 
turen). 
Militärveterinärakademie s. Militär- 
veterinärwesen. 
Militärveterinärordnung s. Militär- 
veterinärwesen. 
Militärveterinärwesen. Das M. ist durch 
die unter dem 17. Mai 1910 erlassene Militär- 
Veterinärordnung (MVO.) unter Schaffung eines 
Veterinäroffizierkorps neu geregelt worden (s.auch 
A#Bl. 1910, 63). Der Veterinärdienst umfaßt die 
tierärztliche Gesundheitspflege und Krankenbe- 
handlung sowie den Hufbeschlag bei den Pferden der 
berittenen Truppen, den Dienst bei der Militär- 
Veterinär-Akademie und den Militärlehrschmieden 
sowie die Vorbereitung für den Mobilmachungs- 
fall. Der gesamte Veterinärdienst unterliegt der 
Aufsicht des allgemeinen Kriegsdepartements 
des Kriegsministeriums. Ihm unterstehen un- 
mittelbar die Militärveterinärinspektion und die 
Akademie. Der Veterinärinspekteur im Range 
eines Regimentskommandeurs ist Vorgesetzter 
ist eine Zu 
welche sich 
I 
  
  
Militärtransporte — Militärveterinärwesen 
nannt werden. Die Veterinäroffiziere gliedern 
sich in die Hauptklassen: 1. eines Generalveteri- 
närs mit Oberstenrang, der Korpsstabsveterinäre 
mit Majorsrang sowie der Oberstabsveterinäre 
mit dem Range als charakterisierte Majors; 
2. der Stabsveterinäre mit Rittmeister(Haupt- 
manns)rang; 3. der Oberveterinäre und Veteri- 
näre mit Oberleutnants= bew. Leutnantsrang. 
Das Veterinäroffizierkorps ergänzt sich aus den 
Unterveterinären der Akademie und aus den 
während ihrer Dienstpflicht eintretenden appro- 
bierten Tierärzten. Die für den Besuch der 
Akademie erforderliche allgemeine Ausbildung 
ist die gleiche wie für die tierärztlichen Hoch- 
schulen 4 d.). Es ist also das Reifezeugnis eines 
Gymnasiums bzw. Realgymnasiums oder Ober- 
realschule Vorbedingung. Die Ausbildung zum 
Veterinärdienst erfolgt durch halbjährige Dienst- 
zeit mit der Waffe bei einem berittenen Truppen- 
teil, einen Hufbeschlagkursus bei der Lehrschmiede 
in Berlin, das Studium auf der Akademie und 
einen sich an die Fachprüfung anschließenden 
Kursus. Die Bestimmungen über die Studien- 
dauer und die Prüfungen sind im übrigen die 
gleichen wie bei den Zivilstudierenden. Die Vor- 
lesungen werden bei der Tierärztlichen Hoch- 
schule in Berlin gehört und dort auch die Prü- 
fungen abgelegt. Der Unterricht ist für die 
Studierenden der Akademie unentgeltlich. Sie 
erhalten ferner eine laufende Barbeihilfe, Unter- 
kunft in dem Akademiegebäude oder Miets- 
entschädigung sowie freie Unterrichtsmittel, haben 
dafür aber auch nach dem Verlassen der Aka- 
demie oder der Ernennung zum Unterveterinär, 
abgesehen von ihrer allgemeinen aktiven Dienst- 
pflicht, das Doppelte des Zeitraums von der 
Überweisung zur Akademie bis zu ihrer Er- 
nennung zum Unterveterinär oder der Ent- 
fernung von der Akademie zu dienen. Sie werden 
bei der Akademie immatrikuliert und sind Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes. Die Akademie 
steht unter einem Direktor (Veterinäroffizier). 
Bei ihr sind ferner Veterinäroffiziere als 
Inspizienten tätig. Sie sind Vorgesetzte der 
Studierenden und für deren militärische Er- 
ziehung, sittliche Führung und wissenschaftliche 
Ausbildung verantwortlich. Sie können auch 
den von den Studierenden besuchten Vorlesungen 
an der Tierärztlichen Hochschule beiwohnen. 
Für den Militärveterinärdienst enthält die MV O. 
eingehende Vorschriften. — Nach § 3 des Vieh- 
seuchengesetzes bleiben rücksichtlich der Pferde- 
und Provianttiere, die der Militärverwaltung an- 
gehören, die Maßregeln zur Ermittelung und 
Unterdrückung von Viehseuchen, soweit davon 
nur das Eigentum dieser Verwaltung betroffen 
wird, den Militärbehörden überlassen. Diese 
sind jedoch in bezug auf die Handhabung der 
Veterinärmaßregeln an die allgemeinen gesetz- 
lichen Vorschriften gebunden. Nähere An- 
weisungen, wie hierbei zu verfahren ist, enthält 
die Anl. II zur MV. (Seuchenvorschrift). 
Über die veterinärpolizeiliche Behandlung eigener 
  
der Veterinäre der Truppen und des Lehr- 1 Pferde von Militärpersonen und über das Ver- 
schmiedepersonals, er beaufsichtigt den Veterinär= fahren bei der Feststellung von Seuchenüber- 
dienst und die Lehrschmieden. 
Die Veterinäre tragungen durch Militärpferde auf Pferde der 
bestehen aus Veterinäroffizieren, Unterveterinären Zivilbevölkerung sind die Erl. vom 19. Mai 
(Portepeeunteroffizieren) sowie Veterinärbeam- 1909 (Ml MsL. 230) und vom 24. Jan. 1910 
ten, welche letztere aber für die Folge nicht mehr er= (ebenda S. 71) ergangen. 
Eine besondere). Be-
	        
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