Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

150 Mineralöle — Mineralöle (Zollbehandlung) 
ZollT. ermächtigt worden: 1. mineralische Ole, 
Beförderung von M. sind durch Po- die für andere gewerbliche Zwecke als für die 
lizeiverordnungen der Regierungspräsidenten ge= Herstellung von Schmieröl, Leuchtöl oder Leucht- 
regelt, für die durch Erl. vom 28. Aug. 1902 gas bestimmt sind, unter Uberwachung der Ver- 
(HM#l. 336), vom 20. Jan. 1906 (HM= wendung zgollfrei zu belassen; 2. mineralische 
Bl. 75) und vom 14. Juni 1910 (HMl.!] OIe, die für die Bearbeitung in inländischen Be- 
258) ein Muster mitgeteilt worden ist. Die triebsanstalten (Petroleumraffinerien u. dgl.) be- 
Regelung bezieht sich auf Rohpetroleum und stimmt sind, unter Uberwachung zollfrei zu 
seine Destillationsprodukte (leicht siedende Ole, # belassen. Von diesen Ermächtigungen hat der 
Leuchtöle und leichte Schmieröle), aus Braun= BR. in der Mineralölzollordnung 
kohlenteer oder Steinkohlenteer (s. Teer und (in der Anleitung für die Zollabfertigung (s. d.! 
Teerwasser) bereitete flüssige Kohlenwasser-= und dem dritten und fünften Nachtrag dazu 
stoffe (Photogen, Solaröl, Benzol ufsw.) und in Teil III unter Nr. 37 enthalten; a auch 
Schieberöle. Die Flüssigkeiten zerfallen in drei 3Bl. 1906 S. 393, 491; 1907, 650; 1910, 176) 
Klassen: sie gehören zur Klasse I, wenn sie dahin Gebrauch gemacht, daß Zollfreiheit ge- 
bei einem Barometerstande von 760 mm bei einer währt werden darf: 1. auf Grund der Anm. 1 
Erwärmung auf weniger als 21 Grad des hundert= zur Nr. 239 ZollT. a) den Palmkernölfabriken 
teiligen Thermometers entflammbare Dämpfe zur Ausziehung des Palmkernöls, den Gummi- 
entwickeln; zur Klasse II, wenn sie solche bei fabriken zur Lösung des Kautschuks, den Wachs- 
Mineralöle. Die Aufbewahrung und I 
  
einer Erwärmung von 21 bis zu 65 Graden 
entwickeln und zu Klasse III, wenn sie solche 
bei einer Erwärmung von 65 bis zu 140 Graden 
entwickeln. Ole mit höherem Entflammungs- 
punkt fallen nicht unter die Polizeiverordnung. 
Die zum Karburieren von Leuchtgas benutzten 
Kohlenwasserstoffe gehören zur Klasse 1 (Erl. 
vom 27. Juli 1898 — MhBl. 188). S. auch 
Erl. vom 27. Mai 1907 (HMBl. 180), betr. 
Gemische von M. mit anderen Körpern und 
Erl. vom 30. Juni 1909 (H l. 328), betr. 
Automobilgaragen, Erdöl, Teer und Teer- 
wasser. 
Mineralöle (Zollbehandlung). A. Noch zur 
Zeit des Erlasses des ZollT. von 1860 (GS. 301) 
waren Petroleum und andere M. so bedeutungs- 
los, daß sie im Tarif nicht aufgeführt wurden 
und daher dem allgemeinen Eingangszoll von 
3 M für den Doppelzentner unterlagen. Der 
ZollT. von 1865 (GS. 209) erklärte sie in der 
Nr. 36 neben Teer, Pech und ähnlichen Stoffen 
für zollfrei. Durch den ZollT. vom 15. Juli 
1879 (RöEl. 212) wurden sie in die Nr. 29 
versetzt und einem Zollsatz von 6 K für den 
Doppelzentner unterstellt. Die Novelle vom 
22. Mai 1885 (RBl. 93) unterwarf Schmier- 
öle, die bis dahin auf Grund gesetzlicher Er- 
mächtigung vom BR. für zollfrei erklärt worden. 
waren, einem Zollsatz von 10 K. Der ZollT. 
vom 25. Dez. 1902 (RGl. 303) hat in der 
Nr. 239 den Zollsatz von 10 .K für Mineral- 
schmieröle und von 6 .K für andere Erdöle bei- 
behalten; durch die Handelsverträge ist indes 
der Zoll für Mineralschmieröle auf 6 K und 
für gewisse Arten von Schwerbenzin und Gasöl 
auf 2 bzw. 3 M ermäßigt worden. Nach dem 
bisherigen Stand der Gesetzgebung ist der Zoll 
für rohe und für gereinigte (raffinierte) M. 
gleich. Die inländische Reinigungsindustrie ist 
gegenüber der ausländischen nur insofern be- 
vorzugt, als ein Teil der nachstehend unter B 1 
erwähnten Begünstigungen auf die Erzeugnisse 
inländischer Raffinerien beschränkt ist. Auch 
ist für den Absatz nach dem Auslande den Inter- 
essen der inländischen Industrie dadurch Rechnung 
getragen, daß für sie in der unter B 2 genannten 
Begünstigung ein zollfreier Veredlungsverkehr 
(s. d.) gesetzlich vorgesehen ist. 
B. In Erhaltung seiner bisherigen Befugnisse 
ist der BR. durch die Anmerkungen zur Nr. 239 
  
tuchfabriken zur Lösung der Lacke oder Farben 
und zur Verdünnung der Grundierungsmassen, 
den Stückfärbereien von Geweben ganz oder 
teilweise aus Seide zur Reinigung der ge- 
färbten Gewebe, b) anderen Gewerbsanstalten 
zu Zwecken des Lösens, Ausziehens oder Reini- 
gens, c) unter den Voraussetzungen des § 3 
der Mineralölzollordnung Landwirten und Ge- 
werbetreibenden für die bei Ausübung ihres 
Betriebs zur Kraftbeschaffung oder zur Be- 
förderung von Personen oder Gütern ver- 
wendeten Motoren bis zu einem Gesamtjahres- 
verbrauch von 100 dz, d) Glasbläsereien zum 
Bearbeiten von Glas bis zu einem Gesamt- 
jahresverbrauch von 50 dz, e) Fabriken von 
Gasruß und Druckerschwärze zur Erzeugung 
von Ruß oder Druckerschwärze, f) den Fabriken 
von Stickstoffdünger, der durch Bindung des 
Luftstickstoffs auf chemischem Wege dargestellt 
wird, für das M., welches sie zur Entstäubung 
(Staubbindung) des Düngemittels verwenden. 
Die M. können in allen Fällen aus den in 2a 
genannten Betriebsanstalten, aus den in 2b 
genannten nur in den Fällen a bis d, unmittel- 
bar vom Auslande nur in den Fällen 1 a, e, f 
und teilweise b bezogen werden (M0O. 8§§8 2, 
5, 35); 2. auf Grund der Anm. 2 zur Nr. 239 
Zoll T. a) inländischen Betriebsanstalten (Pe- 
troleumraffinerien u. dgl.), welche ihren Betrieb 
in zollsicher abgeschlossenen Räumen unter 
ständige zollamtliche Aufsicht stellen, für das 
zur Bearbeitung, einschließlich der Herstellung 
von Vaselinöl und Vaselin bestimmte M. mit 
der Maßgabe, daß von den gewonnenen Er- 
zeugnissen die nicht zu Schmier= oder Beleuch- 
tungszwecken einschließlich der Erzeugung von 
Leuchtgas bestimmten leichten M., soweit sie 
an die nach Nr. 1 a bis kf zum gollfreien Be- 
zuge Berechtigten abgesetzt werden, zollfrei 
bleiben, die übrigen aber wie ausländische be- 
handelt, d. h. im Falle ihrer Ausfuhr zollfrei 
gelassen, bei ihrem Verbleib im Inlande nach 
Maßgabe ihrer Beschaffenheit nach der Be- 
arbeitung verzollt werden, b) anderen inländi- 
schen Betriebsanstalten für dasjenige M., wel- 
ches zur Herstellung der in das Ausland aus- 
geführten oder an die nach Nr. 1 a bis d Be- 
rechtigten abgesetzten leichten M. verwendet 
worden ist. Besondere Vergünstigungen sind 
auf Grund der Handelsverträge noch für Schwer-
	        
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