148 Minderjährige
BGB. bis zum Anbruche des 21. Geburtstags s. Re. in Gruchots Beitr. 51, 923 und über den
(ogl. unten III). Unter den M. nehmen eine Versicherungsvertrag des M. Schellwien
besondere Stellung ein die Kinder (s. d.). in ZVersWiss. 1908, 29. Außerdem begründen
II. Die M., die nicht mehr Kinder sind, sind noch eine Unterscheidung das vollendete
zivilrechtlich beschränkt geschäftsfähig, 16. Lebensjahr insofern, als von da ab die Fähig-
d. h. sie können einseitige und zweiseitige Willens= keit, eine letztwillige Verfügung zu errichten
erklärungen, durch welche sie lediglich einen (s. Testamente III), für Frauen auch die
rechtlichen Vorteil erlangen, selbständig auch Ehemündigkeit (s. d.), beginnt, und das 18. Lebens-
ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters jahr insofern, als nach dessen Vollendung der
(Inhabers der elterlichen Gewalt, Vormundes M. für volljährig erklärt werden kann (s. Voll-
oder Pflegers) abgeben und entgegennehmen, jährigkeit) und für einen von ihm durch
z. B. eine Schenkung oder den Erlaß einer eine unerlaubte Handlung zugefügten Schaden
Verbindlichkeit annehmen, dagegen bedürsen verantwortlich ist. Bis dahin besteht für den,
sie zur Abgabe von Willensertlärungen, durch der älter als sieben Jahre ist, eine solche Ver-
welche sie nicht lediglich einen rechtlichen Vor= antwortlichkeit nur, sofern er bei Begehung der
teil erwerben, insbesondere also zur Ubernahme schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der
einer Verpflichtung oder zur Aufgabe eines
Rechts, der Zustimmung des gesetzlichen Ver-
treters (B #. 8 107).
geschäften auch nachträglich erteilt werden (§ 111).
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit kann in zwei
Fällen erweitert werden. Einmal dadurch, daß
der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den M., also beschränkt:
Geschäftsfähigen, zum selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, d. i. einer jeden regelmäßigen,
auf selbständigen Erwerb gerichteten Tätigkeit
(Roß. 28, 278: Engagement als Schauspieler),
ermächtigt. Hierdurch wird dieser unbeschränkt
geschäftsfsähig für alle Rechtsgeschäfte, die der
Geschäftsbetrieb mit sich bringt (§8 112). Er-
Diese Zustimmung kann
bei Verträgen, nicht aber bei einseitigen Rechts-
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht besaß
(8 828 Abs. 2), d. h. fähig war, zu erkennen,
daß er irgendwie zur Rechenschaft wegen des
zugefügten Schadens werde gezogen werden
konnen. Den Mangel dieser Einsicht hat der
Täter zu beweisen; aus dem Alter allein —
15 Jahre — ist die Einsicht noch nicht zu folgern
(R. in JW. 1905, 48 Ziff. 17). Wer hiernach
nicht verantwortlich ist, hat jedoch, wenn der
Ersatz des Schadens nicht von einem aufsicht-
pflichtigen Dritten erlangt werden kann, den
Schaden so weit zu ersetzen, als die Billigkeit
nach den Umständen, insbesonderc nach den Ver-
hältnissen der Beteiligten, eine Schadloshaltung
erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen
werden, deren er zum standesmäßigen Unterhalt
mächtigt ferner der gesetzliche Vertreter oder sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhalts-
bei Weigerung des Vormundes das Vormund= pflichten bedarf (§ 829). Wegen der Vormund-
schaftsgericht den in der Geschäftsfähigkeit Be= schaft über M. s. Vormund und Vor-
schränkten, in Dienst oder Arbeit zu treten — mundschaft. M. sollen selbst nicht zum
ein Lehrverhältnis gehört hierzu nicht —, so Vormunde bestellt werden (§ 1781 Ziff. 1),
ist dieser M. unbeschräukt geschäftsfähig für d. h. die Bestellung ist nicht rechtsunwirksam,
alle Rechtsgeschäfte, welche die Eingehung oder der Bestellte soll aber wieder entlassen werden
Aufhebung eines Dienst= oder Arbeitsverhält-
nisses der gestatteten Art oder die Erfüllung
der aus einem solchen Verhältnisse sich ergeben-
Ausge-
den Verpflichtungen betreffen (§ 113).
nommen sind dort Rechtsgeschäfte, hier Ver-
träge, zu denen der Vertreter der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts bedarf; in einem
solchen Falle ist die Genehmigung des gesetz-
lichen Vertreters und des Vormundschaftsgerichts
erforderlich. Die Ergänzung der Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters zur Ausstellung eines
Arbeitsbuchs durch die Gemeindebehörde (Gew O.
#l 108) ersetzt die dem M. von seinem gesetzlichen
Vertreter zu erteilende Ermächtigung, in Dienst
oder Arbeit zu treten.
vorstehenden Weise unbeschränkt geschäftsfähig
geworden ist, ist er auch prozeßfähig, kann also
selbständig klagen und verklagt werden (s. Par-
teien). Ebenso ist er auf dem Gebicte der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit berechtigt, selbständig bei dem
Vormundschaftsgericht Anträge zu stellen und Be-
schwerde einzulegen, sofern er damit die in den
§§ 112, 113 Bs B. angegebenen Rechtsgeschäfte
durchführen will; jedoch steht, wenn der M. oder
der gesetzliche Vertreter den verdienten Lohn
cingezogen hat, dem letzteren das Verwaltungs-
recht zu (NGV . 37 à 39). Uber die Haftpflicht
eines Arztes wegen einer mißglückten Operation,
die an einem M. ohne die Zustimmung des ge-
setzlichen Vertreters vorgenommen worden ist,
Soweit jemand in der
(8 1880).
!III. Eine strafrechtliche Verant-
wortlichkecit ist bis zum vollendeten
12. Lebensiahre, welche Grenze jetzt vielfach
bis zum 141. Jahre hinaufzurücken angestrebt
wird, gar nicht vorhanden (sog. Strafunmündig-
keit); es kann nur eine Fürsorgeerziehung statt-
finden (s. d.). Jedoch ist eine strafbare Teil-
nahme (s. Anstiftung) an der an sich straf-
baren Handlung eines Strafunmündigen nicht
ausgeschlossen (Rest. 6, 186), und wenn ein
Strafunmündiger irrtümlich verurteilt wird,
so läßt sich nach Ablauf der Rechtsmittelfristen
(— abgesehen von einer Begnadigung — nur
durch Wiederaufnahme des Verfahrens (s. d.)
helfen. Vom vollendeten 18. Lebensjahre ab
besteht die strafrechtliche Verantwortlichkeit in
der gewöhnlichen Weise. Das geringe Alter
kann nur bei der Abmessung der Strafe und
als (Zrund für die Zubilligung mildernder
Umstände, wo solche zugelassen sind, berücksichtigt
werden. Wer zwischen dem 12. und dem
18. Lebensjahr — die Vollendung des Lebens-
alters bestimmt sich auch hier (s. oben 1) nach § 187
B#. (Ro# St. 35, 37) eine strafbare Handlung
begangen hat, ist freizusprechen, wenn er bei ihrer
Begehung dic zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit
erforderliche Einsicht nicht besaß. In dem Ur-
teil ist zu bestimmen, ob er seiner Familie über-
wiesen oder in eine Erziehungs= oder Besse-