Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landesversicherungsämter — Landfriedensbruch 
schuldigte besitzt, oder welches ihm später zu- 
fällt, mit Beschlag belegt werden (§ 93). Der 
die Beschlagnahme anordnende Beschluß ist 
dem Vormundschaftsgerichte mitzuteilen, welches 
eine Güterpflege einzuleiten hat (St PO. §§ 480, 
334). 
II. Eine Ergänzung der Bestimmungen des 
St G. über den L. enthält das G. gegen den 
Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Julie 
1893 — Rnl. 205 — (s. Militärische 
Geheimnisse). Den im Felde begangenen 
L. regelt unter dem Namen „Kriegsverrat“ das 
MSt#B. in den 8§ 57—61. 
Epstein, Der Landesverrat: v. Calker, Mayer 
und Gerland, Verbrechen und Vergehen gegen den 
Staat. 
Landesversicherungsämter bestehen in 
Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, 
Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und 
Reuß ä. L. auf Kosten der betreffenden Bundes- 
staaten. Sie führen die Aufsicht über die Be- 
rufsgenossenschaften (s. d.), welche nur solche 
Betriebe umfassen, deren Sitz im Gebiete des 
betreffenden Bundesstaates gelegen ist (R., 
betr. die Abänderung der Unfallversicherungs- 
gesetze — R#l. 1900, 573 — § 21) und über 
dieienigen Versicherungsanstalten, welche sich über 
das Gebiet dieses Bundesstaates nicht hinaus 
erstrecken (Inv VG. § 111). Die Einrichtung, 
die Zuständigkeit und das Verfahren der L. 
ist durch R., betr. Abänderung der Unfall- 
versicherungsgesetze § 22, GuU BG. § 127, Lu# G. 
§ 133, Bu W. § 41, Inv V. 8 111 geregelt. 
S. auch Rechtshilfe. 
Landesverteidigung f. Kleinbahnen 
unter II, Kollision der wegepolizeilichen und 
der Landesverteidigungsinteressen, s. Kunst- 
straßen IIb. 
Landesverwaltung (allgemeine) s. All- 
gemeine Landesverwaltung. 
Landesverweisungen s. Ausweisungen. 
Landesveterinäramt. Bis zum 1. Juli 1910 
hat die durch BV. vom 21. Mai 1875 (GS. 219) 
gegründete Technische Deputation für das Vete- 
rinärwesen als eine zur technischen Beratung 
des M'L bei der Leitung des Veterinärwesens 
und insbesondere zur Abhaltung der kreistier- 
ärztlichen Prüfungen berufene Behörde be- 
standen. Bon dem gedachten Zeitpunkt ab ist 
die Deputation auf Grund der V. vom 13. Mai 
1910 (GS. 65) durch eine ähnliche unter dem 
Namen „Landesveterinäramt“ er- 
richtete Behörde ersetzt worden. Das L. ist 
unmittelbar dem ML. unterstellt; es besteht 
aus einem vom Könige ernannten Vorsitzenden, 
aus dessen Stellvertreter, sowie den ordent- 
lichen und außerordentlichen Mitgliedern, die 
sämtlich vom M-#L. berufen werden. Das L. 
hat neben den ihm durch die Gesetzgebung zu 
überweisenden Aufgaben auf Ersuchen der 
Gerichte und Verwaltungsbehörden in Vete- 
rinärangelegenheiten Obergutachten zu erstatten 
und sonstige Auskunft zu erteilen, die Vieh- 
seuchenstatistik und die Jahresveterinärberichte 
(s. Departementstierärzte) der be- 
amteten Tierärzte zu bearbeiten, bei der Prüfung 
zur Erlangung der Fähigkeit als beamteter 
Tierarzt m Kreistierärzte) mitzu- 
wirken und den Mf.eterinärtechnisch zu 
  
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beraten. Dem 2. ist ein ständiger Beirat 
für das Veterinärwesen beige- 
geben, der auf Erfordern des M L. wichtige 
und wirtschaftlich bedeutsame Fragen auf dem 
Gebiete des Veterinärwesens, namentlich die 
über Anwendung des Viehseuchengesetzes zu er- 
lassenden allgemeinen Vorschriften (vgl. § 79 
Abs. 3 des G. vom 26. Juni 1909 — RGl. 519) 
zu erörtern und zu begutachten hat. Die Mit- 
glieder des L. gehören auch dem Beirat an. 
Den Vorsitz im Beirate führt der Vorsitzende 
des L. Im übrigen werden die Mitglieder 
vom ML. auf die Dauer von fünf Jahren 
berufsen. Während die Mitglieder des L., ab- 
gesehen von dem Vorsitzenden und dessen Stell- 
vertreter, die Verwaltungsbeamte sind, dem 
veterinären und medizinischen Beruf ent- 
nommen werden, gehören dem Beirat über- 
wiegend praktische Landwirte an, die in Vete- 
rinärfragen besonders erfahren und auf Grund 
von Vorschlägen sämtlicher Landwirtschafts- 
kammern ausgewählt sind. Daneben werden 
auch Vertreter anderer an der Viehseuchen- 
bekämpfung beteiligten Berufsstände, z. B. 
der Viehhändler und Fleischer, sowie Molkerei- 
sachverständige usw. berufen. Solange der § 21 
des AG. zum Viehseuckhengesetze vom 12. März 
1881 (GS. 128) und § 5 des AG. vom 18. Juni 
1894 (GE. 115) in Geltung sind, hat das L. 
die nach diesen gesetzlichen Vorschriften der 
technischen Deputation für das Veterinär- 
wesen obliegende Obergutachtertätigkeit zu über- 
nehmen und insoweit diese Benennung weiter 
zu führen. 
Landeswappen s. Titel (Königlicher) 
und Provinzialwappen. 
es7iee s. Forstverwaltung 
Landfriedensbruch. Zu den Verbrechen und 
Vergehen gegen die öffentliche Ordnung gehört 
er L., der mit dem schweren Hausfriedens- 
bruch (s. Hausrecht) verwandt ist. Nach 
* 125 Abs. 1 St GB. wird, wenn sich eine Men- 
schenmenge öffentlich zusammenrottet und 
mit vereinten Kräften gegen Personen oder 
Sachen Gewalttätigkeiten begeht, jeder, wel- 
cher an dieser Zusammenrottung teilnimmt, 
mit Gefängnis nicht unter drei Monaten be- 
straft. Die Rädelsführer sowie diejenigen, 
welche Gewalttätigkeiten gegen Personen be- 
gangen oder Sachen geplündert, vernichtet 
oder zerstört haben, werden mit Zuchthaus 
bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zu- 
lässigkeit von Polizeiaussicht erkannt werden. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Ge- 
fängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein 
(St G. § 125 Abs. 2). Eine öffentliche Zusam- 
menrottung liegt vor, wenn mehrere Personen in 
rechtswidriger Absicht sich räumlich derart ver- 
einigt haben, daß sich daran unbestimmt wie viele 
und welche Personen beteiligen können. Teil- 
nehmer ist jeder, der auch ohne Abrede sich tat- 
sächlich der Menge angeschlossen hat; es genügt 
sein Bewußtsein, daß er sich in einer zusammen- 
gerotteten Menschenmenge befinde, welche gegen 
Personen oder Sachen Gewalttätigkeiten begeht, 
verbunden mit dem Willen, in dieser Menge als 
ein Teil derselben zu bleiben, auch wenn er nur 
als Zuschauer und aus Neugierde geblieben ist
	        
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