146
Militärtransporte. Auf Fuhrwerke der
Militärverwaltung finden die Vorschriften über
die zulässigen Ladungsgewichte und die Breite
der Radfelgenbeschläge usw. des G. über den
Verkehr auf Kunststraßen vom 20. Juni 1887
(GS. 301) keine Anwendung. Vgl. 8§ 13 dieses
G. Ebenso nach § 12 des G., betr. die Rad-
felgenbeschläge der Fuhrwerke in der Prov.
Hannover, vom 22. Febr. 1879 (GS. 19) und
bezüglich der Radfelgenbeschläge nach § 10 des
G., betr. wegepolizeiliche Vorschriften für die
Prov. Schleswig-Holstein mit Ausnahme des
Kreises Herzogtum Lauenburg, vom 15. Juni
1885 (GS. 289) und nach § 11 der Polizeiver-
ordnung für den Reg.-Bez. Wiesbaden, betr.
die Beschaffenheit der Radfelgenbeschläge, vom
15. März 1884. Dagegen ist die Militärver-
waltung von den Vorschriften des G., betr. das
zulässige Ladungsgewicht der Fuhrwerke im
Verkehr auf Haupt= und Nebenlandstraßen,
sowie auf den wichtigeren Nebenwegen der
Prov. Schleswig-Holstein mit Ausnahme des
Kreises Herzogtum Lauenburg, vom 27. Juni
1890 (GS. 219) nicht ausgenommen. Dasselbe
gilt von den Fuhrwerken der Reichspostver-
waltung. .
Militärtransportordnung für Eisenbahnen,
neu herausgegeben auf Grund AOrder vom
18. Jan. 1899 (RGl. 15), inzwischen mehr-
fach ergänzt und abgeändert,
sammenstellung der Vorschriften,
auf die durch Art. 47 RV., sowie das Kriegs-
leistungsgesetz vom 13. Juni 1873 und das
Naturalleistungsgesetz vom 24. Mai 1898 be-
gründete Verpflichtung der deutschen Eisenbahnen
u militärischen Transporten in Krieg und
Frieden, die hierfür zu treffenden Einrichtungen
und maßgebenden Betriebsanordnungen, die
zur Mitwirkung berufenen Behörden der Militär-
und der Eisenbahnverwaltungen, die zu ge-
währende Vergütung und die Art ihrer Zahlung
beziehen (s. auch Linienkommandan-
turen).
Militärveterinärakademie s. Militär-
veterinärwesen.
Militärveterinärordnung s. Militär-
veterinärwesen.
Militärveterinärwesen. Das M. ist durch
die unter dem 17. Mai 1910 erlassene Militär-
Veterinärordnung (MVO.) unter Schaffung eines
Veterinäroffizierkorps neu geregelt worden (s.auch
A#Bl. 1910, 63). Der Veterinärdienst umfaßt die
tierärztliche Gesundheitspflege und Krankenbe-
handlung sowie den Hufbeschlag bei den Pferden der
berittenen Truppen, den Dienst bei der Militär-
Veterinär-Akademie und den Militärlehrschmieden
sowie die Vorbereitung für den Mobilmachungs-
fall. Der gesamte Veterinärdienst unterliegt der
Aufsicht des allgemeinen Kriegsdepartements
des Kriegsministeriums. Ihm unterstehen un-
mittelbar die Militärveterinärinspektion und die
Akademie. Der Veterinärinspekteur im Range
eines Regimentskommandeurs ist Vorgesetzter
ist eine Zu
welche sich
I
Militärtransporte — Militärveterinärwesen
nannt werden. Die Veterinäroffiziere gliedern
sich in die Hauptklassen: 1. eines Generalveteri-
närs mit Oberstenrang, der Korpsstabsveterinäre
mit Majorsrang sowie der Oberstabsveterinäre
mit dem Range als charakterisierte Majors;
2. der Stabsveterinäre mit Rittmeister(Haupt-
manns)rang; 3. der Oberveterinäre und Veteri-
näre mit Oberleutnants= bew. Leutnantsrang.
Das Veterinäroffizierkorps ergänzt sich aus den
Unterveterinären der Akademie und aus den
während ihrer Dienstpflicht eintretenden appro-
bierten Tierärzten. Die für den Besuch der
Akademie erforderliche allgemeine Ausbildung
ist die gleiche wie für die tierärztlichen Hoch-
schulen 4 d.). Es ist also das Reifezeugnis eines
Gymnasiums bzw. Realgymnasiums oder Ober-
realschule Vorbedingung. Die Ausbildung zum
Veterinärdienst erfolgt durch halbjährige Dienst-
zeit mit der Waffe bei einem berittenen Truppen-
teil, einen Hufbeschlagkursus bei der Lehrschmiede
in Berlin, das Studium auf der Akademie und
einen sich an die Fachprüfung anschließenden
Kursus. Die Bestimmungen über die Studien-
dauer und die Prüfungen sind im übrigen die
gleichen wie bei den Zivilstudierenden. Die Vor-
lesungen werden bei der Tierärztlichen Hoch-
schule in Berlin gehört und dort auch die Prü-
fungen abgelegt. Der Unterricht ist für die
Studierenden der Akademie unentgeltlich. Sie
erhalten ferner eine laufende Barbeihilfe, Unter-
kunft in dem Akademiegebäude oder Miets-
entschädigung sowie freie Unterrichtsmittel, haben
dafür aber auch nach dem Verlassen der Aka-
demie oder der Ernennung zum Unterveterinär,
abgesehen von ihrer allgemeinen aktiven Dienst-
pflicht, das Doppelte des Zeitraums von der
Überweisung zur Akademie bis zu ihrer Er-
nennung zum Unterveterinär oder der Ent-
fernung von der Akademie zu dienen. Sie werden
bei der Akademie immatrikuliert und sind Per-
sonen des Beurlaubtenstandes. Die Akademie
steht unter einem Direktor (Veterinäroffizier).
Bei ihr sind ferner Veterinäroffiziere als
Inspizienten tätig. Sie sind Vorgesetzte der
Studierenden und für deren militärische Er-
ziehung, sittliche Führung und wissenschaftliche
Ausbildung verantwortlich. Sie können auch
den von den Studierenden besuchten Vorlesungen
an der Tierärztlichen Hochschule beiwohnen.
Für den Militärveterinärdienst enthält die MV O.
eingehende Vorschriften. — Nach § 3 des Vieh-
seuchengesetzes bleiben rücksichtlich der Pferde-
und Provianttiere, die der Militärverwaltung an-
gehören, die Maßregeln zur Ermittelung und
Unterdrückung von Viehseuchen, soweit davon
nur das Eigentum dieser Verwaltung betroffen
wird, den Militärbehörden überlassen. Diese
sind jedoch in bezug auf die Handhabung der
Veterinärmaßregeln an die allgemeinen gesetz-
lichen Vorschriften gebunden. Nähere An-
weisungen, wie hierbei zu verfahren ist, enthält
die Anl. II zur MV. (Seuchenvorschrift).
Über die veterinärpolizeiliche Behandlung eigener
der Veterinäre der Truppen und des Lehr- 1 Pferde von Militärpersonen und über das Ver-
schmiedepersonals, er beaufsichtigt den Veterinär= fahren bei der Feststellung von Seuchenüber-
dienst und die Lehrschmieden.
Die Veterinäre tragungen durch Militärpferde auf Pferde der
bestehen aus Veterinäroffizieren, Unterveterinären Zivilbevölkerung sind die Erl. vom 19. Mai
(Portepeeunteroffizieren) sowie Veterinärbeam- 1909 (Ml MsL. 230) und vom 24. Jan. 1910
ten, welche letztere aber für die Folge nicht mehr er= (ebenda S. 71) ergangen.
Eine besondere). Be-