Mineralwasser (Ausschank
benzin und Gasöl zur Verwendung zum Be-
triebe von Motoren und für Gasöl zur Ver-
wendung zur Karburierung von Wassergas vor-
gesehen (s. MO. 8§ 36).
Mineralwasser (Ausschank von). Der Aus-
schank (s. d.) von M. fällt unter den Begriff
der Schankwirtschaft (s. d.), da M. ein Genuß-
mittel ist (Erl. vom 10. Juni 1892 — MBl. 198).
Der Ausschank von M., die Heilzwecken dienen
(Brunnen), ist aber keine Schankwirtschaft (OV# G.
2, 33; OG. vom 12. Jan. 1899 — DB8.
1899, 319). Wird der Ausschank lediglich auf
der Straße betrieben, so ist diese das zum Ge-
werbebetriebe bestimmte Lokal, dessen Geeignet-
beit der Prüfung der zur Erteilung der Er-
aubnis zuständigen Behörde unterliegt. Die
Erlaubnis verleiht aber nicht ein unbedingtes
Recht zur Benutzung der Straße, da GewO.
§ 33 die Frage, wie sich der Unternehmer die
Verfügung über das von ihm in Aussicht ge-
nommene Lokal verschafft, unberührt läßt. Der
Unternehmer muß sich daher den straßenpolizei-
lichen Anordnungen fügen (O# G. 2, 333; Erl.
vom 30. Nov. 1872 — MhBl. 335). Der Ver-
kauf von Zigarren an Passanten aus Mineral-
wasserbuden ist nicht Ausfluß der Schankwirt-
schaft und daher während des Ladenschlusses
an Sonn= und Festtagen oder an Werktagen
verboten (KGJ. 18,- 315). Das Feilbieten
künstlicher M., die nicht aus chemisch reinen
Salzen und destilliertem Wasser hergestellt sind,
kann durch Polizeiverordnung verboten werden
(OVG. vom 8. Okt. 1898 — PrBBl. 20, 125).
Durch Polizeiverordnung kann bestimmt werden,
daß Mineralwasserfabriken nur destilliertes Wasser
verwenden dürfen (KG J. 29 C 89).
Mineralwasserapparate. Der Betrieb von
Mineralwasserfabriken (s. Chemische Fa-
briken) und der Verkehr mit M. ist in den
meisten Regierungsbezirken durch Polizeiver-
ordnungen geregelt, für die vom HM. ein ein-
heitlicher Entwurf bisher nicht aufgestellt ist.
Sie gehören zu den überwachungsbedürftigen
Anlagen (s. d.).
Minimaltarif s. Zolltarif A.
Minister (Staatsminister) sind die höchsten
Beamten des Staates. Ihre Stellung kommt
nach zwei Richtungen hin in Betracht, einerseits
als Mitglieder des Staatsministeriums (s. d.),
andererseits in der Eigenschaft als dem Könige
unmittelbar untergebene Leiter eines bestimm-
ten Staatsverwaltungszweiges (Ressort, De-
partement). Die Leiter der einzelnen Res-
sorts (Ressortchefs, Departementschefs) sind
von selbst Mitglieder des St M.; dagegen
brauchen nicht alle Mitglieder des letzteren
Ressortchefs zu sein (M. ohne Portefeuille,
Staatssekretäre). Der König ernennt und ent-
läßt die M. (Vu. Art. 45); eingetretene Dienst-
unfähigkeit ist bei St M., welche aus dem Dienste
ausscheiden, nicht Vorbedingung des Anspruchs
auf Pension (Pens G. vom 27. März 1872
31. März 1882 — GS. 268 bzw. 133 — § 1
Abs. 3). Die M. berichten unmittelbar an den
König und erhalten von ihm ihre Befehle (V.
vom 27. Okt. 1810 — GS. 3 —, wo auch die
Fälle, in welchen die M. die Genehmigung
des Königs einzuholen haben, aufgeführt sind).
Sie sind der Volksvertretung gegenüber die allein
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von) — Ministerialbeamte
Verantwortlichen. Alle Regierungsakte des Kö-
nigs, mit Ausnahme der Armeebefehle (s. d.), be-
dürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Gegenzeich-
nung eines M., welcher dadurch die Verantwort-
lichkeit übernimmt (Vul. Art. 44; s. im übrigen
Ministerverantwortlichkeit). Die
M., sowie die zu ihrer Vertretung abgeordneten
Staatsbeamten haben Zutritt zu jedem Hause
des Landtags und müssen auf ihr Verlangen
zu jeder Zeit gehört werden (Vi. Art. 60 Abs. 1),
was durch die Geschäftsordnungen auch für die
Kommissionen vorgesehen ist. Jedes Haus kann
die Gegenwart der M. verlangen. Sie haben
in den Häusern nur dann Stimmrecht, wenn
sie Mitglieder derselben sind (Art. 60 Abs. 2
und 3). Die M. sind vermöge ihrer Stellung
zu reglementarischen Anordnungen aller Art
innerhalb ihres Ressorts befugt (s. auch Kab O.
vom 4. Juli 1832 — GS. 181). Ein polizei-
liches Verordnungsrecht steht ihnen dagegen
im allgemeinen nicht zu; nur soweit die Gesetze
ausdrücklich auf den Erlaß besonderer
polizeilicher Vorschriften (Verordnungen, An-
ordnungen, Reglements usw.) verweisen, sind
die M. befugt, innerhalb ihres Ressorts der-
gleichen Vorschriften für den ganzen Umfang
der Monarchie oder für einzelne Teile derselben
zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung Geld-
strafen bis zu 100 K anzudrohen. Außerdem
ist der MdöA. in dem vorangegebenen Umfange
befugt, in bezug auf die Uübertretungen des
Eisenbahnpolizeireglements, und der HM. in
betreff der Übertretungen von Strom--, Schiff-
fahrts= und Hafenpolizeiverordnungen, soweit
sich letztere über das Gebiet einer einzelnen
Provinz erstrecken, Strafandrohungen zu er-
lassen. Endlich können auch die Minister in
bezug auf die im § 367 Ziff. 5 St GB. be-
zeichneten Gegenstände (Aufbewahrung, Be-
förderung, Zubereitung, Verausgabung, Ver-
sendung, Feilhaltung von Giftwaren, Spreng-
stoffen, Arzneien usw.; LVG. 8§ 136) Anord-
nungen erlassen. Über den Titel und das Prä-
dikat der M. trifft der AE. vom 19. Febr. 1849
(MBl. 39) Bestimmung. M. können zu ihren
eigenen Gunsten Konflikt erheben (OV G. 47, 436;
s. Konflikte II). Wegen des Titels „M.“
bei Vorstehern der Gesandtschaften s. Ge-
sandte.
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht (1906)
2, 371 ff.; Arndt, Preuß. V U., 1907, S. 227 ff.
Ministerialbeamte. Die höheren Beamten
der Ministerien zerfallen nach § 1 der V. vom
7. Febr. 1817(G S. 61) in die Chefs und Direktoren
der Abteilungen (Unterstaatssekretäre — s. d. —,
Ministerialdirektoren, Oberbaudirektoren, Gene-
raldirektor der indirekten und Generaldirektor der
direkten Steuern) und in vortragende Räte. Die
ersteren gehören zu den Räten I. Klasse (Wirk-
licher Geheimer Oberregierungsrat, Wirklicher
Geheimer Oberfinanzrat usw.), die letzteren,
soweit ihnen nicht für ihre Person der Rang der
Räte I. Klasse beigelegt ist, zu den Räten II.
(Geheimer Oberregierungsrat usw.) oder
III. Klasse (Geheimer Regierungsrat usw.).
Nach den maßgebenden Bestimmungen (Kab.
vom 13. Febr. 1836) sollen zwei Drittel der
vortragenden Räte der II. Rangklasse, ein Drittel
der III. angehören. Die Unterstaatssekretäre