Landesversicherungsämter — Landfriedensbruch
schuldigte besitzt, oder welches ihm später zu-
fällt, mit Beschlag belegt werden (§ 93). Der
die Beschlagnahme anordnende Beschluß ist
dem Vormundschaftsgerichte mitzuteilen, welches
eine Güterpflege einzuleiten hat (St PO. §§ 480,
334).
II. Eine Ergänzung der Bestimmungen des
St G. über den L. enthält das G. gegen den
Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Julie
1893 — Rnl. 205 — (s. Militärische
Geheimnisse). Den im Felde begangenen
L. regelt unter dem Namen „Kriegsverrat“ das
MSt#B. in den 8§ 57—61.
Epstein, Der Landesverrat: v. Calker, Mayer
und Gerland, Verbrechen und Vergehen gegen den
Staat.
Landesversicherungsämter bestehen in
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen,
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und
Reuß ä. L. auf Kosten der betreffenden Bundes-
staaten. Sie führen die Aufsicht über die Be-
rufsgenossenschaften (s. d.), welche nur solche
Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des
betreffenden Bundesstaates gelegen ist (R.,
betr. die Abänderung der Unfallversicherungs-
gesetze — R#l. 1900, 573 — § 21) und über
dieienigen Versicherungsanstalten, welche sich über
das Gebiet dieses Bundesstaates nicht hinaus
erstrecken (Inv VG. § 111). Die Einrichtung,
die Zuständigkeit und das Verfahren der L.
ist durch R., betr. Abänderung der Unfall-
versicherungsgesetze § 22, GuU BG. § 127, Lu# G.
§ 133, Bu W. § 41, Inv V. 8 111 geregelt.
S. auch Rechtshilfe.
Landesverteidigung f. Kleinbahnen
unter II, Kollision der wegepolizeilichen und
der Landesverteidigungsinteressen, s. Kunst-
straßen IIb.
Landesverwaltung (allgemeine) s. All-
gemeine Landesverwaltung.
Landesverweisungen s. Ausweisungen.
Landesveterinäramt. Bis zum 1. Juli 1910
hat die durch BV. vom 21. Mai 1875 (GS. 219)
gegründete Technische Deputation für das Vete-
rinärwesen als eine zur technischen Beratung
des M'L bei der Leitung des Veterinärwesens
und insbesondere zur Abhaltung der kreistier-
ärztlichen Prüfungen berufene Behörde be-
standen. Bon dem gedachten Zeitpunkt ab ist
die Deputation auf Grund der V. vom 13. Mai
1910 (GS. 65) durch eine ähnliche unter dem
Namen „Landesveterinäramt“ er-
richtete Behörde ersetzt worden. Das L. ist
unmittelbar dem ML. unterstellt; es besteht
aus einem vom Könige ernannten Vorsitzenden,
aus dessen Stellvertreter, sowie den ordent-
lichen und außerordentlichen Mitgliedern, die
sämtlich vom M-#L. berufen werden. Das L.
hat neben den ihm durch die Gesetzgebung zu
überweisenden Aufgaben auf Ersuchen der
Gerichte und Verwaltungsbehörden in Vete-
rinärangelegenheiten Obergutachten zu erstatten
und sonstige Auskunft zu erteilen, die Vieh-
seuchenstatistik und die Jahresveterinärberichte
(s. Departementstierärzte) der be-
amteten Tierärzte zu bearbeiten, bei der Prüfung
zur Erlangung der Fähigkeit als beamteter
Tierarzt m Kreistierärzte) mitzu-
wirken und den Mf.eterinärtechnisch zu
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beraten. Dem 2. ist ein ständiger Beirat
für das Veterinärwesen beige-
geben, der auf Erfordern des M L. wichtige
und wirtschaftlich bedeutsame Fragen auf dem
Gebiete des Veterinärwesens, namentlich die
über Anwendung des Viehseuchengesetzes zu er-
lassenden allgemeinen Vorschriften (vgl. § 79
Abs. 3 des G. vom 26. Juni 1909 — RGl. 519)
zu erörtern und zu begutachten hat. Die Mit-
glieder des L. gehören auch dem Beirat an.
Den Vorsitz im Beirate führt der Vorsitzende
des L. Im übrigen werden die Mitglieder
vom ML. auf die Dauer von fünf Jahren
berufsen. Während die Mitglieder des L., ab-
gesehen von dem Vorsitzenden und dessen Stell-
vertreter, die Verwaltungsbeamte sind, dem
veterinären und medizinischen Beruf ent-
nommen werden, gehören dem Beirat über-
wiegend praktische Landwirte an, die in Vete-
rinärfragen besonders erfahren und auf Grund
von Vorschlägen sämtlicher Landwirtschafts-
kammern ausgewählt sind. Daneben werden
auch Vertreter anderer an der Viehseuchen-
bekämpfung beteiligten Berufsstände, z. B.
der Viehhändler und Fleischer, sowie Molkerei-
sachverständige usw. berufen. Solange der § 21
des AG. zum Viehseuckhengesetze vom 12. März
1881 (GS. 128) und § 5 des AG. vom 18. Juni
1894 (GE. 115) in Geltung sind, hat das L.
die nach diesen gesetzlichen Vorschriften der
technischen Deputation für das Veterinär-
wesen obliegende Obergutachtertätigkeit zu über-
nehmen und insoweit diese Benennung weiter
zu führen.
Landeswappen s. Titel (Königlicher)
und Provinzialwappen.
es7iee s. Forstverwaltung
Landfriedensbruch. Zu den Verbrechen und
Vergehen gegen die öffentliche Ordnung gehört
er L., der mit dem schweren Hausfriedens-
bruch (s. Hausrecht) verwandt ist. Nach
* 125 Abs. 1 St GB. wird, wenn sich eine Men-
schenmenge öffentlich zusammenrottet und
mit vereinten Kräften gegen Personen oder
Sachen Gewalttätigkeiten begeht, jeder, wel-
cher an dieser Zusammenrottung teilnimmt,
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be-
straft. Die Rädelsführer sowie diejenigen,
welche Gewalttätigkeiten gegen Personen be-
gangen oder Sachen geplündert, vernichtet
oder zerstört haben, werden mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zu-
lässigkeit von Polizeiaussicht erkannt werden.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge-
fängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein
(St G. § 125 Abs. 2). Eine öffentliche Zusam-
menrottung liegt vor, wenn mehrere Personen in
rechtswidriger Absicht sich räumlich derart ver-
einigt haben, daß sich daran unbestimmt wie viele
und welche Personen beteiligen können. Teil-
nehmer ist jeder, der auch ohne Abrede sich tat-
sächlich der Menge angeschlossen hat; es genügt
sein Bewußtsein, daß er sich in einer zusammen-
gerotteten Menschenmenge befinde, welche gegen
Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht,
verbunden mit dem Willen, in dieser Menge als
ein Teil derselben zu bleiben, auch wenn er nur
als Zuschauer und aus Neugierde geblieben ist