Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Mineralwasser (Ausschank 
benzin und Gasöl zur Verwendung zum Be- 
triebe von Motoren und für Gasöl zur Ver- 
wendung zur Karburierung von Wassergas vor- 
gesehen (s. MO. 8§ 36). 
Mineralwasser (Ausschank von). Der Aus- 
schank (s. d.) von M. fällt unter den Begriff 
der Schankwirtschaft (s. d.), da M. ein Genuß- 
mittel ist (Erl. vom 10. Juni 1892 — MBl. 198). 
Der Ausschank von M., die Heilzwecken dienen 
(Brunnen), ist aber keine Schankwirtschaft (OV# G. 
2, 33; OG. vom 12. Jan. 1899 — DB8. 
1899, 319). Wird der Ausschank lediglich auf 
der Straße betrieben, so ist diese das zum Ge- 
werbebetriebe bestimmte Lokal, dessen Geeignet- 
beit der Prüfung der zur Erteilung der Er- 
aubnis zuständigen Behörde unterliegt. Die 
Erlaubnis verleiht aber nicht ein unbedingtes 
Recht zur Benutzung der Straße, da GewO. 
§ 33 die Frage, wie sich der Unternehmer die 
Verfügung über das von ihm in Aussicht ge- 
nommene Lokal verschafft, unberührt läßt. Der 
Unternehmer muß sich daher den straßenpolizei- 
lichen Anordnungen fügen (O# G. 2, 333; Erl. 
vom 30. Nov. 1872 — MhBl. 335). Der Ver- 
kauf von Zigarren an Passanten aus Mineral- 
wasserbuden ist nicht Ausfluß der Schankwirt- 
schaft und daher während des Ladenschlusses 
an Sonn= und Festtagen oder an Werktagen 
verboten (KGJ. 18,- 315). Das Feilbieten 
künstlicher M., die nicht aus chemisch reinen 
Salzen und destilliertem Wasser hergestellt sind, 
kann durch Polizeiverordnung verboten werden 
(OVG. vom 8. Okt. 1898 — PrBBl. 20, 125). 
Durch Polizeiverordnung kann bestimmt werden, 
daß Mineralwasserfabriken nur destilliertes Wasser 
verwenden dürfen (KG J. 29 C 89). 
Mineralwasserapparate. Der Betrieb von 
Mineralwasserfabriken (s. Chemische Fa- 
briken) und der Verkehr mit M. ist in den 
meisten Regierungsbezirken durch Polizeiver- 
ordnungen geregelt, für die vom HM. ein ein- 
heitlicher Entwurf bisher nicht aufgestellt ist. 
Sie gehören zu den überwachungsbedürftigen 
Anlagen (s. d.). 
Minimaltarif s. Zolltarif A. 
Minister (Staatsminister) sind die höchsten 
Beamten des Staates. Ihre Stellung kommt 
nach zwei Richtungen hin in Betracht, einerseits 
als Mitglieder des Staatsministeriums (s. d.), 
andererseits in der Eigenschaft als dem Könige 
unmittelbar untergebene Leiter eines bestimm- 
ten Staatsverwaltungszweiges (Ressort, De- 
partement). Die Leiter der einzelnen Res- 
sorts (Ressortchefs, Departementschefs) sind 
von selbst Mitglieder des St M.; dagegen 
brauchen nicht alle Mitglieder des letzteren 
Ressortchefs zu sein (M. ohne Portefeuille, 
Staatssekretäre). Der König ernennt und ent- 
läßt die M. (Vu. Art. 45); eingetretene Dienst- 
unfähigkeit ist bei St M., welche aus dem Dienste 
ausscheiden, nicht Vorbedingung des Anspruchs 
auf Pension (Pens G. vom 27. März 1872 
31. März 1882 — GS. 268 bzw. 133 — § 1 
Abs. 3). Die M. berichten unmittelbar an den 
König und erhalten von ihm ihre Befehle (V. 
vom 27. Okt. 1810 — GS. 3 —, wo auch die 
Fälle, in welchen die M. die Genehmigung 
des Königs einzuholen haben, aufgeführt sind). 
Sie sind der Volksvertretung gegenüber die allein 
  
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von) — Ministerialbeamte 
Verantwortlichen. Alle Regierungsakte des Kö- 
nigs, mit Ausnahme der Armeebefehle (s. d.), be- 
dürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Gegenzeich- 
nung eines M., welcher dadurch die Verantwort- 
lichkeit übernimmt (Vul. Art. 44; s. im übrigen 
Ministerverantwortlichkeit). Die 
M., sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten 
Staatsbeamten haben Zutritt zu jedem Hause 
des Landtags und müssen auf ihr Verlangen 
zu jeder Zeit gehört werden (Vi. Art. 60 Abs. 1), 
was durch die Geschäftsordnungen auch für die 
Kommissionen vorgesehen ist. Jedes Haus kann 
die Gegenwart der M. verlangen. Sie haben 
in den Häusern nur dann Stimmrecht, wenn 
sie Mitglieder derselben sind (Art. 60 Abs. 2 
und 3). Die M. sind vermöge ihrer Stellung 
zu reglementarischen Anordnungen aller Art 
innerhalb ihres Ressorts befugt (s. auch Kab O. 
vom 4. Juli 1832 — GS. 181). Ein polizei- 
liches Verordnungsrecht steht ihnen dagegen 
im allgemeinen nicht zu; nur soweit die Gesetze 
ausdrücklich auf den Erlaß besonderer 
polizeilicher Vorschriften (Verordnungen, An- 
ordnungen, Reglements usw.) verweisen, sind 
die M. befugt, innerhalb ihres Ressorts der- 
gleichen Vorschriften für den ganzen Umfang 
der Monarchie oder für einzelne Teile derselben 
zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung Geld- 
strafen bis zu 100 K anzudrohen. Außerdem 
ist der MdöA. in dem vorangegebenen Umfange 
befugt, in bezug auf die Uübertretungen des 
Eisenbahnpolizeireglements, und der HM. in 
betreff der Übertretungen von Strom--, Schiff- 
fahrts= und Hafenpolizeiverordnungen, soweit 
sich letztere über das Gebiet einer einzelnen 
Provinz erstrecken, Strafandrohungen zu er- 
lassen. Endlich können auch die Minister in 
bezug auf die im § 367 Ziff. 5 St GB. be- 
zeichneten Gegenstände (Aufbewahrung, Be- 
förderung, Zubereitung, Verausgabung, Ver- 
sendung, Feilhaltung von Giftwaren, Spreng- 
stoffen, Arzneien usw.; LVG. 8§ 136) Anord- 
nungen erlassen. Über den Titel und das Prä- 
dikat der M. trifft der AE. vom 19. Febr. 1849 
(MBl. 39) Bestimmung. M. können zu ihren 
eigenen Gunsten Konflikt erheben (OV G. 47, 436; 
s. Konflikte II). Wegen des Titels „M.“ 
bei Vorstehern der Gesandtschaften s. Ge- 
sandte. 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht (1906) 
2, 371 ff.; Arndt, Preuß. V U., 1907, S. 227 ff. 
Ministerialbeamte. Die höheren Beamten 
der Ministerien zerfallen nach § 1 der V. vom 
7. Febr. 1817(G S. 61) in die Chefs und Direktoren 
der Abteilungen (Unterstaatssekretäre — s. d. —, 
Ministerialdirektoren, Oberbaudirektoren, Gene- 
raldirektor der indirekten und Generaldirektor der 
direkten Steuern) und in vortragende Räte. Die 
ersteren gehören zu den Räten I. Klasse (Wirk- 
licher Geheimer Oberregierungsrat, Wirklicher 
Geheimer Oberfinanzrat usw.), die letzteren, 
soweit ihnen nicht für ihre Person der Rang der 
Räte I. Klasse beigelegt ist, zu den Räten II. 
(Geheimer Oberregierungsrat usw.) oder 
III. Klasse (Geheimer Regierungsrat usw.). 
Nach den maßgebenden Bestimmungen (Kab. 
vom 13. Febr. 1836) sollen zwei Drittel der 
vortragenden Räte der II. Rangklasse, ein Drittel 
der III. angehören. Die Unterstaatssekretäre
	        
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