Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

154 Ministerium des Königlichen Hauses — Ministerverantwortlichkeit 
für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten“ 1881—1883 zusammen je 1 Bd., für 1884—1887 
durch Abzweigung von dem kurz zuvor gebil- 2 Bde.). Seit 1. April 1905 erscheint ein eigenes 
deten Ministerium für Handel, Gewerbe und Ministerialblatt unter dem Titel: „Ministerial- 
öffentliche Arbeiten im Jahre 1848 entstanden blatt der Kgl. Preuß. Verwaltung für Land- 
(AE. vom 17. April 1818 — GS. 109 — und wirtschaft, Domänen und Forsten“ (Verlag von 
vom 25. Juni 1848 — GS. 159). Den jetzigen P. Parey, Berlin). 
Namen führt das Ms#L. seit Zuteilung der Ver- Ministerium der öffentlichen Arbeiten ist 
waltung der Domänen und Forsten durch den ursprünglich durch Ac. vom 27. März und 
AE. vom 7. Aug. 1878 (GS. 1879, 25), also 17. April 1818 (G. 109) unter der Bezeich- 
seit 1. April 1879. Abgesehen von der allge= nung „Ministerium für Handel, Gewerbe und 
meinen Wahrung der landwirtschaftlichen Inter= öffentliche Arbeiten“ gebildet. Ihm wurden 
essen, die dem Minister auch in seiner Eigenschaft übertragen die Fürsorge für Handel und Ge- 
als Staatsminister obliegt und sich namentlich werbe, Bau-, Berg--, Hütten= und Salinen= 
auf dem Gebiete des goll= und Tarifwesens wesen, die Gewerbe-, Bau= und landwirtschaft- 
geltend macht, umfaßt der Geschäftskreis des liche Polizei (später auf das MfL. übergegangen), 
„Landwirtschaftsministeriums" folgende Gebiete: das Postwesen (jetzt Reichsangelegenheit) und 
1. die gesamte landwirtschaftliche Polizei, ins= die Geschäfte des Handelsamts. Seit die Ver- 
besondere die obere Leitung der Regulierungen waltung der Angelegenheiten von Handel und 
der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, der Gewerbe zufolge AE. vom 7. Aug. 1878 (G. 
Gemeinheitsteilungen und Ablösungen usw., 1879, 25) auf das neuerrichtete Ministerium für 
der Vorfluts= und Fischereipolizcisachen, aller Handel und Gewerbe übergegangen ist, führt 
Anstalten zur Beförderung der Landwirtschaft die Behörde die Bezeichnung Mdöl. Ihr 
und der landwirtschaftlich-technischen Lehr= Geschäftsbereich erstreckt sich gegenwärtig, nach- 
anstalten (die oben zitierten AEk. vom 17. April dem gemäß AE. vom 17. Febr. 1890 (G. 35) 
und 25. Juni 1848); 2. das Gestütwesen (AE. auch die Angelegenheiten des Berg-, Hütten- 
vom 11. Aug. 1848. — GS. 228); 3. die bis und Salinenwesens dem Ministerium für Handel 
dahin dem Ministerium für Handel, Gewerbe und Gewerbe zugewiesen worden sind, ledig- 
und öffentliche Arbeiten verbliebenen Deich-lich auf die Eisenbahnverwaltung (s. Eisen- 
und Deichsozietätsangelegenheiten (AEk. vom bahnverwaltung und Eisenbahn- 
26. Nov. 1819 — G. 1850, 3); 4. die Aus-behörden) und die Bauverwaltung (s. d.). 
führung des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März Beide Verwaltungen stehen unter einem eigenen 
1850 (G . 165) laut 8 31 dieses G.; 5. das Unterstaatssekretär, so daß das Mdô. ab- 
gesamte Veterinärwesen mit Einschluß der weichend von anderen Ministerien zwei Unter- 
Veterinärpolizei (AE. vom 27. April 1872 — staatssekretäre hat. Die Eisenbahnverwaltung 
GS. 594); 6. die Beaufsichtigung der land= zerfällt in fünf Abteilungen (I. Bauabteilung; 
schaftlichen Kreditanstalten (AE. vom 10. Sept. II. Verkehrsabteilung; IV. Verwaltungsabteilung 
1874 — GS. 310); 7. die Mitwirkung bei der V. Finanzabtcilung; VI. Maschinentcchnische Ab- 
Beaussichtigung der Rentenbanken, bei der Re= teilung), die je einem Ministerialdirektor, der 
gulierung des Abdeckereiwesens, bei Beschwerden bei 1 und VI zugleich Oberbaudirektor ist, unter- 
wegen Genehmigung von Stauanlagen für Was= stellt sind. Die Bauverwaltung zerfällt in zwei 
sertriebwerke und bei der Beaussichtigung aller Abteilungen: die Wasserbauabteilung und die 
nichtlandschaftlichen Grundkreditanstalten (Ren= Hochbauabteilung. Jede von beiden ist für den 
tenbankgesetz vom 2. März 1850 — G. 112 — inneren Verkehr wieder in zwei Abteilungen, 
§s 65; G., betr. Regulierung des Abdeckerei= nämlich in eine Bauabteilung und eine Ver- 
wesens, vom 31. Mai 1808 — GS. 333 — § 30; waltungsabteilung, zerlegt. Die beiden Unter- 
836. 5 113; AE. vom 13. Aug. 1876 — GS. 397); abteilungen der Wasserbauabteilung führen die 
endlich 8. wie schon erwähnt, die Verwaltung Bezeichnung III A (Bauabteilung) und IIIC 
der Staatsdomänen und Staatsforsten. Das (Verwaltungsabteilung), die der Hochbauabtei- 
MiL. zerfällt in drei Abteilungen. Die erste, kung III B (Bauabteilung) und IIID (Ver- 
jetzt in 1 A und 1B geteilt, umfaßt die allge= waltungsabteilung). III A u. B unterstehen 
meinen landwirtschaftlichen Angelegenheiten, ein-je einem Ministerial= und Oberbaudirektor, 
schließlich des Gestütwesens, die zweite die Ver-IIIC einem Ministerialdirektor, IIID einem 
waltung der Staatsdomänen, die dritte die Ver-Dirigenten. 
waltung der Staatsforsten. Das Personal des Ministerpräsident 
MsisL. an höheren Beamten besteht nach dem sterium « 
Etat für 1910, außer dem Minister, aus dem · 
Unterstaatssckrctär,4Miniftcrialdirektoren,vonMUUstMMUUMIIOGefandtes 
denen der Dirigent der Abteilung III den Ministerverantwortlichkeit. Die Minister sind 
Titel „Oberlandforstmeister“ führt, dem Ober-= Staatsbeamte und daher in gleicher Weise wie 
landstallmeister (mit dem Rang der Rate diese für ihre Amtshandlungen zivilrechtlich und 
I. Klasse; AE. vom 3. April 1889 — GS. 95), strafrechtlich verantwortlich. In engerem Sinne 
33 vortragenden Räten und 7 etatsmäßigen bedeutet M. die Verantwortung, welche die 
Hilfsarbeitern. Über die Verwaltung des Minister sowohl für die von ihnen gegengezeich- 
M#L. sind für die Jahre 1875—1887 sehr ein= neten Regierungsakte des Trägers der Staats- 
gehende Rechenschaftsberichte unter dem Titel gewalt, wie für ihre sonstigen Amtshandlungen 
„Preußens landwirtschaftliche gegenüber der Volksvertretung zu übernehmen 
Verwaltung“ veröffentlicht (Berlin, P. Pa= haben. Diese Verantwortlichkeit kann eine rein 
rey), deren Inhalt auch jetzt noch vielfach von politische sein, indem sie sich auf die Pflicht der 
Interesse ist (für 1875—1877, 1878—1880, Minister beschränkt, ihre amtlichen Handlungen 
  
  
  
  
Staatsmini- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.